Schulwegsicherung in der Ellernreihe und Heukoppel verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.12.2015 (Drs. 20-2070.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Vor diesem Hintergrund fordert der Regionalausschuss das Bezirksamt auf:
Der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr wird gebeten:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten:
Die Finanzbehörde nimmt wie folgt Stellung:
SBH | Schulbau Hamburg sieht die Schulwegsicherheit durch das am Wegrand befindliche Begleitgrün nicht beeinträchtigt, wird auf Höhe der Bushaltestelle aber dennoch einen Grünschnitt vornehmen.
Unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 36 nimmt die zentrale Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:
Vorbemerkung zur Charakteristik der Ellernreihe
Die Straße Ellernreihe ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende stadtteilverbindende Straße in Hamburg Bramfeld. Sie hat je Fahrtrichtung einen Fahrstreifen. Diese sind durch eine Mittelleitli-nie (VZ 340 StVO) voneinander getrennt. Die Ellernreihe dient als Sammelstraße der rechts und links dieser Bezirksstraße befindlichen Wohngebiete. Sie verbindet die Hauptverkehrsstraßen Bramfelder Chaussee und Steilshooper Allee und quert die Steilshooper Allee Richtung Süden bis zur Straße Hegholt. In der Ellernreihe verkehrt der Bus der Linie 118, der zwischen den beiden Schulen Bramfelder Dorfplatz und Hegholt jeweils vier Haltestellen anfährt.
Radverkehrsführung in der Ellernreihe
In der Ellernreihe gibt es keine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht.
1. Radfahrer im Mischverkehr und Nutzung vorhandener „anderer“ Radwege
Vom Bramfelder Dorfplatz bis zur Steilshooper Allee ist in dem Straßenzug der Ellernreihe ein sogenannter „anderer Radweg“ vorhanden. „Andere Radwege“ sind baulich hergestellte und da-mit erkennbare Radwege, die nicht benutzungspflichtig sind. Hier kann der Radfahrer frei wäh-len, ob er im Mischverkehr auf der Fahrbahn fährt oder den sog. „anderen Radweg“ nutzt.
2. vorhandener Gehweg darf durch Radfahrer nicht genutzt werden
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite entlang des Sportplatzes vom Bramfelder SV befindet sich lediglich ein Gehweg, der zum Befahren für Radfahrer nicht frei gegeben ist.
3. Nutzung vorhandener Gehwege durch Rad fahrende Kinder
Der Schilderung der Bezirksversammlung ist zu entnehmen, dass auf Beschluss der Schulbehörde der Unterricht der Grundschule Bramfeld zukünftig für alle Schüler ausschließlich am Standort Hegholt stattfinden wird. Nach § 2 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) „müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und dürfen ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen“. Nach dieser gesetzlichen Regelung darf der überwiegende Teil der Rad fahrenden Grundschüler weiterhin die Gehwege der Ellernreihe nutzen.
4. Freigabe vorhandener Gehwege für alle Radfahrer
Gleichwohl ist es nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 239 „Fußgänger“ nicht ausgeschlossen, auch Gehwege durch entsprechende Zusatzzeichen zur Benutzung durch Radfahrer frei zu geben. Eine solche Freigabe kommt danach in Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger -insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der Rad fahrenden Kinder- im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO muss die Freigabe eines Gehweges im Interesse vornehmlich ungeübter und unsicherer Radfahrer notwendig und insgesamt verhältnismäßig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit haben die Belange des Fußgängerverkehrs stets ein besonderes Gewicht.
Da der Bereich des Gehweges auf der Seite des Sportplatzes vom Bramfelder SV
keinen starken Fußgängerverkehr aufweist,
nicht an einer Geschäftsstraße liegt,
sich nicht an einer dichten Folge unmittelbar angrenzender Hauseingänge befindet
und die Ellernreihe auch ansonsten keinen starken Radverkehr aufweist,
bestünde grundsätzlich die Möglichkeit diese Gehwegseite der Ellernreihe im Rahmen der sog. Servicelösung für Radfahrer zwischen der Zufahrt zum Parkplatz des Bramfelder Sportplatzes und der Heukoppel freizugeben.
5. bauliche Anforderungen an Gehwege für die Freigabe zur Nutzung durch Radfahrer
Wenn Gehwege für die Nutzung durch Radfahrer freigegeben werden sollen, müssen die baulichen Abmessungen gemäß PLAST 9 (Planungshinweise für Stadtstraßen) vorhanden sein. Demnach ist es zwingend notwendig, dass der Gehweg durchgängig eine Breite von 2 m oder mehr aufweist.
Der überwiegende Teil dieser Gehwegseite der Ellernreihe weist eine Breite von ca. 2,15 m auf. Kurz vor der Straße Heukoppel befinden sich 2 Engstellen, die zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit der Anordnung einer Service-Lösung ausschließen. Hierbei handelt es sich um den Lichtmast 2 gegenüber dem Polizeikommissariat 36, der den vorhandenen Gehweg auf eine Breite von 1,40 m einschränkt (siehe Bild 1 in der Anlage) und den Baum und das Haltestellen-schild des HVV in Höhe der Bushaltestelle „Heukoppel“, die zu einer Restgehwegbreite von nur 1 m führen (siehe Bild 2 in der Anlage).
