22-1093

Anpassung der HRVV an die neue Straßenverkehrs-Ordnung Auskunftsersuchen von Benjamin Harders, Rolf Stünitz und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

Letzte Beratung: 15.09.2025 Mobilitätsausschuss Ö 7.6

Sachverhalt

In den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) kann die Behörde für Inneres und Sport (BIS) Details zur Anwendung der StVO festlegen, aber auch Abweichungen von der StVO beschließen, wenn es vorrangig der Verkehrssicherheit dient.

Aufgrund der neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VWVStVO) sind insbesondere folgende wesentliche Punkte im Rahmen der Aktualisierung der HRVV an die bestehende Rechtslage zu beachten:

  1. Fußngerüberwege können leichter eingerichtet werden: Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ) mit der Maßgabe hingewiesen, dass die in den R-FGÜ vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten sind.“ (RN 15 VWV-StVO zu § 26 StVO)
  2. Spielplätze wurden in die sozialen Einrichtungen aufgenommen.
  3. Die Formulierung zum Ziel- und Quellverkehr in Randnummer 13 zu Zeichen 274 wurde präzisiert dies unterstreicht die Notwendigkeit, den Ziel- und Quellverkehr als Kriterium für 30 km/h vor sozialen Einrichtungen endlich in die HRVV aufzunehmen und in Hamburg in diesem Punkt nicht mehr von den VWV-StVO abzuweichen: „...im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußnger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußngern) vorhanden ist.“
  4. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken.“ (RN 13a VWV-StVO zu Zeichen 274)
  5. An bestehenden Fußngerüberwegen kann künftig 30 km/h angeordnet werden (RN 13b VWV-StVO zu Zeichen 274).
  6. Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz.

Es genügt dabei, wenn sich der Beitrag aus der perspektivischen Umsetzung des Gesamtkonzepts ergibt; der Effekt muss sich nicht bereits aus der Umsetzung der jeweiligen Einzelmaßnahme ergeben.“

Es bleibt den Straßenverkehrsbehörden unbenommen, im Einzelfall auch ohne ein solches Konzept, abweichend davon oder ergänzend dazu Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zu treffen. Die prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen.“

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport (BIS) gemäß § 27 BezVG um Auskunft:

  1. Wie ist der aktuelle Stand zur Anpassung der HRVV an die neue VWV-StVO und StVO?
  2. Wie unterstützt die Behörde für Inneres und Sport die Anwendung der straßenverkehrsrechtlichen Neuerungen durch die Anpassung der HRVV?

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Fragen wie folgt:

Die Anpassungen der HRVV befinden sich in der Behördenabstimmung.

Sie bilden eine Ergänzung und Konkretisierung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und sollen eine einheitliche Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Straßenverkehrsbehörden in Hamburg gewährleisten.

Sie wenden sich originär an die Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei, um für sie ein hohes Maß Handlungssicherheit zu schaffen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
15.09.2025
Ö 7.6
Anhänge

ohne

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.