21-5858

Unterbringung von Geflüchteten in Farmsen - Schaffung der öffentlich-rechtli­chen Unterbringung Am Luisenhof, westl. Nr. 16 im Rahmen der Aktivierung von Reserveflächen im Bezirk Wandsbek, Stadtteil Farmsen-Berne, Anhörung gemäß § 28 BezVG Beschluss des Hauptausschusses vom 25.07.2022 (Drs. 21-5582)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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29.09.2022
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der Hauptausschuss - in Vertretung der Bezirksversammlung - möge beschließen:

1. Die Unterbringung von Geflüchteten ist eine gesamtstädtische Aufgabe, an deren Umsetzung sich alle Stadtteile im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten solidarisch beteiligen müssen. Die Fläche am Luisenhof kommt als vorübergehender Standort für eine Erstaufnahme grundsätzlich in Frage. Die Betrachtungen und Überlegungen der Fachbehörde zur vorhandenen Infrastruktur sind jedoch offenkundig unvollständig, insbesondere da hierbei die Einrichtungen im Berufsförderungswerk nicht einbezogen worden sind;

2. Mit Sorge verfolgt die Bezirksversammlung, dass einzelne Stadtteile auch weiterhin deutlich mehr Geflüchtete integrieren sollen als andere. Eine Inanspruchnahme der Fläche erfordert mittelfristig den Abbau anderer Kapazitäten im Ortsteil Farmsen. Die genutzten Flächen sind durch die zuständige Fachbehörde wieder zu räumen, soweit die Gründe für die Belegung wegfallen sind und ihr Wiedereintritt nicht mehr hinreichend wahrscheinlich ist;

3. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, nach Rücksprache mit dem bezirklichen Jugendamt zusätzliche Mittel gern §§ 37 ff. BezVG für ergänzende Angebote der Jugendhilfe vor Ort zur Verfügung zu stellen, hierbei sind die vorhandenen Strukturen und Institutionen der Jugendhilfe des Bezirks vor Ort nachhaltig zu verstärken. Bisher fehlende Untersuchungen der Fachbehörde zur Belastbarkeit der sozialen Infrastruktur vor Ort, insbesondere hinsichtlich der Versorgung mit Angeboten der Kindertagesbetreuung sind nachzuholen, die Angebote sind im Falle der Erforderlichkeit zeitnah zu verstärken;

4. Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, sicherzustellen, dass die Unterbringung von Geflüchteten durch alle Stadtteile in Hamburg geleistet wird. Hierbei sind auch diejenigen Stadtteile in den Fokus zu nehmen, in denen bisher keine Einrichtungen bestehen.

5. Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, die Planungen zeitnah im Regionalausschuss Bramfeld, Farmsen-Berne, Steilshoop vorzustellen und insbesondere darzustellen, welche konzeptionellen Planungen für die Betreuung der Kinder sowie für die verkehrliche Anbindung der Einrichtung bestehen. Hierbei ist insbesondere auf die Sorgen der Bevölkerung vor Ort hinsichtlich der sozialen Infrastruktur, insbes. in Bezug auf die Jugendhilfe und ausreichend vorhandener Kitaplätze.

 

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt zu dem o. g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Die Sozialbehörde hat bereits mit Drs. 22/8879, 22/8924 und 22/8975 ausführlich zu den Planungen zur Aktivierung des Reservestandorts Am Luisenhof, einschließlich der Anbindung an die soziale Infrastruktur, berichtet.

 

Zu 1.:

Allen Schutzsuchenden mit Arbeitsmarktzugang stehen grundsätzlich die Integrationsleistungen des Hamburg Welcome Center (https://welcome.hamburg.de/portalsuche/) offen, wie z.B. die Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung, die Vermittlung in Beschäftigung, Ausbildung und Praktika, die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Beratung zu fairen Arbeitsbedingungen sowie auch eine Sprachkursberatung.

