21-0886

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung - Buchenkamp Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2019 (Drs. 21-0674)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der Regionalausschuss beschließt den vorhandenen Radweg zwischen der U-Bahnstation Buchenkamp und dem Buchenstieg zu erhalten sowie darüber hinaus die Servicelösung weiterhin

zu ermöglichen.

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 ordnete am 07.06.2018 in der Straße Buchenkamp zwischen der Eulenkrugstraße und dem Moorbekring eine Tempo-30-Zone an. Diese Zone schließt an die bereits vorhandene Tempo-30-Zone in Richtung Norden an, so dass der gesamte Buchenkamp jetzt innerhalb einer Tempo-30-Zone liegt.

 

Gemäß § 45 Absatz 1c StVO darf eine Tempo- 30-Zonenanordnung nur Straßen ohne […] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.

 

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) verweist in Rd-Nr. 13 zu § 2 StVO auf die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung“. Demnach sollen Radfahrer in Tempo- 30- Zonen folgerichtig grundsätzlich im Mischverkehr auf der Fahrbahn fahren.

Diese Systematik ist gem. Weisung der Obersten Landesbehörde A3 (bei der BIS) in ganz Hamburg anzuwenden.

In einer Tempo- 30- Zone ist die Freigabe von Gehwegen zur Mitbenutzung durch Radfahrer (sog. „Servicelösung“) nicht erforderlich und somit unzulässig.

 

PK 35 als zuständige Straßenverkehrsbehörde wird die vor der Anordnung der Tempo- 30- Zone auf den Gehwegen geltende Servicelösung deshalb nicht erneut anordnen.

 

Die bauliche Gestaltung des Verkehrsraums obliegt dem Straßenbaulastträger. Bei der Neuanlage von Straßen ist das in der Regel unproblematisch, weil die Straßenverkehrsbehörden an der Planung beteiligt werden.

Im fraglichen Fall handelt es sich um eine Änderung im Bestand. Hier gilt ebenfalls der gerade beschriebene Grundsatz. Unabhängig von finanziellen Aspekten sollten der Straßenbaulastträger und die Straßenverkehrsbehörde aber auch hier gemeinsam eine sichere und kontinuierliche, für alle Verkehrsteilnehmer klar erkennbare Verkehrsführung schaffen (Prinzip der selbsterklärenden Straße).

 

Im Buchenkamp ist die westliche Nebenfläche zurzeit wie folgt baulich angelegt:

  • zwischen Eulenkrugstraße und Am Eichenrehmen: Gehweg mit Glensanda- Belag
  • zwischen Am Eichenrehmen und nördl. Einmündung des Tunnkoppelring: Gehweg aus roten Pflastersteinen
  • zwischen nördl. Einmündung des Tunnkoppelring und U- Bahnhof Buchenkamp: Gehweg aus grauen Betonplatten und Radweg aus roten Pflastersteinen

 

Diese Nebenfläche verläuft von der Eulenkrugstraße bis zur nördlichen Einmündung des Moorbekring hinter einem Knick. Dieser Knick stellt für den Kfz- Verkehr eine starke Sichtbehinderung auf Fußgänger und ggf. auf dem Gehweg fahrende Radfahrer, besonders bei Abbiegevorgängen dar. Zudem befinden sich im gesamten Verlauf des Buchenkamp auf der westlichen Seite diverse Grundstückszufahrten und die erwähnten Einmündungen.

Erfahrungsgemäß sind solche Verkehrsführungen potenziell unfallträchtig und können im Zuge der Einrichtung einer Tempo- 30- Zone reduziert werden. Der auf der Fahrbahn fahrende Rad-fahrer ist in diesen Querungssituationen für den Kfz- Verkehr besser erkennbar, als der in der Nebenfläche fahrende.

 

PK 35 empfiehlt dem Straßenbaulastträger daher, im Sinne einer sicheren Verkehrsführung den zwischen der nördl. Einmündung des Tunnkoppelring und dem U- Bahnhof Buchenkamp vorhandenen baulichen Radweg schnellstmöglich zurück zu bauen.

Folgerichtig könnte der gesamte Gehweg im Buchenkamp baulich einheitlich gestaltet werden.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n