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Weitere Entwicklung der ehemaligen Deponiefläche Neusurenland Interfraktioneller Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Grünen und der FDP-Fraktion

Antrag

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 7.3

Sachverhalt

Die ehemalige Deponiefläche Neusurenland wurde viele Jahre als Sportplatz des ehemaligen Sportvereins Post SV” genutzt. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurden bereits in der Vergangenheit mehrere Nutzungs- beziehungsweise Sanierungsvarianten verglichen, zu einer Entscheidung kam es bisher nicht.

Bereits im Sommer 2018 wurden von der Umweltbehörde über die gesamte Fläche der Altablagerung Neusurenland Bohrungen durchgeführt, um die Ausdehnung, die Tiefe und den Aufbau der Altablagerung zu erkunden. Auf Grundlage der Ergebnisse der Erkundungs- und Laborarbeiten wurde eine technische Machbarkeitsstudie zur Sanierung derAltablagerung erarbeitet.

Die Ausdehnung der Altablagerung wurde auf circa 46.000 Quadratmeter bestimmt. Die Unterkante der Altablagerung befindet sich im Durchschnitt in 8 bis 10 Meter Tiefe unter der Oberfläche mit einem Altablagerungsvolumen von ca. 400.000 Kubikmetern. Es handelt sich weitestgehend um mineralisches Material, in welches flüssige Industrieabfälle eingebracht wurden. Die Altablagerung wird als Industriemülldeponie eingestuft, welche eine flächendeckende und uneinheitliche Belastung an Schadstoffen aufweist.

Messungen ergaben, dass innerhalb der Deponie erhöhte Sickerwasserstände vorliegen, während im Abstrombereich bislang nur geringe Schadstoffbelastungen festgestellt wurden. Trotz verbleibender Restbelastungen im Deponiesickerwasser wurden nur vereinzelt Grenzwertüberschreitungen gemessen (vgl. M&P, Abschlussbericht vom 04.02.2019, S. 5 f.).

Verschiedene Nutzungsperspektiven wurden in der Vergangenheit diskutiert. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken gegen eine vollständige Sukzession ohne vorbereitende Maßnahmen, während grundsätzlich eine Entwicklung hin zu naturnahen Flächen möglich erscheint, sofern entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. Auch eine teilweise Aufforstung wurde bereits erörtert, setzt jedoch standortbezogene Gutachten voraus. Parallel dazu bestehen konkrete Nutzungsinteressen vor Ort, unter anderem seitens des Betreibers der bestehenden BMX-Anlage, der sowohl den Weiterbetrieb als auch eine Erweiterung anstrebt.

Am 11.04.2025 wurde eine städtebauliche Machbarkeitsstudie beauftragt, die verschiedene Entwicklungsperspektiven der Fläche untersucht. Nach aktuellem Stand erscheint eine Nutzung für Wohnbebauung nur eingeschränkt möglich, daher besteht weiterhin Klärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten und der Umweltwirkungen, um eine sachgerechte und transparente Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Den Anwohnerinnen und Anwohnern wurde zugesagt, im Falle einer weiteren Entscheidungsfindung zur zukünftigen Nutzung der Fläche frühzeitig beteiligt zu werden.

Die Bezirksversammlung Wandsbek möge beschließen:

Petitum/Beschluss

Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten,

  1. im Rahmen der weiteren Entwicklung der Fläche Neusurenland den potenziellen Erweiterungsbedarf der BMX-Fläche bei der Planung zu berücksichtigen und freizuhalten;
  1. den zuständigen Regionalausschuss sowie den KUV zeitnah über die Ergebnisse weiteren Untersuchungen und Überlegungen zu informieren und insbesondere darzulegen,
  1. in welchem Umfang und zeitlichen Abständen die Deponiefläche insbesondere in Bezug auf den Abstrom von Deponiesickerwasser aktuell überwacht wird, welche Fließrichtung diese aufweisen und wo es konkret zu Überschreitungen der Grenzwerte in bezug auf welche Schadstoffe kam;
  2. in welchem Umfang die Gewässer des Strandbades Farmsen möglicherweise von Gefahrstoffeinträgen aus der ehemaligen Deponie betroffen sind oder sein könnten;
  3. in welchem Umfang eine Nutzung für Zwecke der Naherholung und als Park in Frage kommen, welche Baumarten hierfür besonders geeignet sind;
  4. in welchem Umfang eine Wohnungsbebauung auf der kontaminierten Fläche überhaupt möglich ist, ohne diese großflächig abtragen zu müssen;
  5. ob und in welchem Umfang straßenbegleitende Randgebiete der Fläche für eine Wohnbebauung in Frage kommen;
  6. welche weiteren Nutzungen aus Sicht der Fachbehörden in Frage kommen;
  7. wann eine weitere Einbeziehung der Öffentlichkeit aus Sicht der Fachbehörden sinnvollerweise erfolgen muss.
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