 

Aufgrund der Neuregelung, die im Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz vom 23. Mai 2022 enthalten ist, erhalten Schutzsuchende aus der Ukraine, die den vorübergehenden Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder erhalten haben, seit dem 1. Juni 2022 Anspruch auf Leistungen des Sozialgesetzbuches (SGB) II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bzw. des SGB XII (Sozialhilfe). Zudem haben Schutzsuchende mit Behinderung bzw. von Behinderung bedrohte Schutzsuchende aus der Ukraine einen Anspruch auf (Ermessens-)Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Im Rahmen des SGB-Leistungs­bezugs stehen den Schutzsuchenden umfangreiche Beratungsleistungen des Jobcenters team.arbeit.hamburg zur Verfügung.

 

Das Berufsförderungswerk (BFW) erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 49 SGB IX. Diese beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

 

Es besteht jedoch kein direkter Zugang zu den Leistungen des BFW. Die Zusteuerung erfolgt über das Jobcenter, das ein Verfahren zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstößt, in der Regel nach Einschaltung des ärztlichen Dienstes. Dafür und auch für die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen wird in der Regel ein Sprachniveau von mindestens B1, zum Teil sogar B2, vorausgesetzt.

 

Da die Zusteuerung zum BFW nur über die Jobcenter erfolgt, wird eine direkte Kooperation als nicht zielführend eingeschätzt.

 

Zu 2.:

Siehe Vorbemerkung.

 

Zu 3.:

Es ist vorgesehen, dass lokale Kitas von der Sozialbehörde sukzessive über Unterkunftsstandorte, an denen viele Kinder im Kita-Alter leben, informiert und für die Aufnahme von Kindern mit Fluchthintergrund sensibilisiert werden. Dazu werden zu gegebener Zeit (rechtzeitig vor Bezug der Unterkunft) auch die Kitas im Umfeld der Unterkunft Am Luisenhof gehören. Einer temporären Überbelegung mit ein bis höchstens zwei Kindern pro Gruppe wird zudem weiterhin grundsätzlich zugestimmt, sofern die räumlichen Voraussetzungen gegeben und die Erfüllung der Aufsichtspflicht gewährleistet sind.

 

Sollte es trotz intensiver Bemühungen nicht gelingen, dass Kinder die Kindertagesbetreuung nutzen können, weil bspw. das Kita-Platzangebot der Träger im Umfeld der Unterkunft nicht ausreichend ist, prüft die Sozialbehörde einzelfallbezogen die Einrichtung einer Halboffenen Kinderbetreuung (HOB) in der Unterkunft oder in deren Umfeld. Die Regelangebote sind hierbei einer HOB stets vorzuziehen und die Möglichkeiten des Regelsystems sollten von Familien voll ausgeschöpft werden. Bei größeren Standorten werden Angebote der HOB regelmäßig eingeplant.

 

Die Sozialbehörde unterstützt untergebrachte Familien im Übrigen mit unterschiedlichen Maßnahmen bei der Nutzung von Regelangeboten der Kindertagesbetreuung. Hierfür stehen u.a. niedrigschwellige mehrsprachige Informationsmaterialien für Eltern zur Verfügung. Je nach Lage der Unterkunft und verfügbarer Kapazitäten können unterstützende Angebote aus dem Sozialraum, beispielsweise Eltern-Kind-Zentren, mit der Unterkunft vernetzt werden, um Beratungen und Hilfestellungen für Eltern auf den Weg in Regelangebote zu unterbreiten. Familien, die in der Unterkunft leben, können sich zudem an die Abteilung Kindertagesbetreuung im zuständigen Bezirksamt wenden, die in allen Fragen zur Kindertagesbetreuung berät sowie bei der Suche nach einer KiTa hilft und Anträge auf einen KiTa-Gutschein bzw. die Bewilligung von Kindertagespflege bearbeitet.

 

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

Zu 4.:

Siehe Vorbemerkung.

 

Zu 5.:

Die Sozialbehörde wird einer Einladung zur Vorstellung der Planungen im Regionalausschuss Bramfeld-Farmsen-Berne-Steilshoop folgen.

 

Zu 6.:

Siehe Vorbemerkung.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n