20-7082

Verseuchtes Grundstück Reembusch sanieren und entwickeln Beschluss der Bezirksversammlung vom 15.11.2018 (Drs. 20-6506.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

  1. Die Verwaltung wird gebeten mit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob das verseuchte Grundstück im Reembusch (zwischen Reembusch 15 und 27) saniert und entwickelt werden kann.
  2. Dem Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne möge zeitnah berichtet werden.

Stellungnahme der Behörde für Umwelt und Energie (BUE):

Das Grundstück zwischen Reembusch 15 und 27 (Flurstücke 8310, 8327 und 8326) befindet sich auf der im Altlasthinweiskataster registrierten Altlast „Deponie Reembusch“, Flächen-Nr. 7242-004/01. Diese wird im Altlasthinweiskataster als Fläche mit „Handlungsbedarf bei Nutzungsänderung und baulichen Änderungen“ geführt.

Die Altablagerung entstand zwischen ca. 1959 bis Anfang der siebziger Jahre durch die teilweise Verfüllung eines von 1925 bis 1978 ausgebeuteten Kies- und Sandabbaugebietes. Die Verfüllung erfolgte mit Bodenaushub und Bauschutt, Gewerbeabfall und Hausmüll.

Im Bereich der Flurstücke muss mit folgenden Schadstoffen gerechnet werden:

Belastungen mit Deponiegasen (Methan und Kohlenstoffdioxid) sowie leicht flüchtigen chloriertenKohlenwasserstoffen (LCKW) und leicht flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen (BTEX) in der Bodenluft;

heterogen verteilte Belastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), insbesondere Benzo(a)pyren, sowie Naphthalinen und Cyaniden im Boden;

erhöhte Konzentrationen an Ammonium, Sulfat, organischem Kohlenstoff (TOC), Bor und Kalium sowie Cyaniden, BTEX, LCKW und PAK im Grundwasser.

Die o.g. Flurstücke sind im Bebauungsplan Bramfeld 58 als private Grünfläche geführt und nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Eine Wohnbebauung ist aufgrund der flächendeckenden Belastung des Bodens und der Bodenluft derzeit nicht zulässig. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht für die o.g. Altlast kein Sanierungsbedarf. Eine Wohnnutzung wäre nur möglich, wenn der Auffüllungskörper auf den Flurstücken vollständig entfernt wird.

Da es sich um private Flächen handelt, sind die Untersuchungen, die Planung und Durchführung einer Bodensanierung von den jeweiligen Grundstückseigentümern durchzuführen. Die Kosten sind ebenfalls von den Grundstückseigentümern zu tragen.

Die Behörde für Umwelt und Energie steht mit der fachlich zuständigen Abteilung Bodenschutz/Altlasten für mögliche private Vorhaben zur Untersuchung, Sanierung und künftigen Wohnnutzung gern beratend zur Verfügung.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

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