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Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richter:innen am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Amtsperiode 2024 bis 2028) Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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30.03.2023
Sachverhalt

Die gegenwärtige Amtszeit der gewählten ehrenamtlichen Richter:innen am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht endet am 31.12.2023. Die Behörde  für Justiz und Verbraucherschutz hat die Bezirksämter aufgefordert, die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter:innen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 aufzustellen (Abgabetermin 30.04.2023).

 

Der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts haben gemäß § 27 VwGO die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter:innen für die nächste Amtsperiode festgelegt. In die Vorschlagslisten sind gemäß § 28 VwGO mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen wie als erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richter:innen zu bestimmen sind.

 

Der Wahlausschuss am Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Satz 2 VwGO die Verteilung auf die einzelnen Bezirksämter beschlossen. Demnach sind vom Bezirksamt Altona Vorschlagslisten im nachstehend dargestellten Umfang aufstellen:

 

  • Verwaltungsgericht: 79 Personen
  • Oberverwaltungsgericht: 14 Personen

 

Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des ehrenamtlichen Richter:innen-Amtes sind in §§ 20 bis 23 VwGO geregelt.

 

Das Bezirksamt Altona hat durch Bekanntgabe in den lokalen Medien, Aushänge und einen Internetauftritt für das Ehrenamt geworben. Darüber hinaus wurden Personen aus einer Melderegisterstichprobe angeschrieben und gebeten, sich für die Übernahme dieses Ehrenamtes bereit zu erklären. Derzeit amtierende ehrenamtliche Richter:innen wurden ebenfalls angeschrieben, mit der Bitte, sich für eine weitere Amtsperiode zur Verfügung zu stellen.

 

Das Bezirksamt Altona hat in den vergangenen Wochen die Vorschlagslisten vorbereitet. Sämtliche Personen in den Vorschlagslisten erfüllen nach Eigenauskunft die gesetzlichen Voraussetzungen und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

 

Petitum/Beschluss

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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung zu den Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richter:innen am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gebeten.

 

 

Anhänge

Vorschlagsliste für das Verwaltungsgericht (nicht-öffentlich) sowie

Vorschlagsliste für das Oberverwaltungsgericht (nicht-öffentlich)