Sichere Überquerung der Straße Eilbektal fur Nutzer/-innen des Wandse-Wanderwegs Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.11.2016 (Drs. 20-3510.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten:
Die Behörde für Inneres und Sport nimmt wie folgt Stellung:
Die Entscheidungskompetenz darüber, wo und welche Maßnahmen zur Sicherung des Fußgängerverkehrs zu treffen sind, obliegt der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde. Aus diesem Grund erfolgt die Stellungnahme durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde des PK 31.
Pkt. 1:
Das in der Drucksache 19/1426 angeregte Parkverbot im Bereich der Querung des Wandse-Wanderweges wegen nicht optimaler Sichtverhältnisse bei Gehrichtung Mühlenteich wurde bislang nicht angeordnet. Am PK 31 liegen keine Hinweise darüber vor, dass die beschriebene Sichtbeeinträchtigung negativen Einfluss auf die Sicherheit der querenden Fußgänger hat. Es sind auch keine Verkehrsunfälle bekannt geworden, bei denen querende Fußgänger oder Radfahrer beteiligt waren bzw. körperlichen Schaden erlitten haben. Vor diesem Hintergrund wurde auf die Anordnung eines Parkverbotes bisher verzichtet.
Pkt. 2:
Um den Autofahrern die Querung des Wandse-Wanderweges anzuzeigen, käme das VZ 133 (Fußgänger) in Betracht. Dieses VZ darf gem. VwV-StVO zu VZ 133 nur dort angeordnet werden, wo Fußgänger über die Fahrbahn geführt werden und dieses nicht ohne Weiteres für den Fahrzeugverkehr erkennbar ist. Nach hiesiger Bewertung sind die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Querungsstelle insgesamt übersichtlich und Fußgänger, die die Straße überqueren wollen, werden frühzeitig wahrgenommen.
Pkt. 3:
Eine spezielle Hinweisbeschilderung für Fußgänger und Radfahrer hinsichtlich einer zweispurigen Einbahnstraße ist gem. STVO nicht vorgesehen und ist aus Sicht des PK 31 auch nicht erforderlich. An der beschriebenen Stelle ist für jedermann klar ersichtlich, dass die Straße Eilbektal zweispurig in eine Richtung führt.
Pkt. 4:
Eine Bordsteinabsenkung ist nur in Verbindung mit der Einrichtung eines Fußgängerüberweges oder einer Ampelanlage geboten. (siehe Pkt. 5).
Pkt. 5:
Es wird auf die Stellungnahme der Verkehrsdirektion 52 vom 05.01.2012 zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.12.2011; Drs. 19 / 1171 verwiesen.
Die darin aufgeführten rechtlichen Voraussetzungen für die Anlage von Zebrastreifen, Ampelanlagen oder sonstigen Querungshilfen, haben sich nicht geändert.
Eine aktuelle Überprüfung der Verkehrsverhältnisse in der Straße Eilbektal im Bereich der Querung des Wandse-Wanderweges hat zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Die Ergebnisse aus 2011 wurden bestätigt. Es überquerten nur sehr wenige Personen an der Stelle die Fahrbahn. Auch war es den Personen möglich, die Fahrbahn schnell und problemlos zu überqueren, da sich aufgrund des Umlaufs der Signalanlage Mühlenstraße / Stormarner Straße / Krausestraße immer wieder große Unterbrechungen zwischen den Fahrzeugpulks ergaben. Aufgrund der aktuellen Rechtslage und den tatsächlichen Gegebenheiten an der Querungsstelle werden weitergehende Maßnahmen als nicht erforderlich erachtet.
Auch hat eine durchgeführte Unfallauswertung bis 2016 keine Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung im betrachteten Streckenbereich der Straße Eilbektal ergeben.
Folglich liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung entsprechender Querungshilfen nicht vor.
Pkt. 6:
Bei der Prüfung, ob in der Straße Eilbektal im aufgeführten Streckenabschnitt Tempo 30 angeordnet werden kann, ist das geltende Straßenverkehrsrecht maßgeblich. Dabei sind insbesondere die bundesweit geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) verbindlich zu beachten. Des Weiteren ist die Straße Eilbektal Teil des Liniennetzes des Busverkehrs.
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließendes Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten eine Gefahrenlage entsteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Verkehrs erheblich übersteigt.
Ein Indiz für eine solche Gefahrenlage könnte eine Verkehrsunfallhäufung sein, deren Hauptunfallursache auf überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit basiert.
Der betrachtete Streckenabschnitt der Straße Eilbektal stellt keine Unfallhäufungsstelle dar. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass hier keine besondere Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 StVO vorliegt. Folglich ist eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 Km/h unter Einhaltung des Übermaßverbots nicht zulässig.
Pkt. 7:
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Verkehrssituation im Bereich Eilbektal / Querung Wandse-Wanderweg nach wie vor so darstellt, wie schon in der Stellungnahme der VD 52 vom 05.01.2012 beschrieben. Maßnahmen zur Verbesserung des Fußgängerverkehrs sind aus Sicht des PK 31 nicht erforderlich und notwendig.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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