Verkehrs- und Straßensituation Bekassinenau Beschluss der Bezirksversammlung vom 04.06.2020 (Drs. 21-1466)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Der Regionalausschuss Rahlstedt beschließt, die Eingabe Drs.Nr. 21-0992 als Beschlussvorlage der Verwaltung zur Klärung der genannten Punkte vorzulegen. Die Verwaltung wird gebeten,
für die dargestellten Sachverhalte geeignete Lösungswege aufzuzeigen.
Die Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt mit dem Einvernehmen des örtlichen Polizeikommissariats 38 zu den in der Eingabe angeführten Fragestellungen der Bezirksversammlung Hamburg- Wandsbek als Zentrale Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:
Zu: Eckgrundstück Bekassinenau/Fünfstück
Nach § 25 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fußgänger vorhandene Gehwege benutzen. Gehwege sind deshalb grundsätzlich allein Fußgängern vorbehalten und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Eine gesetzliche Ausnahme gilt insoweit nur für Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
Gleichwohl ist es nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht ausgeschlossen, auch Gehwege durch entsprechende Zusatzzeichen zur Benutzung durch Radfahrer frei zu geben. Eine solche Freigabe kommt danach in „einzelnen Ausnahmefällen“ in Betracht, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der Rad fahrenden Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO muss die Freigabe eines Gehweges des Weiteren im Interesse vornehmlich ungeübter und unsicherer Radfahrer notwendig und insgesamt verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung und Anwendung der Verhältnismäßigkeit haben die Belange des Fußgängerverkehrs stets ein besonderes Gewicht. Deshalb kommt eine Freigabe von Gehwegen durch die Straßenverkehrsbehörden insbesondere bei einer Gehwegbreite unter 2, 00 m an Straßen mit Wohnbebauung nicht in Betracht.
Der an dem Gebäude vorbeiführende Gehweg ist aufgrund seiner vorhandenen Maße aus-schließlich als Gehweg, nicht aber für Fahrradfahrer freigegeben.
Zu: Kindergarten Bekassinenau
Die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 der StVO in Hamburg durch die Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) näher geregelt. Sie gibt als Voraussetzung auch vor, dass die Eingänge der jeweiligen sozialen Einrichtung -hier der Kindergarten- direkt an der zu beschränkenden Straße liegen müssen.
Der Zugang zur Kindertagesstätte Bekassinenau 126 wird über einen ca. 40 Meter langen Fuß-weg von der Straße Bekassinenau ermöglicht. Es handelt sich somit um keine direkte Zuwegung im Sinne der Vorschrift. Die dort aktuell angeordneten und aufgestellten Verkehrszeichen 136 mit dem Zusatz 1012–51 sind deutlich erkennbar und entsprechen den Vorgaben. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Vermessung ergab ein Höhenmaß von 2,30 Meter in Richtung Berner Heerweg und 2.60 Meter in Richtung Alter Zollweg.
Eine Korrektur für die Anbringung der Verkehrszeichen auf die richtige Höhe von 2,20 Meter wurde von Seiten der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 bereits veranlasst.
Zu: Ampel an der Einmündung Bekassinenau/Alter Zollweg
Die Lichtzeichenanlage wurde im Rahmen von Baumaßnahmen an der beschriebenen Örtlichkeit temporär installiert. Die Straße Bekassinenau war aus diesem Grund als Umleitungsstrecke aus-gewiesen und wurde in der Bauzeit von erheblich mehr Fahrzeugen frequentiert als vor der begonnen Baumaßnahme.
Nach Beendigung der Baumaßnahme reduzierte sich das Fahrzeugaufkommen wieder auf ein Normalmaß und die Lichtzeichenanlage war somit nicht mehr erforderlich.
Zu: Fuß-/Radweg auf der linken Seite der Bekassinenau (ungerade Hausnrm.)
Bei einem Ortstermin der Straßenverkehrsbehörde des PK 38 wurde festgestellt, dass sich der Radweg zwischen den Straßen Fünfstück und Stargarder Straße in einem schlechten Zustand befindet.
Über die gemachten Feststellungen erhielt der zuständige Wegewart Kenntnis.
Zu: Ausleuchtung der Fußwege
Eine Begehung der Örtlichkeit ergab keine Notwendigkeit für ein sofortiges polizeiliches Handeln. Die Ausleuchtung der Fuß- und Radwege ist nach Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 ausreichend und wird auch durch den bisherigen Baumbewuchs kaum beeinträchtigt.
Der zuständige Wegewart erhält durch das Polizeikommissariats 38 im Hinblick auf die geschilderten Mängel Kenntnis mit der Bitte um eine eigene Begutachtung der Situation vor Ort.
Das Bezirksamt nimmt ergänzend wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt ergänzt die Stellungnahme der VD 5:
Die Situation ist dem Bezirksamt bekannt, es wird seit 2013 versucht dieses Grundstück zu erwerben. Nachdem bei Ankaufsversuchen kein Einvernehmen erzielt werden konnte wurde 2019 der Auftrag zur Enteignung an den LIG gegeben.
Das Bezirksamt ergänzt die Stellungnahme der VD 5:
Der Bezirk führt in diesem Abschnitt regelmäßig Unterhaltungsmaßnahmen durch, um die Nebenfläche in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Aufgrund der Baumwurzeln werden die Oberflächenbeläge jedoch immer wieder hochgedrückt und es kommt zu Rissbildungen. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Abschnitt keine Radwegebenutzungspflicht besteht, so dass Radfahrer die Straßen benutzen sollen.
Das Bezirksamt ergänzt die Stellungnahme der VD 5:
80 % der Leuchten stehen frei (ohne das Bäume in der Nähe). Bei den restlichen Leuchten stehen Bäume in unmittelbarer Nähe, einzelne Äste/Zweige wachsten an die Leuchten heran, jedoch gibt es zz. keinen Handlungsbedarf da das Ausleuchten der Fahrbahn dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein Rückschnitt der Bäume ist zz. nicht erforderlich.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.