Zusätzliche Beleuchtung des Zebrastreifens zwischen Wandsbeker Quarree und Wandsbeker Wochenmarkt Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.02.2020 (Drs. 21-1075.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung möge prüfen:
- inwieweit Verkehrsteilnehmer*Innen in der oben genannten Situation, durch das leuchtende Tiefgaragenschild und das beleuchtete Einbahnstraßenschild abgelenkt werden.
- sofern die beleuchteten Schilder ursächlich für die Ablenkung sind, diese an anderen Stellen angebracht werden können; dies möge im Einvernehmen mit den Geschäftsführenden erfolgen.
- ob der oben genannte Zebrastreifen ebenfalls beleuchtet werden kann, damit die Fußgänger besser gesehen werden können.
- Dem Regionalausschuss die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen.
Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zum Beschluss:
Die Prüfung, ob Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer durch das beleuchtete Tiefgaragen-schild und das beleuchtete Einbahnstraßenschild abgelenkt werden könnten, ist nur über eine längerfristige Beobachtung und Analyse vor Ort möglich. Eine grundsätzliche Einschätzung müsste durch die Behörde für Inneres und Sport (BIS) erfolgen, da diese für die Verkehrssicherheit zu-ständig ist. Dies gilt ebenso für die Prüfung von neuen Standorten der anderen beleuchteten Schilder. Daher wird nachfolgend nur auf die technischen Möglichkeiten eingegangen.
Eine kritische Blendung, die die Erkennbarkeit von Fußgängerinnen und -fußgängern beeinträchtigt, konnte bei der Begehung vor Ort ausgeschlossen werden. Sämtliche Fußgängerüberwege am Wandsbeker Quarree entsprechen nicht der Richtlinie für Fußgängerüberwege (R-FGÜ). Hierzu müssen die örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen vorliegen.
Örtliche Voraussetzungen: Die Anlage eines Fußgängerüberweges (FGÜ) setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Wo haltende Fahrzeuge, Bäume und andere Hindernisse am Straßenrand die Sichtweite einschränken, ist die Sicht z. B. durch in die Fahrbahn vorgezogene Aufstellflächen (Gehwegverbreiterungen) für und auf die Fußgänger sicher zu stellen. In diesem Fall ist aufgrund einer direkt anschließenden Treppe gar keine Wartefläche vorhanden.
Verkehrliche Voraussetzungen: Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn gewisse Verkehrsstärken vorliegen. Dabei wird eine FGÜ bei mehr als 50 Fußgängern pro Stunde empfohlen, wenn in dieser Zeit wenigstens 450 Kraftfahrzeuge die Straße passieren. Das ist hier sicherlich nicht der Fall. Bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken und Kraftfahrzeugverkehrsstärken unterhalb des für FGÜ empfohlenen Einsatzbereiches sind – wenn überhaupt erforderlich – in der Regel bauliche Querungshilfen ausreichend. Da hier bereits eine Einspurigkeit sowie eine gepflasterte Straße vorliegen, ist diese Voraussetzung bereits im Vorfeld gegeben.
Sowohl die Lage als auch nicht vorhandene Wartebereiche aufgrund der Treppen verhindern eine regelhafte Nutzung der Querung als FGÜ bereits im Vorfeld. Daher ist eine wirksame Zusatzbeleuchtung nicht einzurichten, weil die Wartebereiche nicht existent bzw. als Treppe ausgeführt sind. Darüber hinaus ist der Wartebereich des Zebrastreifens zwischen Wandsbeker Quarree und Wandsbeker Wochenmarkt zurzeit hausseitig vollständig durch ein Gerüst überbaut und durch die Einhausung des Gerüsts erst wenige Meter vor dem Übergang einsehbar. Durch die provisorische Beleuchtung unterhalb des Gerüsts direkt am Straßenrand liegt der Zebrastreifen auch nicht im Dunkeln. Die Autofahrerinnen und Autofahrer können die Fußgängerinnen und Fußgänger vor dem Betreten der Straße nicht sehen. Eine zusätzliche Beleuchtung des Überwegs kann bei der Hamburg Verkehrsanlagen GmbH beauftragt werden; allerdings ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine wesentliche Verbesserung für Fußgängerinnen und Fußgänger zu erwarten.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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