Sicherheit für Radfahrer am Wellingsbüttler Weg und in der Stadtbahnstraße gewährleisten! Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2019 (Drs. 21-0538.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten, die Umsetzung dieser Anordnung zunächst zurückzustellen und zu prüfen, wie die Radwegeverbindung zwischen der Kreuzung Rolfinckstraße/Wellingsbüttler Weg bis Poppenbüttler Weg/Stadtbahnstraße und Stadtbahnstraße/Saseler Damm sicher und möglichst abseits der Straße erfolgen kann, so dass sie auch von Schülern und älteren Verkehrsteilnehmern genutzt wird. In diese Prüfung sollte auch als Alternative die Herstellung einer neuen Radwegeverbindung entlang der Bahntrasse einbezogen werden. Dem Regionalausschuss ist über Verlauf und Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Zum o. g. Beschluss nimmt die Verkehrsdirektion 5 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde in Ab-stimmung mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 35 (PK 35) wie folgt Stellung:
Vorbemerkung
Der Straßenzug Wellingsbüttler Weg – Stadtbahnstraße ist eine zweistreifige, bezirkliche Haupt-verkehrsstraße, welche als leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung der Stadtteile Ohlsdorf, Wellingsbüttel und Poppenbüttel / Sasel fungiert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Radwege sind keine vorhanden. Auf beiden Seiten befinden sich Gehwege in unterschiedlichen Breiten.
Nach § 25 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen zu Fuß Gehende die vorhandenen Gehwege benutzen. Gehwege sind deshalb grundsätzlich allein zu Fuß Gehenden vorbehalten und dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Eine gesetzliche Ausnahme gilt insoweit nur für Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Nach § 2 Absatz 5 StVO „müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und dürfen ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen“.
Eine Freigabe von Gehwegen für die Nutzung durch Rad Fahrende ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu Zeichen 239 StVO (Geh-weg) zwar grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung und besondere Berücksichtigung der Belange der Fußgänger. Zu diesem Personenkreis, dessen Schutzbedürfnis in Hamburg sehr hoch bewertet wird, gehören insbesondere auch ältere Menschen, mobilitäts-eingeschränkte Personen mit Rollatoren oder Gehstöcken, Passanten mit Kinderwagen, Kinder sowie Rad Fahrende im Alter bis zu 10 Jahren.
Gemäß der in Hamburg verbindlichen Anweisung durch die oberste Landesbehörde (Amt A3 in der Behörde für Inneres und Sport) kommt eine Freigabe von Gehwegen durch die Straßenverkehrsbehörden insbesondere nicht in Betracht
Prüfung durch die Fachdienststellen
Eine vom PK 35 durchgeführte Überprüfung der Freigabe der Gehwege für den Radverkehr (sogenannte „Servicelösung“) im Straßenzug Wellingsbüttler Weg/ Poppenbüttel Landstraße/ Stadt-bahnstraße zwischen der Rolfinckstraße und dem Ring 3 ergab, dass die vorhandenen Gehwege weitestgehend nicht den Vorgaben hinsichtlich der rechtlich geforderten Maße entsprechen.
Der Gehweg auf der nordwestlichen Seite ist fast durchgängig maximal 1,50 m breit. Lediglich in zwei kurzen Bereichen ist eine Breite von 2 Metern vorhanden:
- zwischen der S-Bahnbrücke und der Poppenbüttler Landstraße (Länge dieser Strecke ca. 200 m) und
- zwischen Alsterstieg und Rolfinckstraße (Länge dieser Strecke ebenfalls ca. 200 m). Hier herrscht aufgrund der Einzelhandelsgeschäfte reger Fußgängerverkehr, die Geschäftseingänge liegen dicht nebeneinander.
