21-2650

Verbesserung des Radverkehrs zwischen Poppenbüttel und Norderstedt (bez. Drs. 21-2009)

Mitteilungsvorlage Bezirksamt

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
20.01.2021
Sachverhalt

 

Der Regionalausschuss behandelte in seiner Sitzung am 23.09.20 die Drucksache 21-2009 „Verbesserung des Radverkehrs zwischen Poppenbüttel und Norderstedt“ und vertagte sie auf die nächste Sitzung am 28.10.2020. Zudem beschloss er einen Vor-Ort-Termin mit einem/einer zuständigen Vertreter/in des Bezirksamtes.

 

 

Am 28.10.202 hat der Vor-Ort-Termin mit Vertretern der Fraktionen und MR stattgefunden:

 

Das Flurstück 7125 der Gemarkung in Poppenbüttel erstreckt sich vom Kupferteichweg bis zur Landesgrenze, von wo sich der bestehende Trampelpfad bis zum Hopfenweg in Norderstedt fortsetzt. Das Flurstück befindet sich im Privatbesitz. Es ist im Baustufenplan als Außengebiet festgesetzt, faktisch handelt es sich um einen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Ferner befindet es sich im Landschaftsschutzgebiet „Hummelsbütteler Feldmark / Alstertal“. Insbesondere auf dem nördlichen Teil des Flurstücks ist ein sehr dichter Baumbestand vorhanden, der im Rahmen der fachbehördlichen Kartierungen für den Waldfunktionenplan als Wald erfasst wurde. Das Flurstück ist dementsprechend in den forstfachlichen Karten des FHH-Atlas als „mit Bäumen bestandene Waldfläche (Holzbodenfläche)“ dargestellt.

 

Das Flurstück grenzt im Osten fast unmittelbar an das Naturdenkmal und geschützte Biotop „Poppenbütteler Graben“, welches sehr seltene, naturnahe, besonders schützenswerte Hoch- und Übergangsmoore aufweist mit Böden, die für Hamburger und bundesweite Verhältnisse sehr selten sind und die von der Naturnähe und als Archiv der Naturgeschichte in die höchste Wertstufe 1 einzustufen sind. Das Flurstück wird außerdem ungefähr mittig durch den Grabenverlauf gequert.

 

In der Örtlichkeit befindet sich derzeit nur im südlichen Bereich des Flurstückes 7125 eine Art faktischer Weg, der über eine Breite von ca. 3 Metern verfügt, allerdings nicht befestigt ist. Im nördlichen Bereich sind nur Trampelpfade vorhanden, die gelegentlich von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden.

 

Ein hypothetischer Ausbau des Flurstückes als Radverkehrsweg wäre mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft, insbesondere in den Grünbestand verbunden. Mit gravierenden Baumverlusten, voraussichtlich des überwiegenden Teiles des Bestandes wäre zu rechnen. Darüber hinaus bestünde die große Gefahr, dass die Flächen des angrenzenden Naturdenkmals zukünftig ebenso von der Bevölkerung für Freizeitaktivitäten vereinnahmt werden, wie es schon in anderen Naturschutzgebieten zu beobachten ist. Die Folge wären Störwirkungen und Qualitätsverluste in Natur und Landschaft, die aus fachlicher Sicht sehr kritisch einzuschätzen wären.

 

Angesichts der bestehenden Möglichkeit, mit dem Fahrrad parallel die Nebenflächen der Harksheider Straße mit ähnlicher Verbindungswirkung zu nutzen, erscheint zudem unabhängig von den für eine hypothetische Radwegeplanung auf dem Flurstück ggf. noch notwendigen Rechtsinstrumenten und –verfahren wie z.B. einer wegerechtlichen Planfeststellung aus fachlicher Sicht kaum ein rechtssicheres Abwägungsergebnis vorstellbar, das an dieser Stelle einem zusätzlichen Radweg den Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft einräumen sollte.

 

Unabhängig vom planungsrechtlichen Verfahrensweg wäre weitere Voraussetzung, dass eine forstrechtliche Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz und eine Zulassung nach der Landschaftsschutzverordnung zumindest in Aussicht stehen. In einer ersten Stellungnahme haben die zuständigen Dienststellen (u.a. die BUKEA als Forstbehörde) eine Genehmigung jedoch abgelehnt.

 

Sollte gleichwohl das Vorhaben weiter verfolgt werden, müssten im Zuge des wegerechtlichen Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahrens folgende Unterlagen erstellt bzw. Verfahrensschritte mit erheblichem Aufwand und Ressourcenbindung durchgeführt werden:

 

  • Aufnahme des Projektes in das Arbeitsprogramm MR
  • Bestandskartierungen einschließlich fachlicher Bewertung
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung einschließlich artenschutzrechtlichem Fachbeitrag.
  • UVP Vorprüfung bzw. ggf, vollständige UVP im Hinblick auf die Waldverluste, dabei sind auch Alternativenprüfungen vorzunehmen.
  • Flächensuche für Ersatzwaldflächen (im Hamburger Stadtgebiet sind aktuell keine geeigneten Flächen verfügbar) und etwaige naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen
  • Bereitstellung der erforderlichen Mittel für Grunderwerb, Planung und Durchführung der Maßnahme inklusive der erforderlichen naturschutzrechtlichen und waldrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.

 

 

Erst nach erfolgreicher rechtlicher Umwandlung der Fläche zu einer Verkehrsfläche könnte das Bezirksamt, ggf. über den LIG in Verkaufsverhandlungen mit dem Eigentümer treten.

 

Aus den oben genannten Gründen erscheint bereits ein erfolgreicher Abschluss der hierfür notwendigen vorlaufenden Rechtsverfahren äußerst unwahrscheinlich; jedoch würden diese erhebliche Kapazitäten binden, die somit für die Pflege und Weiterentwicklung von Natur und Landschaft an anderer Stelle nicht zur Verfügung stünden. Selbst wenn anderes angenommen würde, wäre mit einer Umsetzung realistisch nicht vor 2027; ggf. auch später zu rechnen.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss Alstertal wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

keine Anlage/n