Vorkaufsrechtsverordnung in Tonndorf - keine Ausdehnung der baulichen Verdichtung von Grundstücken westlich hinter der Stein-Hardenberg-Straße Antrag der CDU-Fraktion
Im Geltungsbereich der Bebauungspläne Tonndorf 23 und Tonndorf 24 hat der Senat im letzten Jahr eine Rechtsverordnung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen.
Nach Aussagen der Verwaltung ist das Ziel, eine mehrgeschossige straßenparallele Randbebauung an der Stein-Hardenberg-Straße mittelfristig zu entwickeln. Der umfasste Bereich ist jedoch weiter gefasst, als nur eine straßenparallele Randbebauung an der Stein-Hardenberg-Straße. Insbesondere die westlich angrenzenden Grundstücke mit den Belegenheiten Sonnenredder, Eckenerstraße, Mushörn, Stemmeshay, Hoffwisch, Yorkstraße und Wichelwisch unterliegen den planerischen Festsetzungen der Bebauungspläne Tonndorf 23 und 24. Diese beiden Bebauungspläne sind zu den Strukturerhaltungsplänen zu zählen.
Dieses vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die Bezirksversammlung möge beschließen,
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