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Walddörferstraße / Berner Heerweg: Zur Stellungnahme der Fachbehörde vom 15.04.2026 Eingabe

Eingabe

Sachverhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Stellungnahme der Fachbehörde zur abgelehnten Geschwindigkeitsreduzierung in der Walddörferstraße liegt mir vor. Die darin enthaltene Argumentation stützt sich auf eine rein formal-juristische Betrachtung, die die physikalischen Realitäten vor Ort sowie die aktuelle Rechtslage (StVO-Novelle 2024) ignoriert.

Ich bitte die Bezirksversammlung, die Fachbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion mit folgenden Fragen zu konfrontieren, um eine sachgerechte Neubewertung zu erzwingen:

1. Mangelhafte Sachverhaltsermittlung und Ortskenntnis

Die Stellungnahme der Behörde behauptet, Tempo 30 existiere lediglich punktuell und zeitlich begrenzt vor sozialen Einrichtungen. Diese Darstellung ist nachweislich unrichtig.

Frage: Wie erklärt die Behörde, dass sie die bereits existierenden Abschnitte mit unbefristetem Tempo 30 im Bereich zwischen Holzmühlenstraße und Ring 2 in ihrer Bewertung unterschlägt?

Wurde die Entscheidung auf Basis einer aktuellen Vor-Ort-Begehung getroffen oder lediglich nach veralteter Aktenlage? Es ist schwer vermittelbar, eine „fachliche Prüfung“ als Grundlage für politische Entscheidungen zu akzeptieren, wenn diese bereits bei der Bestandsaufnahme der Beschilderung eklatante Lücken aufweist.

2. Zur Definition der „nstigsten Umstände“ 3 Abs. 3 StVO) und Überholsicherheit

Sie begründen Tempo 50 damit, dass dies der gesetzliche Normalfall unter „nstigsten Umständen“ (nicht "günstige") sei.

Wie bewertet die Fachbehörde den offiziell festgestellten Instandsetzungsbedarf (Schlaglöcher, Risse, Wurzelschäden) der Walddörferstraße in Bezug auf diese „nstigsten Umstände“?

Zur Fahrbahnbreite und Realität: Ist der Behörde bekannt, dass die Fahrbahnbreiten ein Überholen von Radfahrenden unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestüberholabstands von 1,50 m (§ 5 Abs. 4 StVO) bei gleichzeitigem Gegenverkehr an nahezu keiner Stelle zulassen?

Zum tatsächlichen Verkehrsfluss: Wie bewertet die Behörde die tägliche Praxis, bei der Kfz-Führende aufgrund der Enge gezwungen sind, oft über längere Strecken unmittelbar hinter Radfahrenden zu verweilen, bis eine Lücke im Gegenverkehr ein Überholen ermöglicht?

Inwiefern trägt das Festhalten an Tempo 50 zur „Leichtigkeit des Verkehrs“ bei, wenn die reale Geschwindigkeit durch die schwächsten Verkehrsteilnehmer im Mischverkehr diktiert wird, das Festhalten an der höheren Geschwindigkeit aber gleichzeitig den Überholdruck und damit das Unfallrisiko massiv erhöht?

Inwiefern ist ein sicheres Überholen bei 50 km/h unter Berücksichtigung notwendiger unvorhersehbarer Ausweichbewegungen von Radfahrenden (aufgrund der Straßenschäden) nach Auffassung der Behörde überhaupt möglich?

Wie rechtfertigt die Behörde den Verweis auf die Gehwegnutzung für Kinder (§ 2 Abs. 5 StVO), wenn die Nebenflächen aufgrund ihrer geringen Breite und baulicher Mängel nachweislich keinen sicheren Begegnungsverkehr (z. B. mit Kinderwagen) zulassen?

3. Zur Berücksichtigung der StVO-Novelle 2024

Die Reform der Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit (Lärmschutz) und der städtebaulichen Entwicklung gleichrangig in die Ermessensentscheidung einfließen.

Auf Basis welcher lärmschutzfachlichen Daten wurde die Ablehnung für diesen spezifischen Abschnitt geprüft?

