Stärkung des Personalkörpers im Bezirksamt Wandsbek: Verbesserung der Vergütungsstruktur Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-5982)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:
Vorbemerkung:
Die Vergütungsstruktur der Tarifbeschäftigten richtet sich verbindlich nach den Eingruppierungsvorschriften des Tarifvertrages der Ländet (TV-L). Die Bewertung von Stellen bzw. Zulagen im Tarif- und Beamtenbereich auf Basis verschiedener rechtlicher Grundlagen zu erfolgen hat. Im Tarifverhältnis basiert das Bewertungssystem auf Art. 9 Abs. 3 GG und § 12 TV-L und orientiert sich ferner zudem an den Tarifverhandlungsergebnissen und Beschlüssen, der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL). An diesen Tarifvertrag und den Beschlüssen der TdL ist die FHH als Tarifvertragspartner zwingend gebunden.
Für die Beamtinnen und Beamten richtet sich die Bewertung der Dienstposten nach Art. 33 Abs. 5 GG und § 21 HmbBesG sowie den Regelungen der analytischen Dienstpostenbewertung des Senats.
In den Hamburger Bezirksämtern sind rund 70 % der Beschäftigten Tarifangestellte und lediglich 30 % Beamtinnen und Beamte. Die oben genannten Regelungen sind zwingend anzuwenden.
Zu 1:
Mit dem Bürgerschaftlichen Ersuchen vom 11. Dezember 2018 (Drs. 21/15368) wurde der Senat u.a. aufgefordert, die gesamte Vergütungsstruktur der Bezirksämter bei der Prüfung zu berücksichtigen. Der Senat hat hierzu eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Angemessenheit der Vergütungsstrukturen der Bezirksämter im Vergleich zu den Fachbehörden betrachtet hat.
Die zu überprüfende These, die Bezahlung in den Bezirksämtern sei auch bei gegenüber den Fachbehörden vergleichbaren Tätigkeiten nicht entsprechend vergütet, hat sich bereits im Jahr 2020 nicht bestätigt. Dies hat der Senat in der Antwort auf das Bürgerschaftliche Ersuchen mit Drs. 21/19892 erklärt.
Entweder seien häufig die Tätigkeiten in den unterschiedlichen Behörden nicht vergleichbar oder es handelt um sog. Eckdienstposten, die für alle Ämter und Behörden gleicht bewerten werden (z.B. Personalsachbearbeitung). Auch wurde in dem Zusammenhang die Tätigkeiten im Fachamt Management des öffentlichen Raumes betrachtet:
Dort werden -wie auch beim Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) – Baumaßnahmen im öffentlichen Raum und an öffentlicher Infrastruktur geplant. Diese unterscheiden sich nach Mitteilung der befassten Stellen bislang allerdings erheblich nach Größe und Komplexität, was auch für die Stellenbewertung relevant ist.
Es gibt jedoch bislang auch Unterschiede in der Ausformung der Aufgabenprofile und der inhaltlichen Ausfüllung der Bewertungskriterien, die eine Überprüfung im Hinblick auf mögliche Verbesserungen für die Bezirksämter sinnvoll erschienen ließen. Weitere Maßnahmen sind daraus jedoch nicht erwachsen. Dieses wird derzeit durch eine überbezirkliche Arbeitsgruppe, die der Bürgerschaft berichtet, bearbeitet.
Durch die weitestgehend gleichartige Organisation der Bezirksämter kann es bei sachgerechter Anwendung des Tarifrechts und gleichen Aufgabenwahrnehmungen zu keiner rechtmäßigen unterschiedlichen Eingruppierung kommen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass vermeintlich gleiche Aufgaben durch unterschiedliche Aufgabenzuschnitte zu einem unterschiedlichen Bewertungsergebnis führen. Dies sind jedoch Einzelfälle
Insofern können keine Vergütungsunterschiede für vergleichbare Tätigkeiten identifiziert und ausgeräumt werden.
Zu 2:
Mehrbedarfe an Personalkosten, die durch Hebungen der Stellen begründet sind, sind aus den Einzelplänen der jeweiligen Behörden selbst zu refinanzieren.
Eine Aufstockung der Ermächtigungen für Personalkosten wird von der Finanzbehörde regelhaft nicht mitgetragen, so dass eine Befassung in den politischen Gremien der Bürgerschaft nicht zu erwarten ist.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n