Sichere Querungsmöglichkeit für Kinder an der Kreuzung Schneehuhnkamp/Nydamer Weg Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.11.2025 (Drs. 22-2540)
Letzte Beratung: 05.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.10
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung und die zuständige Verkehrsbehörde möge die in der Eingabe geschilderte Situation prüfen und bewerten. Sofern erforderlich wird die Verwaltung und die zuständige Fachbehörde gebeten die ggf. sinnvollen Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Der Regionalausschuss Rahlstedt und die Petentin / der Petent sind über die Ergebnisse und die geplanten Maßnahmen zu informieren.
Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 nimmt wie folgt Stellung:
Vorweg ist festzuhalten, dass zum Antrag bereits in der letzten Regionalausschusssitzung Rahlstedt hinreichend durch den Unterzeichner Stellung bezogen wurden ist.
Im Rückblick darauf nimmt die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 hierzu schriftlich wie folgt Stellung:
Bei der betreffenden Örtlichkeit handelt es sich nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einmündung.
Beide Straßen sind als Tempo-30-Zonen ausgewiesen.
Die spezifischen Voraussetzungen und Regularien für die Anordnung von Fußgängerüberwegen sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 26 sowie in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) festgelegt. Darüber hinaus wurden durch die Oberste Landesbehörde (A 431) am 14.10.2024 die Vorgaben für die Anordnung von Fußgängerüberwegen in Tempo-30-Zonen konkretisiert.
Gemäß § 26 StVO sowie der VwV-StVO zu § 26 und den Richtlinien R-FGÜ 2001 sind Fußgängerüberwege grundsätzlich nur anzulegen, wenn es notwendig ist, dem Fußgänger Vorrang zu gewähren, da er ansonsten nicht sicher über die Straße gelangen würde. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere dann, wenn die Fahrzeugstärke und das Fußgängeraufkommen dies erfordern.
Nach den polizeilichen Erkenntnissen und Feststellungen werden die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fußgängerüberwegs an der betreffenden Örtlichkeit jedoch nicht erfüllt.
Die subjektiv wahrgenommene Gefährdungslage der Ideengeberin entspricht nicht den objektiven Gegebenheiten.
Zur objektiven Gefahrenanalyse wurde das Programm EUSKA (elektronische Unfallsteckkarte) herangezogen, um zu prüfen, ob an der genannten Örtlichkeit eine Unfallhäufung vorliegt. Eine solche Häufung wäre ein wichtiger Indikator für eine objektiv als gefährlich einzustufende Verkehrssituation. DieAuswertung der Unfallstatistiken zeigt jedoch, dass im Bereich des Schneehuhnkamps / Nydamer Weg in den letzten drei Jahren kein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit Fußgängern aufgetreten ist. Daher wird dieser Bereich als unauffällig und verkehrlich unbedenklich eingestuft.
Die bauliche Maßnahme zur Absenkung des Bürgersteigs fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Polizeikommissariats 38, sondern liegt beim Straßenbaulastträger des Bezirksamtes. Eine entsprechende Bitte um Absenkung wurde bereits am 07. November 2025 an die zuständige Abteilung des Bezirksamtes weitergeleitet. In der Rückmeldung vom 10. November 2025 wurde darauf hingewiesen, dass die Baufirmen bis zum Jahresende vollständig ausgelastet sind. Der Hinweis wird jedoch in den Maßnahmenspeicher für Kleinmaßnahmen aufgenommen, und es wird angestrebt, die Umsetzung im kommenden Jahr zu realisieren.
Vor dem Hintergrund der genannten Feststellungen und Bewertungen sieht die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38 daher keinen Anlass, den Vorschlägen der Bürgerin sowie der Eingabe in der Beschlussempfehlung zur Anordnung eines Fußgängerüberwegs zu folgen.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt (MR) wird im kommenden Jahr im genannten Bereich Bordabsenkungen baulich umsetzen lassen. Die Maßnahme befindet sich im Maßnahmenspeicher der Kleinmaßnahmen Fußverkehr. Die dort befindlichen Kleinmaßnahmen werden zeitlich in Abhängigkeit von vorhandenen Ressourcen durchgeführt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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