Tempo 30 zwischen Stadtteilschule und Johannes-Brahms-Gymnasium realisieren Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2019 (Drs. 21-0742)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten,
Im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 36 nimmt die Verkehrsdirektion wie folgt Stellung:
Zur o. g. Thematik hat der Leiter der Straßenverkehrsbehörde des PK 36, Herr Klahn, am 24.10.2019 im Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne ausführlich berichtet.
An der grundsätzlichen Situation hat sich nichts verändert.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) erweitert. Die Neuregelung in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen
1. allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen,
2. Kindergärten und Kindertagesstätten (Kitas) aber auch vor
3. Alten- und Pflegeheimen oder
4. Krankenhäusern
auch ohne den ansonsten nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage, die auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse besteht und die die allgemeine Gefahrenlage im Verkehr erheblich übersteigt, wie zum Beispiel an einem Unfallschwerpunkt.
Mit der Neuregelung ist jedoch kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils Einzelfallprüfungen und Gesamtabwägungen notwendig.
Durch Erlass der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) wurden Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.
Die Stadtteilschule Bramfeld im Bramfelder Dorfplatz gilt als eine allgemeinbildende Schule gem. dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens. Gleiches gilt für das Johannes-Brahms-Gymnasium im Höhnkoppelort 24.
Auch die Kindertagesstätte Lohkoppel 15 ist eine Einrichtung im Sinne der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, da sich in dieser Einrichtung Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten, in Gruppen gefördert werden und sie über eine Betriebserlaubnis gem. des § 45 Sozialgesetzbuch VIII Absatz 1 verfügt.
Vom Geltungsbereich erfasst werden weiterhin Alten- und Pflegeheime. Das Altenheim ist eine stationäre Einrichtung, in der Menschen wohnen, betreut und versorgt werden, die aufgrund vor-wiegend altersbedingter Beeinträchtigungen nicht in einer eigenen Wohnung leben können oder wollen. Die Terminologie ist bundesweit allerdings uneinheitlich. Begriffe wie Altersheim, Feier-abendhaus, Seniorenheim oder Seniorenresidenz werden synonym gebraucht, andererseits wird unter dem Begriff Altenheim teilweise auch ein Pflegeheim verstanden. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Alten- und Pflegeheime im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO stellen alle Einrichtungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tagespflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI dar.“
Des Weiteren müssen die Einrichtungen nach Absatz 6 der HRVV grundsätzlich mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein. Die streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung sollte sich unabhängig von der postalischen Anschrift der Einrichtung in erster Linie auf die tat-sächlichen benutzten und vom Einrichtungsträger zur Verfügung gestellten Eingänge für Fußgänger und Radfahrende erstrecken.
Im Einzelnen:
KiTa Lohkoppel 15:
Die KiTa Lohkoppel betreut z.Zt. ca. 150 Kinder. Die postalische Anschrift der KiTa ist Lohkoppel 15 und der tatsächliche Eingang befindet sich ebenfalls in der Lohkoppel. Der vordere Eingang zur Ellernreihe wird laut Auskunft der KiTa-Leitung lediglich vom Personal und dem Lieferverkehr genutzt. Sie dient weiterhin den Angestellten der KiTa als Raucherecke. Alle KiTa-Kinder ein-schließlich ihrer Eltern kommen ausschließlich über den Haupteingang in der Lohkoppel. Die Straße Lohkoppel liegt schon in einer Tempo-30-Zone. Damit scheidet die KiTa in der Gesamtbetrachtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/ h aus.
Senioren-Pflegepension Mützendorpsteed 9:
Die postalische Anschrift der Senioren-Pflegepension ist Mützendorpsteed 9. Der tatsächliche Eingang befindet sich ausschließlich im Mützendorpsteed. Es gibt keinen Eingang zum Bramfelder Dorfplatz bzw. zur Heukoppel. Schon alleine deswegen scheidet in der Gesamtbetrachtung eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/ h für diese Einrichtung aus. Außerdem liegt der Eingang zu dieser Pflegepension schon in einer Tempo-30-Zone. Des Weiteren konnten wir über die VD 51 i.V.m. der BASFI in Erfahrung bringen, dass diese Senioren-Pflegepension auch keine Einrichtung im Sinne des § 72 SGB ist.
Johannes-Brahms-Gymnasium Höhnkoppelort 24:
Die postalische Anschrift des Johannes-Brahms-Gymnasiums ist Höhnkoppelort 24. Der tatsächliche Eingang dieser Schule liegt am Ende der Sackgasse zu der Straße Höhnkoppelort, der ebenfalls schon in einer Tempo-30-Zone liegt. Auch diese Schule hat keinen Eingang zum Bram-felder Dorfplatz, zur Heukoppel oder zur Ellernreihe. Daher ist in der Gesamtbetrachtung und –bewertung für diese Schule keine Anordnung für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsberechnung auf 30 km/ h rechtlich möglich.
Stadtteilschule Bramfelder Dorfplatz:
Die postalische Anschrift der Stadteilschule Bramfeld ist Bramfelder Dorfplatz 5. Sie verfügt über einen direkten Zugang zur Straße. In Absprache mit der Obersten Landesbehörde erteilt diese gemäß HRVV II. Nr. 5 die Zustimmung zur Anordnung einer Tempo 30-Strecke vor dem Eingang der Einrichtung. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung erfolgt durch das PK 36.
Hinweis:
Gemäß der hier vorliegenden Unterlagen wird der Bramfelder Dorfplatz samt zuführender Straßen ab 2021 umfangreich umgebaut. Während der Bauzeit ist u.a. eine Einbahnstraßenregelung geplant, die sicherlich mit geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen einhergehen wird.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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