Der Gehweg auf der südöstlichen Seite ist zwischen der Rolfinckstraße bis zum Alsterstieg ebenfalls nur max. 1,5 m breit (Länge dieser Strecke ca. 200 m). Vom Alsterstieg bis zur S-Bahnbrücke beträgt die Breite ca. 2 m (Länge dieser Strecke ca. 800 m). Hier wird der Gehweg wiederholt durch die dort stehenden Laternenmasten auf ca. 1,5 m eingeengt und es befinden sich viele Grundstückszufahrten nebeneinander. Auf der restlichen Strecke von der S-Bahnbrücke bis zum Ring 3 ist der Gehweg durchgängig max. 1, 5 m breit (Länge dieser Strecke ca. 1000 m).
Bei einem von VD5 durchgeführten Ortstermin wurde darüber hinaus festgestellt, dass insbesondere der Kreis besonders schützenswerter Personen bei einer Freigabe des Gehweges für Rad fahrende Gefährdungen ausgesetzt wäre, da die zum Teil erheblich beengten Platzverhältnisse keine sichere Radverkehrs- und Fußgängerführung gemeinsam zulassen. Die nachfolgenden Fotos des Gehweges in der Stadtbahnstraße belegen die örtlichen Gegebenheiten deutlich:
Bei der Bewertung über die Beibehaltung bzw. Wegordnung der Servicelösung wurde zudem berücksichtigt, dass sich im Juli und August 2019 in diesem Straßenzug zwei Verkehrsunfälle ereigneten, bei denen ein jeweils auf dem Gehweg fahrender Radfahrer schwer verletzt wurde. Bei einem der beiden Unfälle war ein Pedelec beteiligt.
Die 3-Jahres-Betrachtung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 ergab insgesamt 7 Unfälle mit Radfahrerbeteiligung, welche überwiegend im Zusammenhang mit der Benutzung der Gehweg-flächen standen. Hierbei wurden 3 Rad Fahrende schwer und 3 leicht verletzt. Bei einem Unfall wurde ein Rad Fahrender durch eigens durchgeführte Vollbremsung leicht verletzt. Dieser befuhr die Fahrbahn. Ein Pkw wollte von einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren. Der Rad Fahrende bremste stark ab, weil er befürchtete, dass der Kraftfahrzeugführer ungebremst einfahren würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine Kollision fand nicht statt.
Fazit
Aus den vorgenannten Gründen und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wurde deshalb die Freigabe der Gehwege für die Benutzung durch Rad Fahrende im gesamten Straßenverlauf am 04.09.2019 vom PK 35 aufgehoben. Hierdurch wird eine kontinuierliche Radverkehrsführung auf der Fahrbahn gewährleistet.
Die Fahrbahn ist übersichtlich, befindet sich in einem insgesamt guten Zustand und erlaubt ein sicheres Befahren mit dem Fahrrad. Die Benutzung der Gehwege durch Rad Fahrende gefährdet zu Fuß Gehende über ein vertretbares Maß hinaus. Die Anzahl und die Schwere der Unfälle im Zusammenhang mit der Gehwegnutzung durch Rad Fahrende ist höher zu bewerten als der Unfall im Zusammenhang mit der Nutzung der Fahrbahn.
Die Breiten der Gehwege im betrachteten Straßenzug Wellingsbüttler Weg - Stadtbahnstraße entsprechen überwiegend nicht den aktuellen rechtlichen Vorgaben.
Bezüglich des Wunsches nach Herstellung einer komfortableren Radverkehrsführung abseits der Straße wird von hiesiger Seite auf den Straßenbaulastträger verwiesen. Im vorliegenden Fall wäre das Bezirksamt Wandsbek zuständig.
Die Straßenverkehrsbehörden treffen ihre Anordnungen nur für die dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Flächen. Die Suche nach alternativen Flächen fällt nicht in deren Zuständigkeit.
Derzeit können Rad Fahrende, welche aus Richtung Ohlsdorf kommend in Richtung Poppenbüttel / Sasel – oder umgekehrt - unterwegs sind, alternativ die parallel zum Straßenzug Wellingsbüttler Landstraße – Stadtbahnstraße verlaufende und überwiegend durch Nebenstraßen geführte Veloroute 5 zu nutzen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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