Überprüfung der Barrierefreiheit von Wandsbeker Dienstgebäuden Beschlussvorlage des Ausschusses für Soziales und Bildung
Im Jahre 2008 haben die Vereinten Nationen die Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention 2008) verabschiedet.
In dieser verpflichten sich die Vertragsstaaten, durch geeignete Maßnahmen den vollen und gleichberechtigten Genuss folgender (und weiterer) Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu sichern:
In 4. ist Menschen mit Behinderungen der gleichberechtigte Zugang zur physischen Umwelt zu ermöglichen.
Nach der u.a. DIN Norm 18040-1 wird angestrebt, Barrierefreiheit nach der UN-Konvention in öffentlich zugänglichen Gebäude zu erreichen.
Diese gelten allerdings nur für Neubauvorhaben. Bereits bestehende Gebäude werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Um den Anforderungen von Barrierefreiheit in bereits bestehenden öffentlich zugänglichen Verwaltungsgebäuden gerecht zu werden, werden die zuständigen Fachbehörden gebeten:
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.