21-0725

Schulwegsicherung Bergstedter Alte Landstraße Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.11.2019 (21-0502)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Der Regionalausschuss Walddörfer bittet um Stellungnahme des zuständigen Polizeikommissariats sowie des Bezirksamtes zur Eingabe, insbesondere, ob die darin aufgeführten Maßnahmen umgesetzt werden können und mit welchem Aufwand dies verbunden wäre (Drs. 21-0502).

Drucksache Eingabe Heimatring e.V: 21-0337

 

Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Aufgrund von Beobachtungen des zuständigen Stadtteilpolizisten und einer über den „Melde-Michel“ gesteuerten Anfrage eines Bürgers zur Thematik hatte die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 bereits am 24.09.2019 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Anpassung der Haltverbote nach dem Neubau der Schulhofzufahrt erlassen.

Fußgängerschutzgitter und Haltverbote

In der Folge wurde das Parkverhalten besonders zur Schulanmarschzeit beobachtet. Dabei wurde festgestellt, dass der Gehweg hinter der Zufahrt in Richtung Bergstedter Chaussee weiter von Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw zur Schule bringen, zum Parken genutzt wird.

Regelmäßig eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren und ermahnende Gespräche durch Polizeibeamte vor Ort haben keine Änderung dieses Verhaltens bewirkt.

Aus diesem Grund hat das PK 35 nach einem Ortstermin mit der Wegeaufsicht und der Straßenplanung des Bezirksamts Wandsbek am 26.11.2019 ein Fußgängerschutzgitter in dem fraglichen Bereich straßenverkehrsbehördlich angeordnet. Dieses Schutzgitter wird eine Länge von ca. 20 Metern haben. In diesem Bereich wurde zudem ein Haltverbot (VZ 283) angeordnet. Die Umsetzung dieser Anordnung erfolgt durch das Bezirksamt.

Einbahnstraßenregelung

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 (9) StVO nur ange-ordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

Die Einrichtung einer Einbahnstraße in der Bergstedter Alte Landstraße wäre eine solche Be-schränkung. Sie ist rechtlich nicht zulässig, da eine entsprechende Gefahrenlage nicht vorliegt. Die Fahrbahn ist ausreichend breit für die Begegnung von Fahrzeugen. Eine Einbahnstraßenre-gelung würde zudem die Verkehre in die Nebenstraßen verlagern. Dies ist nicht gewollt.

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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