Mit der Zielsetzung demokratische Teilhabe, Transparenz und Öffentlichkeit in der Verfahrensweise der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse im Interesse der Einwohner:innen Altonas zu stärken, unterbreitet die Fraktion DIE LINKE die nachstehenden Änderungsvorschläge zum Geschäftsordnungsentwurf vom 18. März 2022. Der Fraktion DIE LINKE ist dabei bewusst, dass der Gestaltungsspielraum für die Geschäftsordnung durch den Rahmen geltender Gesetze - wie z.B. des Bezirksverwaltungsgesetzes - beschränkt ist. So kann die aus politischen Gründen gebotene grundsätzlich in öffentlicher Sitzung erfolgende Ausschussberatung über Bauangelegenheiten erst dann geregelt werden, wenn eine Streichung von § 16 Absatz 1 Satz 3 BezVG als diesem Ziel entgegenstehender Gesetzesvorschrift durch den Landesgesetzgeber erfolgt ist.
Zur Neufassung der Geschäftsordnung hat DIE LINKE folgende Vorschläge:
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Zu § 3 (Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung) Absatz 5: Komplette Streichung mit dem Ziel die Regulierung der Redezeiten wieder aufzuheben. Die Recht zur freien und zeitlich uneingeschränkten Debatte sollte als demokratisches Grundprinzip angesehen werden und ist daher wiederherzustellen.
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Zu § 7 (Öffentliche Fragestunde) Absatz 2 Satz 3, Neufassung: Die Fragen werden vom Fragenstellenden vorgetragen. Soweit dieser verzichtet, trägt ein Mitglied des Präsidiums die Fragen vor. Durch diese Verfahrensweise wird unterstrichen, dass die Fragestunde ein Dialog mit den Bürger:innen ist.
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Zu § 14 (Einladung, Tagesordnung bzgl. der Ausschüsse) Absatz 3 Satz 2, Änderung: Die Dauer der Fragestunde ist auf 30 Minuten begrenzt. Liegen im Ausschuss mehrere Bürger:innenfragen zur Beantwortung vor, erscheint es als zu eng, die Fragestunde auf 15 Minuten zu begrenzen.
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Zu § 20 (Öffentliche Anhörung, Öffentliche Plandiskussion) Absatz 1 Satz 1, Neufassung: Die Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder die Pflicht, ein öffentliches Anhörungsverfahren (Öffentliche Anhörung) durchzuführen, sofern und soweit der Gegenstand der öffentlichen Anhörung in der Ausschussberatung nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (z.B. § 14 Abs. 2 S. 2 und § 16 Abs. 1 S. 3 BezVG) als nicht öffentlich zu behandeln ist. Durch diese Neufassung soll das Minderheitenrecht, eine öffentliche Anhörung initiieren zu können, davor geschützt werden, durch Mehrheitsbeschluss nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BezVG ausgehebelt zu werden. Nur Gegenstände, die aus gesetzlich zwingendem Grund in der Ausschussberatung als nicht öffentlich zu behandeln sind, können nicht in einer Öffentlichen Anhörung beraten werden.
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Zu § 23 (Auslegung dieser Geschäftsordnung) – Korrektur des zweiten Kullerpunktes – Es muss hier richtig heißen: „Bezirksverwaltungsgesetz“.