22-2990

Verkehrssicherheit im Pahlblöckensstieg verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.11.2025 (Drs. 22-2481.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 05.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.46

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

  1. Die Verwaltung möge die Messdaten aus der aktuellen Geschwindigkeitsüberprüfung im Pahlblöckensstieg dem Regionalausschuss Rahlstedt vorstellen.
  2. Die zuständige Behörde zu bitten, den Einbau von Plateauaufpflasterungen anzuordnen.
  3. Alternativ zu prüfen, welche einfachen, baulichen Maßnahmen zu einer Verengung oder Verschwenkung der Fahrbahn und damit einer Reduzierung der Geschwindigkeit führen können.

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 (PK 38) nimmt wie folgt Stellung:

Vorweg ist festzuhalten, dass zum Antrag bereits in der letzten Regionalausschusssitzung Rahlstedt hinreichend durch Herrn Schmidt Stellung zu den Vorschlägen bezogen worden ist.

Die Straße Pahlblöckenstieg stellt einen verkehrsberuhigten Bereich dar, auf den zu Beginn durch das Verkehrszeichen 325 hingewiesen wird. In diesem Bereich haben Fahrzeuge besonders rücksichtsvoll zu fahren und sind verpflichtet, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, da Fußnger die gesamte Straßenbreite nutzen dürfen. Das Parken ist nur in den hierfür ausgewiesenen Flächen gestattet.

Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich definiert (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19. Oktober 2017 22 U 124/15) und wurde bislang weder durch das OLG Hamburg noch durch eine gesetzliche Regelung verbindlich festgelegt. Aufgrund dessen erging seitens der Obersten Landesbehörde (A 431) an die Verkehrsdirektion Hamburg die Weisung, dass von einem Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit auszugehen ist, wenn die Geschwindigkeit 7 km/h überschreitet. Bei Messungen mit einem Handlaser ist eine gerätespezifische Toleranz von 3 km/h abzuziehen, sodass Verstöße ab einer Geschwindigkeit von 11 km/h geahndet werden.

Vor diesem Hintergrund führten Mitarbeitende des Polizeikommissariats 38 Hamburg am 13. Oktober 2025 in der Zeit von 14:30 bis 17:30 Uhr, einschließlich der Rüstzeiten, eine Messung der Geschwindigkeit mittels Handlaser durch. Während dieses Zeitraums wurden sieben Fahrzeuge festgestellt, die die zulässige Geschwindigkeit nicht einhielten. Die höchste gemessene Geschwindigkeit betrug 27 km/h.

Die genaue Anzahl der Fahrzeuge, die die Straße Pahlblöckenstieg in diesem Zeitraum ordnungsgemäß befahren haben, wurde nicht erfasst.

Zur objektiven Gefahrenanalyse wurde zusätzlich das Programm EUSKA (Elektronische Unfallsteckkarte) herangezogen, um zu überprüfen, ob an dieser Örtlichkeit eine Häufung von Unfällen vorliegt.

Eine solche Häufung wäre ein wichtiger Hinweis auf eine objektiv als gefährlich einzustufende Verkehrssituation. Die Auswertung der Unfallstatistiken ergab jedoch, dass in den letzten drei Jahren im Bereich der Straße Pahlblöckenstieg keine Unfälle im Zusammenhang mit Fußngern oder Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert wurden. Daher wird dieser Bereich als verkehrlich unauffällig und unbedenklich eingestuft.

Die subjektiv wahrgenommene Gefährdungslage des Beschwerdeführers entspricht nicht den objektiven Gegebenheiten und kann polizeilich so auch nicht bestätigt werden.

Die Umsetzung etwaiger baulicher Maßnahmen, wie die Errichtung von Plateaus, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Polizeikommissariats 38, sondern liegt in der Verantwortung des Straßenbaulastträgers des Bezirksamtes.

Vor dem Hintergrund aber der o.g. Feststellungen und Bewertungen befürwortet die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 die angedachte Maßnahme der Errichtung von Plateaus bzw. weiterführender Maßnahmen.

Im Rahmen der verfügbaren personellen Ressourcen werden die Mitarbeitenden auch künftig Maßnahmen zur Überwachung der Geschwindigkeit sowie des Parkverhaltens durchführen.

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

Zu Punkt 2.:

Hierzu wird auf die Fachanweisung Verkehrsberuhigung 1/95 der Behörde für Inneres Grundsatzangelegenheiten, Kap. 5.4 verwiesen: „Schwellen … sind in Hamburg nicht zulässig. Sie wirken nach Erfahrungen nur punktuell, d.h. sie reduzieren die Geschwindigkeit an einem Punkt, während danach beschleunigt wird. Gleichzeitig stellen sie eine Gefahr für Zweiradfahrer und Rettungsfahrzeuge dar.“

Zu Punkt 3.:

Aufgrund des Straßenquerschnitts mit Längs- und Senkrechtparkständen können unter Beachtung der Schleppkurven beim Parkvorgang keine einfachen, baulichen Einengungen vorgenommen werden. Die Errichtung von Verschwenkungen bedeuten eine Umplanung und den Entfall von Parkständen. Die Umplanung müsste in den Maßnahmenspeicher des Arbeitsprogrammes des Bezirksamtes Fachamt Management des öffentlichen Raumes Abteilung Straßen aufgenommen werden.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
05.02.2026
Ö 14.46
Anhänge

Keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Rahlstedt

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.