Soziale Mischung mittelfristig beim Wohnungsbau für Flüchtlingsunterbringung am Poppenbütteler Berg sicherstellen Antrag der SPD- und Grünen-Fraktionen
Am Poppenbütteler Berg/Ohlendieck soll eine von vier Flüchtlingsunterbringungen in festem Wohnungsbau realisiert werden. Vorgesehen sind 300 Wohneinheiten, die gemäß dem Senatsprogramm "Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen" (Drs. 21/1838) nach den planungsrechtlichen Erleichterungen des § 246 BauGB zunächst ausschließlich mit Asylbegehrenden und Flüchtlingen belegt werden dürfen. Der Beschluss des Senats sieht weiterhin vor, dass die Nutzung als Flüchtlingsunterbringung nach 15 Jahren beendet sein soll und die Wohnungen insgesamt dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Bereits vorher jedoch, bei Festsetzung des entsprechenden Planrechts im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Poppenbüttel 43, sollen Wohnungen aus dem Programm zur Unterbringung von Flüchtlingen entlassen und mit regulären Mietverträgen vergeben werden.
Die Bauqualität der Gebäude soll dem Standard des geförderten Wohnungsbaus nach den Vorgaben der Investitions- und Förderbank Hamburg entsprechen.
Die Belegung der Flüchtlingsunterbringungen erfolgt in Hamburg durch das städtische Unternehmen fördern & wohnen (f&w), das den Wohnungsbestand vom jeweiligen Eigentümer anmietet. Im Fall des Standorts Poppenbütteler Berg tritt f&w neben seiner Funktion als Betreiber auch selbst als Investor auf. Aufgrund der grundsätzlichen Ausrichtung des Unternehmens möchten die antragstellenden Fraktionen sicherstellen, dass die Belegung des Standorts Poppenbütteler Berg in gleicher Weise wie an den anderen Standorten und entsprechend des Senatsprogramms erfolgt.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
A. Die Bezirksverwaltung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass im Grundstückskaufvertrag zwischen dem Landesbetrieb für Immobilien und Grundvermögen und dem Investor in geeigneter Weise aufgenommen wird, dass bei der Realisierung des Wohnungsbaus für Flüchtlingsunterbringung und der späteren Belegung des Standorts Poppenbütteler Berg/Ohlendieck die folgenden Vorgaben aus dem Senatsprogramm Drs. 21/1838 umgesetzt werden:
1. Die Wohngebäude werden im Standard des geförderten Wohnungsbaus errichtet.
2. Durch unterschiedliche Wohnungsgrößen und eine Vielfalt des Angebots wird eine Mischung der Bewohnerschaft begünstigt.
3. Die Gebäude werden von Beginn an mit dem üblichen Maß an Balkonen ausgestattet.
4. Die Nutzung als öffentlich-rechtliche Folgeunterbringung für Flüchtlinge endet nach 15 Jahren.
5. Angestrebt wird, dass das Bezirksamt zügig Planrecht schafft, sodass bereits deutlich vor Ablauf des für die Unterkunft vorgesehenen Zeitraums von 15 Jahren für einzelne Wohnungen oder Baublöcke auch reguläre Mietverträge abgeschlossen werden können und sukzessive auch Haushalte integriert werden, die keinen Flüchtlingsstatus haben. Sobald nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Wohnnutzung zulässig ist, wird f&w geeignete Wohnungen einer Vermietung zu Wohnzwecken zuführen.
6. Im Schwerpunkt sollen Haushalte mit Bleibeperspektive oder bereits erfolgter bzw. eingeleiteter Integration in den ersten Arbeitsmarkt in die zukünftigen Wohnungen ziehen.
B. In den Kaufvertrag möge außerdem aufgenommen werden: Die Gebäude des festen Wohnungsbaus werden in einem gegenüber der Energieeinsparverordnung 2016 besseren energetischen Standard ausgeführt.
C. Sollten die vorgenannten Punkte oder einzelne von ihnen nicht im Kaufvertrag berücksichtigt werden, wird der Bezirk gebeten, vor Erteilung der Baugenehmigung oder einer Teilbaugenehmigung für die vorgesehene Wohnbebauung am Standort Poppenbütteler Berg/Ohlendieck einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn zu schließen, der mindestens die nicht berücksichtigten Regelungen enthält.
D. Die Bezirksverwaltung wird gebeten, in die Genehmigung des Bauantrags für die temporäre Unterbringung von Flüchtlingen, die auf einer Teilfläche des Standorts (Plangebiet A) in einer ersten Phase entstehen soll, als Auflage aufzunehmen, dass die Modulbauten wieder zurückgebaut werden, um auf der Fläche ebenfalls festen Wohnungsbau zu ermöglichen, sobald die Festbauten des ersten Bauabschnitts (Plangebiet B) fertiggestellt sind.
keine Anlage/n
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