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Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern Kleine Anfrage vom 12.09.2019

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

Mitarbeiter von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen müssen, sofern sie im Sicherheitsdienst gem. § 34a GewO eingesetzt werden sollen, vor dem ersten Dienstantritt durch die zuständige Gewerbebehörde auf ihre Zuverlässigkeit gem. GewO und BewachungsVO überprüft werden. Zuständig ist dafür entweder die Gewerbeaufsichtsbehörde des Firmensitzes oder die des Wohnsitzes des betroffenen Mitarbeiters.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

Das Bezirksamt antwortet wie folgt:              19.09.2019

 

1. Wie viele derartige Überprüfungen nimmt das Bezirksamt Wandsbek jährlich vor? (Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2017 und 2018 und sofern möglich für das laufende Jahr 2019)

Sollte das Bezirksamt diese Überprüfung nicht durchführen, welche andere Behörde nimmt im Bezirk Wandsbek diese Aufgabe wahr?

 

Für die gefragten Überprüfungen ist das Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt zuständig.

Im Jahr 2017 wurden 265, im Jahr 2018 188 und bisher im Jahr 2019 128 Überprüfungen durchgeführt.

 

 

2. Wie viele dieser Überprüfungen verliefen mit negativem Ergebnis?

 

Im Jahr 2017 verliefen 11, im Jahr 2018 5 und bisher im Jahr 2019 1 Überprüfung negativ.

 

3. Wie viele Mitarbeiter des Bezirksamts sind mit dieser Aufgabe befasst?

 

Die Aufgabe wird von zwei Mitarbeitern des Bezirksamtes anteilig zusammen mit anderen Aufgaben wahrgenommen.

 

 

4. Wie lange dauert die Überprüfung eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstleistungsunternehmens von der Beantragung bis zum endgültigen Ergebnis?

 

Die Dauer der Überprüfung ist unterschiedlich und hängt von den Rückläufen der angefragten Dienststellen sowie den jeweiligen Erkenntnissen ab. Sie beträgt derzeit zwischen 4 und 12 Wochen.

 

 

5. Bei welchen Behörden werden Auskünfte hinsichtlich der Zuverlässigkeit der o.a. Mitarbeitern eingeholt?

 

 Das Bezirksamt fordert ein erweitertes Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz an. Daneben erfolgt eine Nachfrage beim Landeskriminalamt im Hinblick auf dort bekannte schwebende Verfahren. In Einzelfällen erfolgt weiterhin eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz.

 

 

6. Findet eine Nachberichtung nach der erstmaligen Überprüfung statt?

Wenn Ja, in welchem zeitlichen Abstand?

Wenn Nein, warum nicht?

 

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 ist ab dem 01.01.2019 eine Nachprüfung innerhalb von maximal 5 Jahren vorgeschrieben.

 

 

7. Wie wird alternativ die Zuverlässigkeit des Bestandspersonals überprüft?

 

 Siehe Antwort zu 6.

 

Anhänge

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