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Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Lockdown Phase Kleine Anfrage vom 21.01.2021

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Eine Familie mit einem Risikopatienten im Haushalt hat eine Tochter mit Behinderung.

Die Tochter, nicht unmittelbare Risikopatientin, arbeitet in einer Werkstatt, wo sie gute Ergebnisse liefert. Allerding kann Sie aufgrund der, in diesem Falle geistigen, Behinderung, die Hygieneregeln nicht richtig einhalten.

Trotz eines vorliegenden ärztlichen Attests schließt die Sozialbehörde eine temporäre Befreiung vom Werksattdienst aus.

Dies sind die Konsequenzen:

  1. Die Tochter darf im Jahr maximal 50 krankheitsbedingte Fehltage melden. Wird diese Zahl überschritten, verliert sie Ihren Werkstattvertrag.
  2. Die Familie hat die Möglichkeit, den Werkstattvertrag ein halbes Jahr ruhen zu lassen. In dieser Zeit ruht auch die Krankenversicherung, die vom Sozialamt übernommen werden müsste. Das Sozialamt lehnt dies bisher ab.
  3. Die Familie gibt den Werkstattvertrag, wie von der Sozialbehörde angeraten, ganz auf. Diese Option hilft weder langfristig der Tochter, die gut und gern dort arbeitet, noch der Werkstatt, die mit ihr sehr zufrieden ist, noch der Familie, die sich in diesem Fall langfristig auf eine intensive Betreuung zu Haus einstellen müsste.
  4. Auch die Impfung (die Tochter ist in der Gruppe 2) löst das Problem nicht, da nicht erwiesen ist, dass das Virus von geimpften Personen nicht übertragen werden kann.

 

Die zweite Tochter der Familie wurde problemlos wegen eines Risikopatienten im Haushalt vom Präsenzunterricht in der Schule befreit.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:     29.01.2021

  1. Warum steht der Tochter mit Behinderung nicht das gleiche Recht zu, wie der schulpflichtigen Tochter ohne Behinderung?
  2. Warum lehnt das Sozialamt die zeitweilige Übernahme der Krankenversicherung ab?
  3. Wie ist es zu erklären, dass das Sozialamt empfiehlt, die Tochter ganz aus der Werkstatt zu nehmen (mit der Begründung, sie sei nicht werkstattfähig)? Die Erfahrung zeigt, dass die Werkstattfähigkeit in diesem Fall bereits erwiesen ist.
  4. Wie kann der Familie unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung kurzfristig und unbürokratisch geholfen werden?
  5. Was kann getan werden, um ähnlich- oder gleichgelagerte Fälle künftig auszuschließen?

 

Bezirksamt Wandsbek:

Ein derart gelagerter Fall ist weder dem Fachamt Grundsicherung- und Soziales noch dem Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek noch der Sozialbehörde und dem zuständigen Fachreferat bekannt. Da kein konkreter Fallbezug hergestellt werden kann, wird  nur allgemein auf die Fragestellungen bzw. den Sachverhalt eingegangen.

 

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Kündigung eines Werkstattvertrags erfolgt, wenn die beschäftigte Person dies möchte oder keine weitere Bewilligung der Werkstattmaßnahme durch den zuständigen Kostenträger vorliegt. Zudem ist zu beachten, dass z. B. bei längerer Krankheit der Werkstattvertrag bzw. die Maßnahmebewilligung ruhen kann, wenn es absehbar und gewünscht ist, dass die Beschäftigung wieder aufgenommen wird. Hieraus resultiert, dass die Krankenversicherung nicht unterbrochen und somit auch der Versicherungsschutz weiterhin gewährleistet ist.

 

Zu den Fragen 1., 4. und 5.: Im Rahmen der Pandemiebekämpfung wurden in den Hamburger Werkstätten für behinderte Menschen zahlreiche Maßnahmen umgesetzt (z. B. Verkleinerung der Gruppengröße, Nutzung großer Besprechungsräume als Arbeitsplatz), welche es den Besucherinnen und Besuchern der WfbM ermöglichen, die Abstands- und Hygieneregeln bestmöglich einzuhalten. Auch wurde bei Wiedereröffnung der Werkstätten nach dem Betretungsverbot in den ersten Monaten der Pandemie der Besuch dieser unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt (siehe in der Eindämmungsverordnung unter § 31 Abs. 2 Nr. 3).

 

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Problemkonstellation wie die in der Sachverhaltsdarstellung geschilderte  im Gespräch zwischen Fachamt Eingliederungshilfe, WfbM und Beschäftigter zielführend geklärt werden könnte.

 

Anhänge

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