Verkehrssituation Eckerkoppel/ Farmsen Eingabe Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport
- Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 01.06.2017 mit der Eingabe und der Antwort der Fachbehörde befasst und überweist diese zur weiteren Beratung an den Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne mit der Empfehlung, mit dem Petenten einen Ortstermin durchzuführen.
Die Eingabe (Drs. 20-4130) wurde mit der Bitte um Stellungnahme an die Behörde für Inneres und Sport weitergeleitet.
Die Verkehrsdirektion 51 nimmt in Abstimmung mit dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) 38 und dem Landesbetrieb Verkehr (LBV) (zuständig für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen) zur o.g. Eingabe wie folgt Stellung:
Die Verkehrssituation wurde von den beteiligten Dienststellen eingehend geprüft. Ein Sicher-heitsdefizit konnte nicht festgestellt werden. Der Straßenverlauf ist, bis auf eine leichte Rechts-kurve im Bereich der Häuser Nr. 118 bis 120, recht gradlinig und gut einsehbar. Durch die Ein-zelhausbebauung befinden sich in kurzen Abständen Gehwegüberfahrten, die das Einscheren von Fahrzeugen bei Gegenverkehr ermöglichen. Im fraglichen Bereich befinden sich schon jetzt Haltverbote und eine Tempo-30-Strecke rechts und links vom Traberweg für die dortige Schule. Zudem sind dort 2 Fußgängerüberwege, die das Überqueren der Straße ermöglichen. Auch hier konnten keine Sicherheitsdefizite festgestellt werden.
Die Überprüfung der Verkehrsunfalllage ergab eine geringfügige Häufung von Verkehrsunfällen mit leichten Blechschäden im Bereich der Rechtskurve. Aus diesem Grund ist durch das zustän-dige PK 38 dort bereits ein zusätzliches Haltverbot (vor Haus Nr. 118 bis 120 auf eine Länge von ca. 15 m) angeordnet worden.
Geschwindigkeitsmessungen der letzten drei Jahre ergaben keine Auffälligkeiten und befinden sich eher im unteren Bereich im Vergleich zu ähnlichen Örtlichkeiten.
Zu den Forderungen bzw. Anregungen des Petenten kann hier folgendes festgestellt werden:
Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung ist absolut kontraproduktiv. Durch den fehlenden Gegenverkehr und die gerade Straßenführung würde sich das Geschwindigkeitsniveau erhöhen und sicherlich nicht zur Verbesserung der Situation beitragen. Zudem würde die Regelung nicht nur für die durchfahrenden Fahrzeuge gelten, sondern auch für die Anwohner, die dadurch er-hebliche Umwege fahren müssten.
Zur Einrichtung von Bewohnerparken gibt der LBV folgende Stellungnahme ab:
„…ist zunächst anzumerken, dass die Einrichtung von Sonderparkberechtigungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte) nach der ein-schlägigen und verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, x) nur dort zulässig ist, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund ei-nes erheblichen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausrei-chende Möglichkeit haben, in fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell-platz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Dem liegt zugrunde, dass Stellplätze im öffentlichen Straßenraum dem Grunde nach der Allge-meinheit zur Verfügung stehen und folgerichtig schon deshalb für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten eng gefasste Kriterien anzulegen sind.
Dies bedeutet, dass auch in Bewohnerparkzonen nicht 100 % der Stellplätze für Bewohner re-serviert werden dürfen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs von öffentlichen Straßen muss auch für Ortsfremde das Parken weiterhin möglich sein. So dürfen nach den für die Straßenverkehrs-behörden verbindlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts am Tage max. 50 % der Parkstände für Bewohner reserviert werden und in der Nacht max. 75 %. Im Zuge einer weiter-gehenden Prüfung wären weitere Bedingungen zu beachten, die ggf. auch weitergehende Untersuchungen erfordern.
Im Allgemeinen stellt sich die Situation so dar, dass bedingt durch die lockere Bebauung private Stellplätze auf den Grundstücken zur Verfügung stehen. Zusätzlich kann fußläufig beschrän-kungsfreier, öffentlicher und regelmäßig freier Parkraum gefunden werden. Somit scheinen die o.g. Voraussetzungen für das Bewohnerparken nicht erfüllt zu sein. Das Bewohnerparken dient ausschließlich der Minderung von Parkraummangel. Die Anordnung des Instruments zur Verbesserung der Verkehrssituation, bzw. zur Verstetigung des Verkehrs ist rechtlich abgegrenzt.“
Aufgrund der vorgenannten Gründe sieht die Verkehrsdirektion, außer dem bereits angeordneten Haltverbot, keinen Anlass für weitere Maßnahmen. Das PK 38 wird im Rahmen der personellen Ressourcen und der Prioritätensetzung die Örtlichkeit auch weiterhin überwachen.
Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis.
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