Verkehrssicherheit an der Einmündung Harksheider Straße/ Moorhof herstellen Beschluss der Bezirksversammlung vom 15.02.2018 (Drs. 20-5436.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Behörde wird gebeten zu prüfen, dass Linksabbiegen vom Moorhof in die Harksheider Straße aufzuheben und nur noch ein Rechtsabbiegen zu erlauben.
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Die in der Beschlussvorlage dargestellte Verkehrssituation in der Harksheider Straße entspricht grundsätzlich den Erfahrungen des PK 35. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Harksheider Straße eine Hauptverkehrsstraße ist.
Das Hauptverkehrsstraßennetz hat eine wesentliche Bedeutung für die Abwicklung der Verkehre in Hamburg. Die Hauptverkehrsstraßen bilden ein hierarchisch aufgebautes, in sich einheitliches und plausibles Grundnetz, zur Gewährleistung der Abwicklung des übergeordneten Verkehrs durch Bündelung auf leistungsfähig ausgebauten Straßen. Das Hauptverkehrsstraßennetz leistet die Hauptverkehrsarbeit mit relativ hohen Verkehrsbelastungen und hat Stadtteilverbindungsfunktion zur Durchführung großräumiger Verkehre. Daneben berücksichtigt das Straßennetz Sonderfunktionen für Verkehre mit Schwerlast- und Großraumtransporten, Gefahrguttransporten, auf Umleitungsstrecken der Bundesautobahnen sowie Gewährleistung eines militärischen Grundnetzes. Es ist das Rückgrat zur zuverlässigen Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs und des straßengebundenen ÖPNV.
Hieraus ergibt sich zwangsläufig die zeitweise hohe Verkehrsbelastung, besonders im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr.
Der aus dem Moorhof - sowohl nach rechts, als auch nach links - abbiegende Fahrzeugführer muss auf querende Fußgänger und Radfahrer achten. Radfahrer dürfen in der Harksheider Straße hier den baulich vorhandenen Radweg jeweils nur auf der rechten Seite benutzen.
Während der erwähnten Verkehrsspitzenzeiten muss der Linksabbieger in der Regel längere Wartezeiten als der Rechtsabbieger in Kauf nehmen. Das ist auch an anderen vergleichbaren Einmündungen der Fall.
Eine Überprüfung der Sichtbeziehungen an der fraglichen Einmündung ergab keine Mängel.
Das Verbot des Linksabbiegens aus dem Moorhof wäre eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, die gemäß § 45 (9) der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Die erforderliche Gefahrenlage begründet sich dabei im Wesentlichen durch das Vorhandensein objektiv nachvollziehbarer Fakten. Diese Fakten liegen nach Erkenntnissen des PK 35 nicht vor.
Eine Auswertung der Verkehrsunfälle an der Einmündung Harksheider Straße / Moorhof im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 ergab folgende Erkenntnisse:
Die Einmündung war seit dem 01.10.2012 Unfallhäufungsstelle des PK 35. Die Wirksamkeitsprüfung für diese Unfallhäufungsstelle endete am 30.07.2016.
Die Hauptproblematik waren in der Vergangenheit Verkehrsunfälle mit Radfahrerbeteiligung, die sich auf dem für beide Fahrtrichtungen freigegebenen Radweg im nördlichen Bereich der Harksheider Straße im Einmündungsbereich ereigneten.
Nach der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht im Jahr 2013 gingen die Fallzahlen stark zurück. Der dort noch baulich vorhandene Radweg darf nur jeweils auf der rechten Seite (nicht gegenläufig) benutzt werden.
In den Jahren 2015 bis 2017 ereigneten sich lediglich ein Verkehrsunfall mit Radfahrer- und ein Verkehrsunfall mit Fußgängerbeteiligung.
Bei einem Verkehrsunfall in den drei Auswertejahren wurde fehlerhaftes Linksabbiegen als Unfallursache signiert.
Ansonsten ist der Knotenbereich unauffällig.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Linksabbiegeverbots liegen nicht vor.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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