Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Lockdown Phase Kleine Anfrage vom 21.01.2021
Eine Familie mit einem Risikopatienten im Haushalt hat eine Tochter mit Behinderung.
Die Tochter, nicht unmittelbare Risikopatientin, arbeitet in einer Werkstatt, wo sie gute Ergebnisse liefert. Allerding kann Sie aufgrund der, in diesem Falle geistigen, Behinderung, die Hygieneregeln nicht richtig einhalten.
Trotz eines vorliegenden ärztlichen Attests schließt die Sozialbehörde eine temporäre Befreiung vom Werksattdienst aus.
Dies sind die Konsequenzen:
Die zweite Tochter der Familie wurde problemlos wegen eines Risikopatienten im Haushalt vom Präsenzunterricht in der Schule befreit.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 29.01.2021
Bezirksamt Wandsbek:
Ein derart gelagerter Fall ist weder dem Fachamt Grundsicherung- und Soziales noch dem Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamtes Wandsbek noch der Sozialbehörde und dem zuständigen Fachreferat bekannt. Da kein konkreter Fallbezug hergestellt werden kann, wird nur allgemein auf die Fragestellungen bzw. den Sachverhalt eingegangen.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Kündigung eines Werkstattvertrags erfolgt, wenn die beschäftigte Person dies möchte oder keine weitere Bewilligung der Werkstattmaßnahme durch den zuständigen Kostenträger vorliegt. Zudem ist zu beachten, dass z. B. bei längerer Krankheit der Werkstattvertrag bzw. die Maßnahmebewilligung ruhen kann, wenn es absehbar und gewünscht ist, dass die Beschäftigung wieder aufgenommen wird. Hieraus resultiert, dass die Krankenversicherung nicht unterbrochen und somit auch der Versicherungsschutz weiterhin gewährleistet ist.
Zu den Fragen 1., 4. und 5.: Im Rahmen der Pandemiebekämpfung wurden in den Hamburger Werkstätten für behinderte Menschen zahlreiche Maßnahmen umgesetzt (z. B. Verkleinerung der Gruppengröße, Nutzung großer Besprechungsräume als Arbeitsplatz), welche es den Besucherinnen und Besuchern der WfbM ermöglichen, die Abstands- und Hygieneregeln bestmöglich einzuhalten. Auch wurde bei Wiedereröffnung der Werkstätten nach dem Betretungsverbot in den ersten Monaten der Pandemie der Besuch dieser unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt (siehe in der Eindämmungsverordnung unter § 31 Abs. 2 Nr. 3).
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Problemkonstellation wie die in der Sachverhaltsdarstellung geschilderte im Gespräch zwischen Fachamt Eingliederungshilfe, WfbM und Beschäftigter zielführend geklärt werden könnte.
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