Soziale Mischung mittelfristig beim Wohnungsbau für Flüchtlingsunterbringung am Poppenbütteler Berg sicherstellen Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.02.2016 (Drs. 20-2452)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
A. Die Bezirksverwaltung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass im Grundstückskaufvertrag
zwischen dem Landesbetrieb für Immobilien und Grundvermögen und dem Investor in geeigneter Weise aufgenommen wird, dass bei der Realisierung des Wohnungsbaus für Flüchtlingsunterbringung und der späteren Belegung des Standorts Poppenbütteler Berg/Ohlendieck die folgenden Vorgaben aus dem Senatsprogramm Drs. 21/1838 umgesetzt werden:
1. Die Wohngebäude werden im Standard des geförderten Wohnungsbaus errichtet.
2. Durch unterschiedliche Wohnungsgrößen und eine Vielfalt des Angebots wird eine Mischung der Bewohnerschaft begünstigt.
3. Die Gebäude werden von Beginn an mit dem üblichen Maß an Balkonen ausgestattet.
4. Die Nutzung als öffentlich-rechtliche Folgeunterbringung für Flüchtlinge endet nach 15 Jahren.
5. Angestrebt wird, dass das Bezirksamt zügig Planrecht schafft, sodass bereits deutlich vor Ablauf des für die Unterkunft vorgesehenen Zeitraums von 15 Jahren für einzelne Wohnungen oder Baublöcke auch reguläre Mietverträge abgeschlossen werden können und sukzessive auch Haushalte integriert werden, die keinen Flüchtlingsstatus haben. Sobald nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Wohnnutzung zulässig ist, wird f&w geeignete Wohnungen einer Vermietung zu Wohnzwecken zuführen.
6. Im Schwerpunkt sollen Haushalte mit Bleibeperspektive oder bereits erfolgter bzw. eingeleiteter Integration in den ersten Arbeitsmarkt in die zukünftigen Wohnungen ziehen.
B. In den Kaufvertrag möge außerdem aufgenommen werden: Die Gebäude des festen Wohnungsbaus werden in einem gegenüber der Energieeinsparverordnung 2016 besseren energetischen Standard ausgeführt.
C. Sollten die vorgenannten Punkte oder einzelne von ihnen nicht im Kaufvertrag berücksichtigt
werden, wird der Bezirk gebeten, vor Erteilung der Baugenehmigung oder einer Teilbaugenehmigung für die vorgesehene Wohnbebauung am Standort Poppenbütteler Berg/Ohlendieck einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn zu schließen, der mindestens die nicht berücksichtigten Regelungen enthält.
D. Die Bezirksverwaltung wird gebeten, in die Genehmigung des Bauantrags für die temporäre Unterbringung von Flüchtlingen, die auf einer Teilfläche des Standorts (Plangebiet A) in einer ersten Phase entstehen soll, als Auflage aufzunehmen, dass die Modulbauten wieder zurückgebaut werden, um auf der Fläche ebenfalls festen Wohnungsbau zu ermöglichen, sobald die Festbauten des ersten Bauabschnitts (Plangebiet B) fertiggestellt sind.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Umsetzung des Beschlusses kann im Wesentlichen nur verfahrensimmanent in den anstehenden Genehmigungsverfahren (WBZ) und Bebauungsplanverfahren (SL) erfolgen.
Die zuständigen Gremien der Bezirksversammlung werden zu gegebener Zeit jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an diesen Verfahren beteiligt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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