Anpassung des Entschädigungsleistungsgesetz: Faire Regelungen für Vertreter:innen des Jugendhilfeausschusses Antrag der Fraktion GRÜNE
Letzte Beratung: 08.05.2025 Hauptausschuss Ö 2
Derzeit wird in dem aktuellen Entschädigungsleistungsgesetz (EntschädLG) unterschieden bei den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der einzelnen Leistungen nach dem Kreis der Berechtigten. Diese Unterscheidung hat zur Konsequenz, dass persönliche Vertretungen in den Jungendhilfeausschüssen derzeit nicht in den Vorschriften von § 3a Freihaltung von Fahrtkosten, § 3b Kinderbetreuungskosten und § 2 Abs. 2 Satz 6 Sitzungsgeld für Teilnahme an Fraktionssitzungen berücksichtigt werden und damit nicht zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gehören. Darüber hinaus hat die Prüfung der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) ergeben, dass die persönliche Vertretung im Jugendhilfeausschuss nicht nach § 2 Abs. 1 EntschädLG ehrenamtlich tätig wird, wenn der Vertretungsfall nicht gegeben ist, und dass damit dann kein Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 1 EntschädLG gezahlt werden kann. Die aktive Teilnahme an einer Ausschusssitzung ohne Stimmberechtigung wird hier nicht als ehrenamtliche Tätigkeit bewertet, obwohl diese für die aktive Arbeit im Jugendhilfeausschuss notwendig ist.
Auch die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 3 Abs 1 Ziffer 1 AG SGB VIII „…im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind, ...“ erhalten kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, weil sie keine „zubenannten Bürger:innen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 6 EntschädLG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BezVG sind.
Die ungleiche Behandlung und die damit entstandene Benachteiligung von persönlichen Vertretretungen und teilweise auch stimmberechtigen Mitgliedern im Jugendhilfeausschuss ist inhaltlich und politisch nicht nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Die faktische ehrenamtliche Arbeit von (persönlichen) Vertretungen im Jugendhilfeausschuss ist identisch mit der ehrenamtlichen Arbeit von zubenannten Bürger:innen und sollte entsprechend gleichbehandelt werden. Insbesondere die aktive Arbeit der hinzugewählten Bürger:innen und Vertretretungen im Jugendhilfeausschuss sorgen dafür, dass die Arbeit der Ausschüsse der Bezirksversammlungen bewältigt werden kann.
Da eine Unterscheidung dieser beiden Gruppen weder inhaltlich noch politisch gewollt ist, werden die zuständigen Fachbehörden (Bezirke und Finanzen) nach § 27 BezVG aufgefordert, das EntschädLG umgehend zu ändern und sicherzustellen, dass
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Der Hauptausschuss wird stellvertretend für die Bezirksversammlung um Zustimmung gebeten.
ohne
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