In welcher Form wurden die neuen Abwägungskriterien der StVO-Reform 2024 (über die reine Gefahrenabwehr hinaus) in Ihre Entscheidung einbezogen? Falls dies nicht geschah: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde auf diese Prüfung verzichtet?

4. Zur tatsächlichen Verkehrsleistung und Leistungsfähigkeit

Sie führen an, dass Tempo 30 eine „Beschränkung des fließenden Verkehrs“ darstelle.

Ist der Behörde bekannt, dass die reale Durchschnittsgeschwindigkeit im Berufsverkehr aufgrund der hohen Ampeldichte (9 Anlagen und mind. 4 Tempo 30 Zonen auf ca. 3,6 km) bereits jetzt faktisch deutlich unter 30 km/h liegt?

Wurde geprüft, inwieweit eine Harmonisierung auf Tempo 30 den Verkehrsfluss durch die Reduzierung des „Stop-and-Go“-Effekts verstetigen könnte, anstatt ihn zu behindern?

Wie hoch beziffert die Behörde den theoretischen Zeitverlust für den Kfz-Verkehr bei einer durchgehenden Anordnung von Tempo 30 auf der genannten Strecke?

5. Zur Belastbarkeit des „Präzedenzfall-Arguments“

Die Behörde argumentiert, man müsse bei einer Zustimmung auch auf „vielen anderen Straßen“ in Hamburg Tempo 30 einführen.

Ist der Behörde bewusst, dass die Walddörferstraße durch die Kombination aus dem Status als offizielle Veloroute und massivem Sanierungsstau eine spezifische kumulative Gefahrenlage aufweist, die eine Einzelfallprüfung zwingend macht?

Wie rechtfertigt die Behörde die Ablehnung unter dem Aspekt eines möglichen „Dammbruch-Arguments“, wenn die Netzhierarchie (ausgewiesene Veloroute) der Stadt Hamburg hier eine klare Priorisierung und damit eine gesteigerte staatliche Schutzpflicht vorgibt?

Stellt die pauschale Sorge vor einer Breitenwirkung nicht einen Ermessensfehler dar, sofern dadurch die individuellen Missstände vor Ort unberücksichtigt bleiben?

6. Zur Kohärenz mit der Velorouten-Planung

Die Walddörferstraße ist Bestandteil des Hamburger Velorouten-Netzes.

Warum wird eine Geschwindigkeitsanpassung zur Erhöhung der Sicherheit abgelehnt, obwohl Planungen für künftige Abschnitte aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten Tempo 30 bereits als Zielzustand vorsehen? Wohlgemerkt nach einer Instandsetzung.

Inwiefern entspricht das Festhalten an Tempo 50 auf einer Sanierungsstrecke ohne Radverkehrsanlagen dem städtischen Ziel der „Vision Zero“?

7. Zur präventiven Schutzpflicht

Sie konstatieren, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Kinder ab dem achten Lebensjahr in der Lage sind, auf der Fahrbahn zu fahren.

Wie bewertet die Behörde das Risiko für diese Altersgruppe im Mischverkehr mit schwerem Last- und Busverkehr bei Tempo 50 auf einer sanierungsbedürftigen Fahrbahn?

Muss nach Auffassung der Behörde erst eine statistisch signifikante Häufung von Unfällen mit Personenschaden eintreten (objektive Gefahrenlage), bevor Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung ergriffen werden können?

Die Antwort der Fachbehörde ist meiner Meinung nach eine Aneinanderreihung von Standardfloskeln, die an der Lebensrealität in Wandsbek und Tonndorf vorbeigehen. Die „Leichtigkeit des Verkehrs“ wird hier als Schutzgut über die körperliche Unversehrtheit gestellt, obwohl diese Leichtigkeit im täglichen Stau und Mischverkehr faktisch gar nicht existiert. Ich ersuche die Mitglieder der Bezirksversammlung, diese kritischen Punkte gegenüber der Fachbehörde zu vertreten und eine Antwort einzufordern, die auf die spezifischen baulichen Mängel und die neue Rechtslage eingeht.

Mit freundlichen Grüßen

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Lokalisation Beta
Walddörferstraße Berner Heerweg Holzmühlenstraße Tonndorf

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