Teilhabechancengesetz - Finanzierung der auslaufenden Projekte in den Quartieren Beschluss des Hauptausschusses gem. § 15 (3) BezVG (Drs. 20-7092)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, zeitnah darzulegen, wie sie die Finanzierung der am 1. April auslaufenden 16i-Projekte in den Quartieren in 2019 weiter gewährleisten möchte.
2. Die zuständige Fachbehörde sowie das Jobcenter werden um Entsendung eines Referenten in den Ausschuss für Soziales und Bildung gebeten.
Stellungnahme der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI):
Zu 1.:
Die Förderinstrumente nach §§ 16 e, i SGB II unterliegen nicht den Geboten der Wettbewerbsneutralität und Zusätzlichkeit, so dass mit dem Einsatz derart geförderter Beschäftigter auch Einnahmen generiert werden können und sollen. Dieser Ansatz wird aus Sicht der Fachbehörde ausdrücklich unterstützt, da so sinnvolle und marktnahe Beschäftigung ermöglicht wird, die sowohl positive Effekte für die Teilnehmenden als auch für die Arbeitgeber haben und Chancen auf Übergänge in ungeförderte Arbeitsverhältnisse versprechen. Das Erfordernis einer pauschalen Kofinanzierung aller Beschäftigungsverhältnisse besteht damit nicht.
Zweckmäßig sind aus Sicht der BASFI:
Ein Finanzierungsbedarf aller § 16 i SGB II-Arbeitsplätze besteht aus Sicht der BASFI nicht: Die Lohnkosten dieser Arbeitsplätze sind in den ersten Jahren voll ausfinanziert, auch in den nachfolgenden Jahren sinken die Bundesmittel nur geringfügig.
Bei einem Mix von Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit unterschiedlichen Förderungen ergibt die pauschale Förderung von 100-100-90-80-70 im neuen Programm § 16 i SGB II eine durchschnittliche Förderhöhe von 88 % p.a. der Lohnkosten. Damit ist die Bundesförderung der Lohnkosten deutlich höher als im bisherigen Programm FAV (dort ca. 70 %). Damit können im neuen Programm nach § 16 i SGB II Einnahmen im Wesentlichen dafür genutzt werden, Infrastruktur wie Miete und Anleiter zu finanzieren. Tatsächlich ist die Einnahmeerwartung im neuen Instrument damit deutlich niedriger als im alten Instrument FAV. Das Erfordernis neben Lohnkosten (Bund), Coaching (Bund), Qualifizierung (Bund) auch stets Anleitung und Miete für die Beschäftigung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 16 i SGB II zu finanzieren, stellt sich aus Sicht der Fachbehörde damit nicht flächendeckend.
Bezüglich des Wunsches der Bezirksversammlung Wandsbek, Ausschuss für Soziales und Bildung, zur Entsendung einer Referentin oder eines Referenten der Fachbehörde und von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) (Pkt. 2. der Beschlussempfehlung) wurde bereits Herr Martin Weber, Abteilungsleitung „Arbeitsmarktpolitik, Steuerung Jobcenterteam.arbeit.hamburg“ sowie Vertreterinnen und Vertreter von Jobcenter der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung zur Teilnahme an der Ausschusssitzung aufgegeben. Die Referenten haben an der Sitzung des Ausschusses am 18.03.2019 teilgenommen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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