21-1503

Vorkaufsrechtsverordnung in Tonndorf - keine Ausdehnung der baulichen Verdichtung von Grundstücken westlich hinter der Stein-Hardenberg-Straße Antrag der CDU-Fraktion

Antrag

Sachverhalt

Im Geltungsbereich der Bebauungspläne Tonndorf 23 und Tonndorf 24 hat der Senat im letzten Jahr eine Rechtsverordnung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen.

Nach Aussagen der Verwaltung ist das Ziel, eine mehrgeschossige straßenparallele Randbebauung an der Stein-Hardenberg-Straße mittelfristig zu entwickeln. Der umfasste Bereich ist jedoch weiter gefasst, als nur eine straßenparallele Randbebauung an der Stein-Hardenberg-Straße. Insbesondere die westlich angrenzenden Grundstücke mit den Belegenheiten Sonnenredder, Eckenerstraße, Mushörn, Stemmeshay, Hoffwisch, Yorkstraße und Wichelwisch unterliegen den planerischen Festsetzungen der Bebauungspläne Tonndorf 23 und 24. Diese beiden Bebauungspläne sind zu den Strukturerhaltungsplänen zu zählen.

 

Dieses vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung möge beschließen,

 

  1. Die Grundstücke an der Stein-Hardenberg-Straße sind im Sinne einer Magistralenbebauung straßenparallel weiterzuentwickeln.
  2. Im Gebiet der Vorkaufsrechtsverordnung sind die angrenzenden Grundstücke westlich der Stein-Hardenberg-Straße mit den Belegenheiten Sonnenredder, Eckenerstraße, Mushörn, Stemmeshay, Hoffwisch, Yorkstraße und Wichelwisch entsprechend der bestehenden Bebauungspläne Tonndorf 23 und 24 im Sinne des Strukturerhaltes planerisch zu sichern.
  3. Das Bezirksamt Wandsbek möge die Ziele der stadtplanerischen Maßnahme für das Gebiet der Vorkaufsrechtsverordnung zeitnah konkretisieren.

 

 

Anhänge

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