21-0096

Trinkerszenen im Bezirk Wandsbek begegnen - Sozialarbeiter aktiv und Übertragung der Flächen auf den HVV erfolgt? - Teil 2 Kleine Anfrage vom 05.08.2019

Anfrage gem. § 24 BezVG (Kleine Anfrage)

Sachverhalt

 

Mit Drucksache 21-0024 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass die Fläche des Busbahnhofs Wandsbek gewidmete Wegefläche nach §6 Hamburger Wegegesetz (HWG) ist. Eine Einschränkung des gesetzlich garantierten Gemeingebrauchs durch Sondernutzung oder Vertrag ist unzulässig und letztlich rechtlich nicht haltbar.

 

Das Bezirksamt Wandsbek gibt in der Drucksache an, dass es nahezu keine Beschwerdelage zu den Trinkerszenen an den Bahnhöfen gebe und somit kein Handlungsbedarf bestünde.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

 

1.)               Wer hat wann geprüft, ob die Fläche des Busbahnhofs Wandsbek an die Hochbahn übergeben werden kann?

Das Rechtsamt des Bezirksamtes Wandsbek hat wiederholt umfassend geprüft, ob eine Übergabe an die Hochbahn möglich ist; zuletzt im Rahmen der Beteiligung bei der Beantwortung der KA 21-0024.

 

2.)               Wurde für die Prüfung ein Gutachten erstellt?

  1. Wenn ja, ist das Gutachten öffentlich?
    1. Wenn ja, wie kann eine Einsicht durch die CDU-Fraktion erfolgen?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  2. Wenn nein, warum wurde kein Gutachten erstellt?

Im Hinblick auf die Klärung von Rechtsfragen erfolgt die Antwort des Rechtsamtes in Form einer Stellungnahme oder eines Vermerks.

 

 

3.)               Wie kann die Fläche umgewidmet werden, damit es sich nicht mehr um eine Wegefläche nach §6 Hamburger Wegegesetz (HWG) handelt?

Das Verfahren der Entwidmung wird durch §7 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) geregelt.

 

4.)               Auf welche Daten basieren die ausgewerteten Beschwerden in der Drucksache 21-0024?

Die Daten basieren auf der Einsatzstatistik des Ordnungswidrigkeitenmanagements des Fachamtes Management des öffentlichen Raumes.

 

Wurden die Einsätze der Polizei zur Streitschlichtung auf den jeweiligen Bahnhöfen ebenfalls eingerechnet? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Kleine Anfrage (KA) 21-0024 richtet sich an die Verwaltung; die Fragestellung war so gehalten, dass sich daraus kein umfassendes Informationsbedürfnis (Bezirksamt, Polizei, Hochbahn…) ergab.

 

5.)               Hat das Bezirksamt bei den anliegenden Geschäftsleuten und bei den betroffenen Busfahrern der jeweiligen Bahnhöfe nachgefragt, ob sie sich durch die Trinkerszene gestört fühlen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Das Bezirksamt rechnet zu seinen Aufgaben nicht umfassende Befragungen örtlich ggf. Betroffener; zumal es hierfür an einem gesetzlichen Auftrag mangelt.

 

6.)               Wie viele Vollzeitäquivalente sind in Wandsbek als Straßenarbeiter eingesetzt und wo und wie lange wirken diese?

Im Bezirk Wandsbek sind 6,0 Vollzeitäquivalente Straßensozialarbeit tätig. Bei 3,0 Vollzeitäquivalenten handelt es sich um kommunale Mitarbeitende. 3,0 Vollzeitäquivalente sind in freier Trägerschaft beschäftigt.

3,0 Vollzeitäquivalente sind im Stadtteil Rahlstedt tätig. 2,0 in Jenfeld und 1,0 in Steilshoop.

Die Angebotezeiten können abhängig von den Bedarfen im Stadtteil stark variieren.

Wie bereits in Antwort 3 der Drs. 21-0024 dargelegt, ist die Arbeitsgrundlage der hier angeführte Straßensozialarbeiter das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Zielgruppe sind damit ausschließlich junge Menschen bis 27.

 

7.)               Mit welchen anderen Städten erfolgte wie und wann ein Austausch?

Das Bezirksamt hat sich über die Alkoholverbote in den Städten informiert ( s. Frage 10. KA 21-0024); es erfolgte kein Austausch.

 

8.)               Nach Auffassung des Bezirksamtes können die kontaktierten Städte ein Alkoholverbot umsetzen, da deren Landesgesetze Tatbestände aufweisen, welche ein Alkoholverbot ermöglichen. Welche Tatbestände weisen die anderen Landesgesetze im Gegensatz zu Hamburg auf, damit ein Alkoholverbot möglich ist?

Diese Feststellung ist so nicht korrekt. Nach Auffassung des Bezirksamtes bedarf es für die Umsetzung eines Alkoholverbots einer landesrechtlichen Regelung; orientiert an der Sachlage der Freien und Hansestadt Hamburg. Inwieweit örtliche Verordnungen anderer Bundesländer im Einklang mit dem jeweiligen Landesrecht stehen entzieht sich dem Bewertungshorizont des Bezirksamtes. 

 

Anhänge

keine Anlage/n