22-0200

Alte Schulkate in Lurup sichern, Teil 3! Dringlicher Antrag der Fraktionen von CDU, SPD und DIE LINKE (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
26.09.2024
Ö 7.8
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat sich bereits mit ihrem Beschluss vom 24. November 2022, Drs. 21-3578B und dann folgend vom 31. August 2023, Drs. 21-4261r den Erhalt der alten Schulkate in Lurup eingesetzt. Sie hat die zuständigen Behörden dazu aufgefordert, den Eigentümer dazu anzuhalten, einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand der Schulkate sicherzustellen, um weitere Schäden an dem Gebäude abzuwenden.

 

Nachdem der Eigentümer einen Handwerksbetrieb mit der Restaurierung beauftragt hat, sind bei der baulichen Rekonstruktion der Schulkate 2023 bereits Fortschritte erzielt worden. Seit Juni 2023 sind jedoch die weiteren Arbeiten zum Stillstand gekommen. Das marode Reetdach war noch nicht hinreichend baulich gesichert worden. Dieses ist inzwischen geschehen. Die Außenwand der Giebelseite in Richtung Eckhoffplatz ist ebenfalls entfernt worden. Die jetzt allerdings immer noch offene Giebelseite ist mit der dort befestigten Plane nicht ausreichend gegen mögliche Schäden geschützt. Aktuell ist daher die bauliche Substanz der Schulkate weiterhin gefährdet. Daher ist eine bauordnungsrechtliche Kontrolle und ggf. erneutes Eingreifen des Amtes dringend geboten.

 

Damit die Restaurierung der Schulkate entsprechend der konkreten baulichen Anforderungen einer angestrebten gemeinwohlorientierten Nutzung fortgesetzt werden kann, sollten etwaige Vertragsverhandlungen des Amtes über eine künftige Nutzung mit dem Eigentümer nicht vorschnell aufgegeben werden, sondern erneut aufgenommen werden.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung Altona beschließen:

 

Das Denkmalschutzamt in der Behörde für Kultur und Medien (BKM) wird gemäß § 27 BezVG aufgefordert:

 

  1. die zur baulichen Sicherung der Schulkate Lurup erforderlichen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen (mindestens an der Giebelwand in Richtung Eckhoffplatz) gegenüber dem Eigentümer anzuordnen und erforderlichenfalls im Wege einer Ersatzvornahme anstelle des Eigentümers auf dessen Kosten auszuführen.

 

Das Bezirksamt wird nach § 19 BezVG gebeten:

 

  1. die Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer über eine Nutzung für öffentliche Zwecke nicht abbrechen zu lassen und dazu ggf. ein nachgebessertes Vertragsangebot zu unterbreiten.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

Anhänge

ohne