Stellplätze für Menschen mit Gehbehinderung Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.04.2022 (Drs. 21-5016.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die Verwaltung möge prüfen, welche Möglichkeiten es gibt öffentliche Parkplätze bevorzugt für Menschen mit Gehbehinderung zu kennzeichnen.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt wie folgt Stellung:
In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 sind die Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen geregelt. Eine darüberhinausgehende Privilegierung von anderen Personengruppen ist in der StVO nicht vorgesehen.
Das in der Bezirksdrucksache vorgeschlagene Verkehrszeichen (VZ), dass Senioren zum Parken an bestimmten Orten privilegieren soll, ist nicht im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) aufgeführt. Daher ist dieses oder ein ähnliches nicht amtliches VZ seitens der Straßenverkehrsbehörden nicht anordnungsfähig.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n