21-6365

Wohngeld und Grundsicherung schnell bewilligen und auszahlen - Gerade in Krisenzeiten Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-6145)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.02.2023
02.02.2023
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der zuständigen Fachbehörde wird empfohlen, sich dafür einzusetzen,

1. dass vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Regelung für ein vereinfachtes Verfahren verabschiedet wird, damit die Anspruchsberechtigten zeitnah gefördert werden können,

2. dass zeitnah ein barrierefreies, medienbruchfreies digitales Verfahren zur Bearbeitung der Anträge installiert wird, sowie

3. dass nach Abarbeitung der ersten Antragswelle ein Personalbemessungssystem durchgeführt wird, um die Wohngeldabteilungen zukunftssicher aufzustellen.

 

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) nimmt wie folgt Stellung:

 

Um einkommensschwache Haushalte angesichts der hohen Energiepreise zu entlasten, hat die Bundesregierung das Wohngeld-Plus-Gesetz auf den Weg gebracht. Mit diesem soll zum 1. Januar 2023 der Kreis der berechtigten Haushalte erheblich ausgeweitet werden und eine Heizkostenpauschale sowie eine Klima-komponente in das Wohngeldgesetz integriert werden. Schätzungen des Bundes gehen von einer Verdreifachung der berechtigten Haushalte aus. Für Hamburg würde dieses bedeuten, dass bis zu 25.000 zusätzliche Haushalte über das Wohngeld unterstützt würden, welche voraussichtlich größtenteils zwischen Januar 2023 und Mai 2023 einen Antrag auf Wohngeld stellen würden.

Der Senat ist bestrebt, das Wohngeld-Plus-Gesetz schnellstmöglich umzusetzen und hat dafür bereits frühzeitig vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Taskforce unter Beteiligung von BSW, Sozialbehörde, BWFGB, FB und Bezirken eingesetzt, um unter Hochdruck die Voraussetzungen zu schaffen, dem erwarteten deutlich erhöhten Antragsaufkommen ab Januar 2023 begegnen zu können.

 

zu 1.

Das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 5.12.2022 (BGBl. I 2022, 2160) wird zum 1.1.2023 in Kraft treten und ein vereinfachtes Verfahren regeln. Hamburg hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nachdrücklich dafür eingesetzt, vorläufige Bewilligungen für Wohngeld-zahlungen zu ermöglichen. Dieses Anliegen hat erfreulicherweise als neuer § 26a Eingang in das Wohngeldgesetz (WoGG) gefunden. Auf dieser Grundlage kann Wohngeld nunmehr vorläufig und unter vereinfachten Voraussetzungen bewilligt werden. Es handelt sich um einen wesentlichen Baustein, um angesichts des zum Jahresanfang 2023 erwarteten stark erhöhten Antragsaufkommen unter erleichterten Bedingungen Wohngeld (vorläufig) zu bewilligen und schnellere Zahlungen als im Standardverfahren an Berechtigte zu ermöglichen.

Eine Erleichterung schafft auch der mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz zum 1.1.2023 neu in das Sozialgesetzbuch II eingefügte § 85 („Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes“), der regelt, dass abweichend von § 12a Satz 1 SGB II Leistungsberechtigte für am 31.12.2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 beginnen, nicht verpflichtet sind, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu neh-men. Das bedeutet, dass der ansonsten grundsätzlich geltende Vorrang des Wohngeldes gegenüber der Grundsicherung bis zum 30.6.2023 ausgesetzt wird. In dieser Zeit wird nicht auf das Wohngeld verwiesen, sondern es werden Leistun-gen nach dem SGB II gewährt. So werden die Wohngeldstellen zum Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes vorübergehend entlastet. Durch den ebenfalls zum 1.1.2023 in Kraft tretenden § 131 SGB XII gilt eine entsprechende Regelung auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

 

zu 2.

Hamburg verfügt bereits über ein digitales Fachverfahren zum Wohngeld (DAW-IT) und beabsichtigt, dieses in ein barriere- und medienbruchfreies digitales Verfahren auch im Hinblick auf die Antragstellung zu überführen. Hierfür befindet sich ein digitaler Wohngeldantrag beim Land Schleswig-Holstein in Entwicklung, der als EfA-Leistung („Einer für Alle“) im Zuge der Digitalisierung gemäß den Verpflichtungen aus dem Onlinezugangsgesetz durch Hamburg nachgenutzt werden wird. Eine Einführung des digitalen Wohngeldantrags in Hamburg ist zum Januar 2023 beabsichtigt, jedoch maßgeblich davon abhängig, dass das Land Schleswig-Holstein die Funktionalität rechtzeitig zur Verfügung stellt und Hamburg die Integration der Softwarelösung umsetzen kann. Eine Schnittstelle zum Fachverfahren DAW-IT soll zum März 2023 eingerichtet werden. Ein digitales Einlesen dieser Anträge per Robotic Process Automation (RPA) in das Fachverfahren ist in Entwicklung. Schon jetzt kann der Wohngeldantrag als pdf digital ausgefüllt und elektronisch bei den bezirklichen Wohngeldstellen bzw. der ab 1.12.2022 für Neuanträge zuständigen Zentralen Wohngeldstelle eingereicht werden.

 

zu 3.

Das federführende Bezirksamt Eimsbüttel hat gemeinsam mit der BSW bereits im Jahr 2022 eine Arbeitsgruppe initiiert, in der die Bearbeitung der Anträge in einzelne Arbeitsschritte aufgegliedert und die Bearbeitungszeiten vom Eingang der Anträge/Unterlagen bis zu deren Bewilligung erhoben wurden als Voraussetzung für eine Personalbedarfsbemessung.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n