Walddörferstraße/Berner Heerweg (bis Friedrich-Ebert-Damm/EKZ Farmsen) (bzgl. Drs. 22-3082) Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3184)
Letzte Beratung: 07.05.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.5
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der Eingabe gebeten.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 38 wie folgt Stellung:
1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation
Die Straßen Walddörfer Straße und Berner Heerweg sind Bezirksstraßen von gesamtstädtischer Bedeutung und verbinden den Ring 2 im Westen mit der Farmsener Landstraße im Norden.
Im in Rede stehenden Abschnitt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich 50 km/h.
Auf kurzen Abschnitten gilt aufgrund des Vorhandenseins sozialer Einrichtungen gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 in der Zeit werktags 6-22Uhr (Schule) bzw. Mo-Fr 6-19 Uhr (Kita)
2. Bewertung
Gemäß § 45 Absatz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Einer Gefahrenlage bedarf es gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO nicht bei innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen sozialen Einrichtungen.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar.
Eine Unfallauswertung für den in Rede stehenden Bereich der Walddörfer Straße und des Berner Heerwegs ergab eine unauffällige Unfalllage. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine Gefahrenlage vor, die das allgemeine Risiko im Straßenverkehr erheblich übersteigt.
Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrer und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei Tempo 50 innerhalb geschlossener Ortschaften als nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ gesetzlich der Normalfall ist. Würde man der Argumentation folgen, müsste Tempo 30 auch auf sehr vielen anderen Straßen in Hamburg angeordnet werden.
Zudem müssen Kinder nach § 2 Absatz 5 StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr und dürfen Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab dem achten Lebensjahr in der Lage sind, auf Radwegen oder auf der Fahrbahn einer Straße zu fahren.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung würde auch nicht das von der eingebenden Person erwähnte Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmenden wie das unzulässige Überholen von Radfahrenden ohne einen Mindestabstand von 1,50 Metern, pöbelnde Autofahrende oder das Betätigen des Scheibenwischers von PKW-Fahrenden unterbinden.
3. Fazit
Der in Rede stehende Bereich der Walddörfer Straße und des Berner Heerwegs wird als verkehrssicher bewertet. Die rechtlichen Voraussetzungen zu weiteren Geschwindigkeitsbegrenzungen über die bereits bestehenden Tempo 30-Strecken hinaus liegen nicht vor.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
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