Eine Beseitigung der beiden Engstellen und die Führung des Gehweges hinter dem Fahrgastunterstand der Haltestelle Heukoppel sind zwingende Voraussetzung für die Straßenverkehrsbehörde, um eine Servicelösung anordnen zu können. Diese baulichen Änderungen sind jedoch durch die jeweiligen Fachbehörden und Leitungsfirmen zu prüfen.
Gefahrenstelle im Bereich der Bushaltestelle Heukoppel
Die Gefahrenstelle im Bereich der Bushaltestelle Heukoppel wurde vorstehend ausreichend beschrieben und in der Anlage fotografisch dokumentiert. Die Gehwegbreite ließe sich nach hiesiger Einschätzung nur durch eine Umsetzung des Lichtmastes und die Entfernung des Baumes oder durch eine Aufweitung des Gehweges in die Nebenflächen realisieren. Die örtliche Straßenverkehrsbehörde kann diese Engstellen nicht durch die Anordnung von Verkehrszeichen entschärfen.
Verengung des Gehweges im weiteren Verlauf der Straße Heukoppel
In Höhe der Heukoppel Nr. 9 befindet sich ein Einfamilienhaus dessen Grundstück mit einem sogenannten „Jägerzaun“ an den öffentlichen Gehweg angrenzt. Der Gehweg hat dort eine Breite von 1,50 m. Dieser Bereich des Gehweges, der ebenfalls nicht für Radfahrer zur Mitbenutzung freigegeben ist, liegt innerhalb von 2 Fußgängerlichtsignalanlagen (FLSA), die eine sichere Querung von Fußgängern und Radfahrern ermöglichen. Diese FLSA befinden sich an der Einmündung Ellernreihe / Heukoppel und in Höhe der Heukoppel Nr. 5 kurz vor der Einmündung Mützendorpsteed.
Zwischen diesen beiden FLSA ist auf der gegenüberliegenden Seite von Kaufland der dort vorhandene „andere Radweg“ in Gegenläufigkeit freigegeben. Mit dieser Freigabe des Radweges in Gegenläufigkeit besteht die Möglichkeit für Radfahrer aus fast allen Richtungen eine gesicherte Querung der Ellernreihe auch mit dem Rad zu erreichen, ohne abzusteigen.
Da sich das Haus Heukoppel Nr. 9 zwischen diesen beiden FLSA befindet, besteht somit auch für Radfahrer die Möglichkeit, diese Engstelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu um-fahren und die Ellernreihe gesichert zu überqueren.
Erweiterung der Tempo-30-Strecke in der Ellernreihe zwischen Hegholt und Steilshooper Allee
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Stadtteilschule Bramfeld im Hegholt 44 gegenüber der Einmündung Hegholt / Ellernreihe liegt. Die Zufahrtbereiche zu dieser Schule sind von allen drei Seiten auf Tempo 30 reduziert:
In der Ellernreihe von der Steilshooper Allee in Richtung Hegholt besteht eine Temporeduzierung auf „30 km/ h vor Schulen“.
Der Bereich zwischen Ellernreihe und Haldesdorfer Straße Ost in der Straße Hegholt liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone.
Im Hegholt zwischen Ellernreihe und Karl-Müller-Ring ist wiederum eine Temporeduzierung von „30 km/ h vor Schulen“ angeordnet.
Kurz vor der Schule befindet sich sowohl in der Ellernreihe als auch im Hegholt -rechts und links der Ellernreihe- ein Fußgängerüberweg, der den dortigen Schülern eine gesicherte Querung von allen An- und Abmarschwegen zur Schule bietet. Bei einer Verkehrsschau im Umkreis der dortigen Schule wurde festgestellt, dass die Beschilderungen zur Kennzeichnung der „Tempo-30-vor-Schulen“- Regelung an jeweils einem Verkehrszeichenträger sehr unübersichtlich sind (siehe Bild 3 in der Anlage).
Daher wird die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 36 mittels einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung die jeweilige „Eingangsbeschilderung“ zur Sicherung des Schulumfeldes austauschen und als Verkehrszeichenkombination auf einer weißen Trägertafel ersetzen lassen (siehe Bild 4 in der Anlage).
Der entsprechende Verkehrszeichenträger in der Ellernreihe wird in Richtung Steilshooper Allee Richtung Norden so versetzt, dass die Tempo-30-Strecke in der Ellernreihe schon gegenüber dem Stichweg Ellernreihe 64, Häuser 1 – 16 beginnt.
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation nimmt zu Ziffer 9 wie folgt Stellung:
Bei der bestehenden Tempo 30 Beschilderung in der Ellernreihe handelt es sich nicht um eine Tempo 30 Zone, sondern um eine Temporeduzierung von „30 km/ h vor Schulen“.
Wie der Antwort der BIS zu entnehmen ist, wird die örtliche Straßenverkehrsbehörde am PK 36 mittels einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, die derzeit schlecht erkennbare jeweilige „Eingangsbeschilderung“ zur Sicherung des Schulumfeldes austauschen und als Verkehrszeichenkombination auf einer weißen Trägertafel ersetzen lassen.
Zusätzlich wird der Verkehrszeichenträger in der Ellernreihe in Richtung Steilshooper Allee Richtung Norden so versetzt, dass die Tempo-30-Strecke in der Ellernreihe schon gegenüber dem Stichweg Ellernreihe 64, Häuser 1 – 16 beginnt.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
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