Aufstellung der Vorschlagslisten zur Berufung von ehrenamtlichen Richter:innen in der Sozialgerichtsbarkeit Beschlussempfehlung des Amtes
Letzte Beratung: 27.02.2025 Bezirksversammlung Ö 8.6
Die Amtszeit dieser Richter:innen läuft im Jahr 2025 ab.
Gem. § 13 (1) Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die ehrenamtlichen Richter:innen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, also der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund bittet die BJV das Bezirksamt Altona, eine Vorschlagsliste zur Neu- bzw. Wiederberufung der ehrenamtlichen Richter:innen in der Sozialgerichtsbarkeit einzureichen.
Das Bezirksamt hat zum einen die amtierenden ehrenamtlichen Richter:innen des Landessozialgerichts sowie des Sozialgerichts angeschrieben, ob die Bereitschaft besteht, sich erneut in die Vorschlagsliste aufnehmen zu lassen. Zum anderen wurden auch nicht ernannte frühere Freiwillige auf Basis ihrer damaligen Daten unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen kontaktiert. Des Weiteren wurden die Fraktionen und Parteien der Bezirksversammlung Altona über die Suche nach ehrenamtlichen Richter:innen in der Sozialgerichtsbarkeit informiert.
Eine maximale Anzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen wurde seitens der BJV nicht geregelt, so dass sämtliche gegenüber dem Bezirksamt getätigten Bereitschaftsbekundungen in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden. Eine dem entgegen stehende Regelung ist auch im SGG nicht ersichtlich, zumal die BJV gem. § 13 (1) Satz 2 SGG sogar eine Ergänzung der Vorschlagsliste verlangen könnte.
Gemäß § 31 Nr. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) hat die Bezirksversammlung über die vorstehend genannte Vorschlagsliste zu beschließen. Ersatzweise kann diesen Beschluss nach BezVG und der GO für die Bezirksversammlung Altona der Hauptausschuss fassen. Die Zulässigkeit wurde von der BJV bestätigt.
Das Bezirksamt empfiehlt der Bezirksversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Bezirksversammlung stimmt der o.g. und u.a. Vorschlagsliste zu.
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
Anlage 1: Gesetzesauszug
Anlage 2: Vorschlagsliste (nicht-öffentlich/ vertraulich)
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