Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren Bramfeld 70 - Mützendorpsteed - Bericht zum weiteren Vorgehen
Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren Bramfeld 70 – Mützendorpsteed wird seit 2017 durchgeführt; insbesondere sollen damit ca. 67 geförderte Wohneinheiten realisiert werden. Der Ausschuss hatte der Feststellung des Bebauungsplanes am 07.05.2019, die Bezirksversammlung am 09.05.2019 jeweils mehrheitlich zugestimmt (Drs. 20-7528.1).
Zwischenzeitlich ist auf Grundlage des Verfahrensstandes nach § 33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden, gegen die Widerspruch eingelegt worden ist. In einem darauf bezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 25.09.2020 (9 E 1003/20) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet, da nach Auffassung des Gerichts eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem HmbUVPG zur Feststellung einer UVP-Pflicht des Vorhabens hätte durchgeführt werden müssen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Sachentscheidung ist nicht erfolgt. Weiter hat das Gericht ergänzende Hinweise zum Bebauungsplanverfahren getroffen, die die lärm- und verkehrstechnischen Untersuchungen betreffen.
Die Verwaltung hat die möglichen Konsequenzen des Beschlusses unter Beteiligung des Rechtsamtes geprüft. In diesem Zuge wurden bezogen auf die Vorhabenplanung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem HmbUVPG sowie eine Plausibilisierung der lärm- und verkehrstechnischen Untersuchungen vorgenommen. Im Ergebnis der Vorprüfung wird gutachterlich festgestellt, dass das Vorhaben nach den maßgebenden Kriterien bzw. Schutzgütern des HmbUVPG keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat und eine UVP-Pflicht nicht besteht. Die ergänzten lärm- und verkehrstechnischen Betrachtungen haben die bereits früher im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse bestätigt und führen nicht zu erforderlichen Änderungen der Planung. Sie stellen insoweit keine veränderten Sacherkenntnisse dar, sondern stützen die vorgenommene Abwägung.
Ausgehend von der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass sich auf dem Vorhaben-grundstück ein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes befindet, begründet der Bebauungsplan auch die Zulässigkeit einer Waldrodung. Daher wird für die Inanspruchnahme eine Ersatzaufforstung im Flächenverhältnis 1:1,5 in der Schleswig-Holsteinischen Geest vorgenommen. Außerdem wird der Vorhabenträger – obgleich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt oder förmlichen Ersatzerfordernisse gesehen werden – für einen Greifvogelhorst im Vorhabengebiet ein Ausweichquartier in räumlicher Nähe schaffen. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen plangegenständlichen Festsetzungen und Maßnahmen.
Hinsichtlich des waldrechtlichen Aspektes einer Waldrodung soll eine erneute Beteiligung der bereits früher im Bebauungsplanverfahren beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgen. Eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich, da keine Festsetzungen für die Ersatzaufforstung ergänzt werden. Es wird angestrebt, nach der Beteiligung und einer Ergänzung des Durchführungsvertrages um die o.g. Maßnahmen den Bebauungsplan förmlich zur Feststellung zu bringen.
Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bramfeld 70 – Mützendorpsteed (Planbild)