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Tempo 30-Zone im Saseler Mühlenweg verlängern Beschluss der Bezirksversammlung vom 19.11.2015 (Drs. 20-1871.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Den zuständigen Fachbehörden wird empfohlen, die bestehende Tempo-30-Zone im Saseler Mühlenweg unter Beibehaltung der bisherigen Vorfahrtsregelung mit Vz 301 ab Wickenweg in südlicher Richtung zur Einmündung Saseler Chaussee und des bestehenden Fußgängerüberweges an der Einmündung Alsterredder durch Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung und entsprechender Beschilderung gemäß Stellungnahme der BWVI in Drs. 20-1833 zu verlängern.

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:

 

Die Empfehlung kann nicht berücksichtigt werden.

 

Zur Prüfung der Beschlussempfehlung fand ein Ortstermin im Saseler Mühlenweg unter Beteiligung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der Hamburger Hochbahn, der zentralen und örtlichen Straßenverkehrsbehörde und der obersten Landesbehörde statt.

 

In der Straße Saseler Mühlenweg zwischen Saseler Chaussee und nördlich Wickenweg ist eine zulässige Höchstgewindigkeit von 50 km/h angeordnet. Der Saseler Mühlenweg nimmt als Wohnsammelstraße die Verkehre aus den angrenzenden Wohngebieten auf, die als Tempo 30-Zonen ausgewiesen sind. Die Straße ist geradlinig und übersichtlich im Verlauf und weist eine Breite von ca. 7 m auf. Über den Saseler Mühlenweg verläuft die Buslinie 276 in Kehrfahrt. Der Saseler Mühlenweg ist neben dem Heegbarg die Haupterschließungsachse des Wohngebiets Sasel-Nord. Die Straßen haben eine besondere Funktion im Wohngebiet und dienen als Hauptrettungswege, der Ver- und Entsorgung und der notwendigen ÖPNV-Bedienung des Stadtteils.

 

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtsstraßennetz (Zeichen 306) sicherzustellen.

 

Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von Ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.

 

Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden […].

 

Nach § 45 Absatz 1c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss innerhalb der Tempo 30-Zonen an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrtsregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten.

 

Vorfahrtregelungen durch Zeichen oder Lichtzeichenanlagen widersprechen dem Charakter einer Tempo 30-Zone. Es handelt sich dabei um typische Planungselemente für Tempo 50 Straßen, sodass sie das Zonenbewusstsein einer Tempo 30-Zone erheblich beeinträchtigen.

 

Bei der Errichtung einer Tempo 30-Zonen gilt – wie auch sonst – das Prinzip der selbsterklärenden Straße.

 

Dieses Prinzip würde aufgrund des geradlinigen, übersichtlichen Verlaufs, der Breite der Fahrbahn sowie bei einem Abweichen von der Grundregel „rechts vor links“ zu keiner signifikanten Reduzierung der Durchschnittsgeschwindigkeit im Saseler Mühlenweg führen und könnte nur durch eine Einengung der Fahrbahn kompensiert werden.

 

Die Einengung der Fahrbahn würde allerdings den Buslinienverkehr erschweren. Die Hamburger Hochbahn hat deutlich gemacht, dass die Einrichtung einer Tempo 30-Zone die Fahrzeiten verlängert, sodass ohne Anpassung des Fahrplans die erforderlichen Pausen nach der Fahrpersonalverordnung nicht eingehalten werden könnten. Dies kann nur durch den Einsatz eines zusätzlichen Busses mit jährlichen Zusatzkosten von rd. 115.000 Euro oder eine Herausnahme der Buslinie 276 aus dem Gebiet aufgefangen werden.

 

Unter Würdigung des Gesamtsachverhaltes wird der Empfehlung zur Verlängerung der Tempo 30-Zone im Mühlenweg nicht gefolgt.

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

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