Zwei Maßnahmen in Tonndorf zur Sicherheit im Straßenverkehr Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.01.2020 (Drs. 21-0918.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Das Bezirksamt Wandsbek sowie das Polizeikommissariat 37 werden aufgefordert,
PK 38 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde nimmt wie folgt Stellung:
zu 1: Parkende Autos vor „Fast-Food-Restaurant“ Ahrensburger Straße 156
Eine Auswertung der Unfalllage der letzten drei Jahre ergab, dass sich in Höhe der Ausfahrt zwei Unfälle mit Personenschaden und drei Unfälle mit Sachschaden ereignet haben. Die Fahrzeuge sind sowohl nach rechts als auch nach links abgebogen, ein Zusammenhang mit parkenden Fahrzeugen und Sichteinschränkungen wurde nicht dokumentiert. Links der Ausfahrt befindet sich ein baulich hergestellter Parkstreifen, die Anordnung eines Haltverbotes verbietet sich hier.
Der Rückbau der Parkbucht fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamt Wandsbek als Straßenbaulastträger und wäre hier zu prüfen.
zu 2: Parkende Autos im Wöschenhof 8
Eine Auswertung der Unfalllage der letzten drei Jahre ergab, dass sich ein Unfall mit Sachschaden im Zusammenhang mit der Ausfahrt zu Hausnummer 8 ereignet hat.
Die Beschwerden in Verbindung mit dem ruhenden Verkehr sind dem Polizeikommissariat 38 bekannt. Von Seiten der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, PK 382, wurde im März 2018 Kontakt zur Straßenplanung und Wegeaufsicht des Bezirksamt Wandsbek aufgenommen und die Herstellung der Grundstückszufahrt in ausreichender Breite für die Schleppkurven der Feuerwehr und Versorgungsfahrzeuge angeregt. Die Umsetzung ist mittlerweile erfolgt, es steht eine ausreichend breite Zufahrt zur Verfügung.
Ansonsten gilt gemäß § 10 der StVO : „Wer aus einem Grundstück, auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nach § 45 (9) StVO nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Nach Auswertung der Unfalllage im Wöschenhof kann keine Gefahrenlage hergeleitet werden, die eine Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen rechtfertigen würde.
Kontrollen bezüglich des ruhenden Verkehrs werden vom PK 38 im Rahmen der personellen Ressourcen und Prioritätensetzung durchgeführt und festgestellte Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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