Verwendung der Aufstockung des Quartiersfonds Beschluss des Hauptausschusses vom 07.08.2017 (Drs. 20-4611.1)
Folgender Beschluss wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 07.08.2017 gefasst:
Der Hauptausschuss wird gebeten, gemäß § 15 (3) BezVG anstelle der Bezirksversammlung
folgende Förderungen aus der Aufstockung des Quartiersfonds vorzunehmen:
Stellungnahme der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) zu Punkt 4 des Petitums:
Die Formulierung der Ziffer 4 „Bei zusätzlichem Personalbedarf sollen zusätzliche Personalmittel über die jeweilige Rahmenzuweisung von der BASFI finanziert werden“ ist nicht eindeutig:
Bei dieser Variante besteht kein Beschlussrecht der BV, denn nach § 21 BezVG ist die Bezirksversammlung in ihren Beschlüssen an den Haushaltsbeschluss gebunden.
Die im Haushaltsplan 2017/2018 von der Bürgerschaft ermächtigten Rahmenzuweisungen sind in Ziffer 4.3.1.2 des Vorberichts der Bezirksämter ausgewiesen und wurden für 2017 vollständig in entsprechender Höhe an die Bezirksämter übertragen. Eine Erhöhung ist daher im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen ausgeschlossen.
Für beide Varianten gilt zudem, dass über die Rahmenzuweisungen ausschließlich Kosten aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie Kosten aus Transferleistungen übertragen werden. Zumindest für die BASFI besteht für eine Übertragung in den Kontenbereich Personalkosten keine haushaltsrechtliche Ermächtigung.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Aussage auf Seite 5 der Beschlussvorlage im Absatz vor dem Petitum, dass es sich bei den „flüchtlingsbezogenen SHA-Mitteln sowie der sozialräumlichen Integrationsnetzwerken“ um Mittel handelt, über die Bezirksamt und Bezirksversammlung selbständig verfügen, missverständlich ist.
Diese Mittel werden nicht an die Bezirke übertragen, sondern über den Einzelplan der BASFI im Rahmen von Fremdbewirtschaftung abgewickelt; Umfang und inhaltliche Maßnahmen sind hierbei zwischen BASFI und Bezirken vereinbart. Veränderungen bei einzelnen Maßnahmen der sozialräumlichen Integrationsnetzwerke sind möglich, bedürfen aber der vorherigen Abstimmung mit der BASFI.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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