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Tempo 30 auf dem Duvenstedter Damm/Poppenbütteler Chaussee Stellungnahme der Polizei

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

 

Die Verkehrsdirektion nimmt in Abstimmung mit dem zuständigen Polizeikommissariat (PK) 35 zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Der Bereich Duvenstedter Damm/Poppenbütteler Chaussee ist in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von eingehenden Prüfungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit gewesen. Zuletzt wurde im Jahr 2011 die Einführung einer Tempo 30 – Zone im Duvenstedter Damm durch die zuständigen Behörden geprüft und mit dem Hinweis auf die Funktion als Haupterschließungsstraße und die dort verkehrenden Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs abgelehnt.

Aktuell hat sich an dieser Situation nichts geändert.

Der Duvenstedter Damm und die Poppenbütteler Chaussee sind Sammelstraßen, die der Er-schließung der beidseitig gelegenen Wohngebiete (Tempo-30-Zonen) dienen. Sie sind als Vor-fahrtstraße klassifiziert und verbinden die Stadtteile Poppenbüttel, Duvenstedt und Wohldorf-Ohlstedt.

Auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt verkehren nach wie vor die Buslinien 176 und 276.  Am Duvenstedter Kreisel nimmt der Duvenstedter Damm den Verkehr von der Hauptverkehrsstraße Lohe, bzw. Poppenbüttler Chaussee auf oder verteilt ihn nach dort.

Am Duvenstedter Damm und im fraglichen Bereich der Poppenbütteler Chaussee befindet sich das Geschäftszentrum Duvenstedts, geprägt von kleineren Lokalen, Einzelhandel, einem Penny-Verbrauchermarkt, sowie dem samstäglichen Wochenmarkt.

Da der Polizei keinerlei Sicherheitsdefizit im bezeichneten Straßenzug bekannt ist, werden Be-schränkungen des Verkehrs aus diesem Grund zurzeit für nicht notwendig erachtet.

Darüber hinaus ist am 14. Dezember 2016 die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenver-kehrs-Ordnung (StVO) vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) in Kraft getreten. Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 3 Ziffer 6 StVO können nunmehr innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern angeordnet werden, ohne dass auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchti-gung von Rechtsgütern erheblich übersteigt. Die bis dahin in § 45 Absatz 9 StVO geregelte hohe Anordnungshürde insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs (z. B. Nachweis eines Unfallschwerpunktes zum Beleg einer erheblich übersteigenden Gefahrenlage) wurde da-mit teilweise abgesenkt. Zusätzlich ist neben zahlreichen anderen Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) am 30. Mai 2017 eine entspre-chende Ergänzung der Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit“ in Kraft getreten. Die neue Randnummer 13 (s. Bundesanzeiger Amtlicher Teil (AT) vom 29. Mai 2017) regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Neuregelung durch die örtlich zuständigen Behörden.

 

Bereits seit 1994 ist es in Hamburg bewährte Praxis, Tempo 30 Strecken vor Schulen unter be-stimmten Voraussetzungen einzurichten. Die StVO-Novelle hat damit eine in Hamburg in Bezug auf Schulen bereits etablierte Praxis aufgegriffen.

 

Die zuständige Fachbehörde erarbeitet derzeit behördenübergreifend die Grundlagen für eine Fortschreibung der bestehenden Fachanweisung und einheitliche Handhabung der Neuregelun-gen der StVO in Hamburg. Hierbei soll an die seit 1994 in Hamburg bewährte Praxis und Krite-rien der Anordnung von Tempo 30 Strecken vor Schulen angeknüpft und diese auf weitere sen-sible Einrichtungen im Sinne der StVO-Novelle ausgedehnt werden. Die Umsetzung soll zudem den vielfältigen Herausforderungen in Bezug auf die Verkehrssicherheit und die verkehrlichen Grundfunktionen in einer Millionenmetropole wie Hamburg, gleichermaßen Rechnung tragen.

Bei Vorliegen der Grundlagen werden am Duvenstedter Damm/Poppenbütteler Chaussee gele-gene sensible Einrichtungen, wie z. B. das A & V Haus Duvenstedt- Poppenbütteler Chaussee 23, anhand der dann festgelegten Kriterien überprüft.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss Walddörfer wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

keine Anlage/n