20-7349

Teilhabechancengesetz - Finanzierung der auslaufenden Projekte in den Quartieren Beschluss des Hauptausschusses gem. § 15 (3) BezVG (Drs. 20-7092)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, zeitnah darzulegen, wie sie die Finanzierung der am 1. April auslaufenden 16i-Projekte in den Quartieren in 2019 weiter gewährleisten möchte.

2. Die zuständige Fachbehörde sowie das Jobcenter werden um Entsendung eines Referenten in den Ausschuss für Soziales und Bildung gebeten.

Stellungnahme der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI):

Zu 1.:

Die Förderinstrumente nach §§ 16 e, i SGB II unterliegen nicht den Geboten der Wettbewerbsneutralität und Zusätzlichkeit, so dass mit dem Einsatz derart geförderter Beschäftigter auch Einnahmen generiert werden können und sollen. Dieser Ansatz wird aus Sicht der Fachbehörde ausdrücklich unterstützt, da so sinnvolle und marktnahe Beschäftigung ermöglicht wird, die sowohl positive Effekte für die Teilnehmenden als auch für die Arbeitgeber haben und Chancen auf Übergänge in ungeförderte Arbeitsverhältnisse versprechen. Das Erfordernis einer pauschalen Kofinanzierung aller Beschäftigungsverhältnisse besteht damit nicht.

Zweckmäßig sind aus Sicht der BASFI:

  • die Förderung von Anleiterinnen und Anleitern bei den wirtschaftsnahen Tätigkeiten nach § 16 e SGB II (wie bisher über das ESF-Projekt Servicestelle ZAQ);
  • Absicherung des Coachings und Qualifizierung der Teilnehmenden (dies ist in beiden neuen Instrumente gesetzlich vorgesehen und wird aus Bundesmitteln finanziert);
  • Schaffung von Übergangsmöglichkeiten für Projekte mit Stadtteilbezug, die Schwierigkeiten haben, ihren Betrieb unmittelbar von zusätzlichen Tätigkeiten (im alten Bundesprogramm Soziale Teilhabe Arbeitsmarkt) in das neue Instrument § 16 i zu überführen. Projekte, die dauerhaft keine ausreichenden Einnahmen erzielen können, sollen gemeinsam mit den Bezirken und der BSW auf ihren stadtteilpolitischen Nutzen beurteilt werden und künftig gemeinsam ausfinanziert werden.

Ein Finanzierungsbedarf aller § 16 i SGB II-Arbeitsplätze besteht aus Sicht der BASFI nicht: Die Lohnkosten dieser Arbeitsplätze sind in den ersten Jahren voll ausfinanziert, auch in den nachfolgenden Jahren sinken die Bundesmittel nur geringfügig.

Bei einem Mix von Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit unterschiedlichen Förderungen ergibt die pauschale Förderung von 100-100-90-80-70 im neuen Programm § 16 i SGB II eine durchschnittliche Förderhöhe von 88 % p.a. der Lohnkosten. Damit ist die Bundesförderung der Lohnkosten deutlich höher als im bisherigen Programm FAV (dort ca. 70 %). Damit können im neuen Programm nach § 16 i SGB II Einnahmen im Wesentlichen dafür genutzt werden, Infrastruktur wie Miete und Anleiter zu finanzieren. Tatsächlich ist die Einnahmeerwartung im neuen Instrument damit deutlich niedriger als im alten Instrument FAV. Das Erfordernis neben Lohnkosten (Bund), Coaching (Bund), Qualifizierung (Bund) auch stets Anleitung und Miete für die Beschäftigung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 16 i SGB II zu finanzieren, stellt sich aus Sicht der Fachbehörde damit nicht flächendeckend.

Bezüglich des Wunsches der Bezirksversammlung Wandsbek, Ausschuss für Soziales und Bildung, zur Entsendung einer Referentin oder eines Referenten der Fachbehörde und von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) (Pkt. 2. der Beschlussempfehlung) wurde bereits Herr Martin Weber, Abteilungsleitung „Arbeitsmarktpolitik, Steuerung Jobcenterteam.arbeit.hamburg“ sowie Vertreterinnen und Vertreter von Jobcenter der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung zur Teilnahme an der Ausschusssitzung aufgegeben. Die Referenten haben an der Sitzung des Ausschusses am 18.03.2019 teilgenommen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

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