Sind die Hochhäuser im Bezirk Wandsbek sicher? Teil III
Mit Drucksache 21-0094 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass keine Prüfung der Hochhäuser durch das Bezirksamt vor Ort erfolgte. Prüfungen durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen haben ergeben, dass alle 67 Hochhäuser in Wandsbek als unbedenklich eingestuft werden können. Vorort Prüfungen erfolgten somit nicht.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:
Das Bezirksamt antwortet wie folgt: 02.10.2019
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen antwortet wie folgt: 11.10.2019
Die Behörde für Inneres und Sport antwortet wie folgt: 16.10.2019
Die Behörde für Inneres und Sport:
Vorbemerkung: In den baurechtlichen Verfahren liegt die Zuständigkeit bei den Bauprüfabteilungen der Bezirksämter, die Feuerwehr wird mit ihrer Fachabteilung Vorbeugender Brand- und Gefahren-schutz (F04) gutachterlich beteiligt. Über die Berücksichtigung der Stellungnahme der Feuerwehr entscheidet die Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Beantwortung der Fragen im Folgenden.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Nach den der Feuerwehr vorliegenden Unterlagen schätzt die Feuerwehr die Fassadenverkleidungen als sicher ein. Hochhäuser müssen nach den zum Zeitpunkt des Neubaus geltenden Rechtsvorschriften hergerichtet sein. Nach geltendem Recht müssen Außenwände an Hochhäusern in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen:
Siehe Stellungnahme der BSW in Ziff. 1 der Drucksache Nr. 21-0028.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Nach den Unterlagen der Feuerwehr sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften nichtbrenn-bare Baustoffe verwendet worden.
Bezirksamt Wandsbek:
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren nach der Hamburgischen Bauordnung werden die verwendeten Materialien anhand der Baubeschreibung und den Bauzeichnungen insbesondere in brandschutztechnischer Hinsicht geprüft. Die Baubeschreibung und die Bauzeichnungen müssen daher soweit Angaben enthalten, wie dies zur Beurteilung erforderlich ist.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen:
Hochhäuser unterliegen als Sonderbauten grundsätzlich dem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). In diesem Verfahren erfolgt eine umfassende brandschutztechnische Prüfung. Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus § 4 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Die Anforderungen an den Brandschutznachweis sind in § 15 BauVorlVO bestimmt.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Entfällt, ist fachlich durch die Bauprüfabteilung des Bezirksamtes zu beantworten.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen:
Nach § 26 HBauO müssen nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände in allen ihren Teilen aus nicht brennbaren Bau-stoffen bestehen.
Dies gilt nicht für
- Fensterprofile,
- Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Trag-
gerippen,
- Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen sowie
- Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung bei-
tragen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Bei Fassadenverkleidungen ist die Frage nach der Feuerwiderstandsklasse nicht zielführend. Es geht gemäß den geltenden Rechtsvorschriften um die Brennbarkeit der Fassade. Außenwände an Hoch-häusern müssen in der Brandstoffklasse A, nicht brennbar hergerichtet sein.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen:
Nach Einschätzung der BSW gibt es diesbezüglich keinen Unterschied, da auch die erfolgte Fassadenverkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (wie z.B. Beton oder Mauerwerk) bestehen muss.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Eine brennbare Fassadenverkleidung an Hochhäusern ist nicht zulässig.
An allen anderen Wohnhäusern müssen die Fassadenverkleidungen entsprechend den Normen (DIN), Regelwerken und technischen Richtlinien hergerichtet sein.
Auch bei Einhaltung der Vorschriften kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zum Brandüber-schlag kommt. Vielmehr sorgen die Anforderungen dafür, dass ein Brandüberschlag behindert wird.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Die Zuordnung der Einsatzmittel erfolgt nach Alarmart.
Für Hochhäuser kann nach Einschätzung der örtlichen Wachführer eine Objektschadensart (OSA) festgelegt werden. Diese legt im Brandfall abweichend von der Standardalarmierung nach Alarmart eine Erhöhung der zu alarmierenden Kräfte fest. Für kleinere Hochhäuser ist eine HLG (Hamburger Löschgruppe, bestehend aus 1 Einsatzleitwagen ELW, 1 Löschfahrzeug HLF, 1 Drehleiter DL) mit Ergänzungskomponente (1 Löschfahrzeug) mit einem TMF53 (Teleskopmastfahrzeug mit 53m Ret-tungshöhe) vorgesehen. Für größere Hochhäuser oder besonders gefährdete Objekte sieht die OSA zwei HLG mit Ergänzungskomponenten, ein TMF53, BDI (Einsatzführungsdienst), UDI (Umweltdienst) und ggf. einen Bereichsführer (Freiwillige Feuerwehr) vor.
Die jeweilige Taktik im Einsatz wird durch den jeweiligen Einsatzleiter vor Ort auf der Basis der vorge-fundenen Lage festgelegt. Einsatztaktik-Standards geben hierbei eine Orientierung. Grundsätzlich werden die Treppenräume vorrangig für einen Löschangriff genutzt. Vorinstallierte Steigleitungen wer-den im Regelfall genutzt und sorgen dabei für eine erhebliche Zeitersparnis.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Nach aktuellem Regelwerk sind Feuerwehraufstellflächen an Hochhäusern nicht vorgesehen.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Behinderungen durch parkende Fahrzeuge werden nicht separat erfasst und können somit nicht aus-gewertet werden. Sollte es zu Behinderungen kommen, wird im Einsatzfall von den eingesetzten Kräf-ten die Polizei verständigt. Zu konkreten Behinderungen liegen der Polizei im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor.
Die Behörde für Inneres und Sport:
Daten zu Behinderungen durch parkende Fahrzeuge werden bei der Feuerwehr nicht erfasst. Eine Aus-sage zur Gesamtsituation im Bezirk Wandsbek ist für die Feuerwehr daher nicht möglich. Vorbeugen-de Maßnahmen müssten bei den dafür zuständigen Stellen veranlasst werden.
Die Feststellung der Polizei zeigt einen hohen Parkdruck in den dicht besiedelten Gebieten im Bezirk Wandsbek auf, dies wird insbesondere nachts deutlich.
Im Sinne der Fragestellung trifft die Polizei bei Problemen an erkannten Brennpunkten in Absprache mit der Feuerwehr und dem Bezirksamt Wandsbek straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen.
Festgestellte Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei entsprechend den geltenden Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen der einschreitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geahndet.
keine Anlage/n
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.