Verkehrssituation Am Knill Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek vom 15.04.2016 (Drs.Nr. 20-2591)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Fachbehörde wird gebeten, Alternativen zu prüfen und diese dem Ausschuss vorzustellen,
bevor eine Umsetzung erfolgt.
Die Behörde für Inneres und Sport, Verkehrsdirektion in Abstimmung mit dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) 38 zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Die vom Bürgerverein Oldenfelde e.V. vorgeschlagene „weiße Linie“ würde rechtlich eine Haltli-nie im Sinne der StVO darstellen (Zeichen 294). Vorschläge zur Verlegung von Haltlinien an ver-schiedenen Fußgängerlichtzeichenanlagen haben die für alle Lichtzeichenanlagen in Hamburg zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verkehrsdirektion der Polizei (VD 52) in der Vergangenheit immer wieder erreicht und werden aus folgenden Gründen abgelehnt:
Die beschriebenen Probleme mit Verkehrsstaus im Kreuzungsbereich können immer dann auf-treten, wenn Fahrzeuge unsignalisiert aus einer untergeordneten Straße (Am Knill) in eine vor-fahrtberechtigte (Rahlstedter Weg) einbiegen wollen, auf der kurz hinter der Einmündung eine Fußgängerlichtzeichenanlage (FLZA) steht.
Eine FLZA regelt bestimmungsgemäß nur das Verhältnis zwischen Fußgängerverkehr und Fahr-verkehr. Die Haltlinie dient dem Schutz des Fußgängers und nicht der Verkehrsabwicklung ein-biegender Verkehrsströme. Die bundesweit geltenden Richtlinien für Signalanlagen (RiLSA) bestimmen, dass die Haltlinie vor einer Signalanlage in einem Abstand von 3,50 m mindestens aber 2,50 m vom Standort der Signalgeber markiert werden soll. Dadurch wird eine eindeutige Zuord-nung der Haltlinie zum jeweiligen Signalgeber beziehungsweise insbesondere zum Rotlicht für den Fahrverkehr gewährleistet. Eine zurückgelegte Haltlinie würde aus der Straße Am Knill ein-biegenden Kraftfahrern durch die Schaltung der Fußgängerlichtzeichenanlage den Eindruck vermitteln, sie hätten freie Fahrt, die tatsächlich aber nicht gegeben ist.
Ein rechtlicher Schutz für aus einer Nebenstraße einbiegende Fahrzeuge besteht nach gefestig-ter Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm; Urt. v. 8.12.1997 - 6 U 130/97 und Urt. v. 23.10.2000 - 13 U 106/00) noch nicht einmal dann, wenn an der Fußgängerlichtzeichenanlage über die Vorfahrt-straße ein Fahrzeugführer das Rotlicht missachtet und es dann zu einem Zusammenstoß mit einem einbiegenden Fahrzeug aus der Nebenstraße kommt. Selbst in diesem Fall wird dem ein-biegenden Fahrzeugführer eine Vorfahrtverletzung angelastet. Da diese Rechtslage vielen Fahr-zeugführern unbekannt ist und sie deshalb auf den Schutz einer vorverlegten Haltlinie und des Rotlichts an einer benachbarten Fußgängerlichtzeichenanlage vertrauen, wird mit einer solchen Regelung nur eine überaus trügerische "Scheinsicherheit" geschaffen. Eine solche Scheinsicherheit wird auch durch Schilder wie „Bei Rot hier Halten“ erzeugt. Deshalb und weil es seit einigen Jahren bundesweit politischer Wille ist, dass nur die Schilder aufgestellt werden sollen, die unumgänglich notwendig sind, wird in Hamburg grundsätzlich auf solche Schilder verzichtet.
Im Übrigen regelt § 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO): "Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Licht niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste." D.h. der Fahrverkehr auf dem Rahlstedter Weg wird zum Freihalten der Ein-mündung verpflichtet. In den Fällen des Zustellens von Einmündungen kann nur von Gleichgül-tigkeit und Egoismus geredet werden. Hier wird die Polizei im Rahmen ihrer Möglichkeiten im konkreten Fall weiterhin versuchen, durch Verkehrsüberwachung gegenzusteuern.
Aus den dargelegten Gründen sieht die Verkehrsdirektion keine Möglichkeit, dem Wunsch nach Verlegung der Haltlinie zu entsprechen.
Der Regionalausschuss Rahlstedt wird um Kenntnisnahme gebeten.
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