20-6209

Verkehrsberuhigung im Duvenstedter Ortskern Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.06.2018 (Drs. 20-6083.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständige Fachbehörde wird gebeten zu prüfen, ob der Duvenstedter Damm vom Kreisel bis Trilluper Weg nach StVO § 45 1c,1d als Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich ausgewiesen werden kann.

Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS)/ Verkehrsdirektion (VD) 51/ Polizeikommissariat (PK) 35:

Der fragliche Bereich des Duvenstedter Damms vom Kreisel bis zum Trilluper Weg ist in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von eingehenden Prüfungen hinsichtlich der Verkehrs-sicherheit gewesen. Zuletzt wurden im August 2017 sowohl die Einführung einer Tempo 30- Zo-ne, als auch eine Strecken- Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/ h im Duvenstedter Damm durch die örtliche und die zentrale Straßenverkehrsbehörde geprüft und u. a. mit dem Hinweis auf die Funktion als Vorfahrt- und Haupterschließungsstraße und die dort verkehrenden Busli-nien des öffentlichen Personennahverkehrs abgelehnt.

Aktuell hat sich an dieser Situation nichts geändert:

Der Duvenstedter Damm ist eine Sammelstraße, die der Erschließung der beidseitig gelegenen Wohngebiete (Tempo-30-Zonen) dient. Er ist als Vorfahrtstraße klassifiziert und verbindet die Stadtteile Poppenbüttel, Duvenstedt und Wohldorf-Ohlstedt. Im weiteren Verlauf Richtung Osten ist der Straßenzug die einzige Querungsmöglichkeit über den Lauf der Alster im Bereich Du-venstedt/ Wohldorf-Ohlstedt.

Auf dem Duvenstedter Damm verkehren die Buslinien 176, 276 und 478.

Am Duvenstedter Kreisel nimmt der Duvenstedter Damm den Verkehr von der Hauptverkehrs-straße Lohe, bzw. Poppenbüttler Chaussee auf oder verteilt ihn nach dort.

Am Duvenstedter Damm befindet sich das Geschäftszentrum Duvenstedts; es ist geprägt von gastronomischen Betrieben und Einzelhandel.

Im Duvenstedter Damm befinden sich im Bereich der Geschäfte auf einer Strecke von ca. 330 Metern drei Fußgängerüberwege (FGÜ): einer in Höhe Trilluper Weg, in ca. 90 Meter Entfernung westlich davon einer in Höhe Im Ellernbusch und ca. 230 Meter weiter einer am Duvenstedter Kreisel.

Weitere Querungsmöglichkeiten sind gemäß der bundesweit geltenden Richtlinie für die Anlage von Fußgängerüberwegen (RFGÜ-2001) rechtlich nicht zulässig (zu geringer Abstand zwischen weiteren FGÜ, fehlende Querungszahlen, Kurvenverlauf der Straße).

Aufgrund der Funktion als Sammelstraße ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone im Duvensted-ter Damm nicht zulässig.

Allein die Erhöhung der Verkehrsdichte rechtfertigt keine Reduzierung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit.

Da der Polizei keinerlei Sicherheitsdefizite im bezeichneten Straßenzug bekannt sind, ist eine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Streckengeschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/ h gem. § 45 (9) StVO nicht gegeben.

§ 45 (1d) StVO eröffnet die Möglichkeit, in „zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgän-geraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) … auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/ h“ anzuordnen. Da die Voraussetzungen des § 45 (1c) StVO -wie erläutert- nicht vorliegen, kommt der Abs. 1d nicht zum Tragen.

Die in § 45 (1d) StVO geforderte „überwiegende Aufenthaltsfunktion“ ist im Duvenstedter Damm aufgrund seiner überörtlichen Verkehrsbedeutung nicht gegeben. Hier herrscht -wie beschrieben- besonders zu den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs reger Durchgangsverkehr; eine alternative Verkehrsführung gibt es aus Sicht des PK 35 zurzeit nicht.

Im Beschluss der Bezirksversammlung wird auf die „äußerst unbefriedigende Service-Lösung für Radfahrer auf den teils schmalen Fußwegen“ hingewiesen. Diesen Hinweis hat das PK 35 zum Anlass genommen, die Service-Lösung hinsichtlich der Bestimmungen zur „Freigabe von Geh-wegen zur Mitbenutzung durch Radfahrer“ (Schreiben der BIS-A320 vom 16.10.2008) zu prüfen. Die Anordnung der Service-Lösung ist demnach nicht zu beanstanden, sie bleibt erhalten.

Jeder Radfahrer hat dort die Wahl zwischen der Fahrt auf der Fahrbahn im Mischverkehr oder der Nutzung des rechten Gehwegs.

In den Jahren 2015 bis 2017 ereigneten sich fünf Verkehrsunfälle mit Radfahrerbeteiligung. In einem Fall wurde ein auf dem Gehweg fahrender Radfahrer von einem aus einem Grundstück ausfahrenden Pkw- Fahrer übersehen. Verkehrsunfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern sind in diesem Zeitraum polizeilich nicht registriert worden.

Aus den vorgenannten Gründen wird die Einführung von Tempo 30 vom PK 35 und der VD 51 abgelehnt.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

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