21-0828

Schulweg sicherer machen Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2019 (Drs. 21-0605.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das zuständige Fachamt wird gebeten in Abstimmung mit PK 35 die Straße vor und hinter der

Querungshilfe mit Parkverbotstreifen zu markieren. In Absprache mit der Polizei sollte die Länge dieser Streifen festgelegt werden.

 

 

Die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Der Vertreter des PK 35 hat in der Sitzung des Regionalausschusses Walddörfer am 21.11.2019 zu der Beschlussvorlage ausführlich und abschließend Stellung genommen:

Der Trilluper Weg befindet sich innerhalb einer Tempo-30-Zone.

Vor der Fahrbahneinengung stehen Schilder, welche auf die Schule und die Kinder hinweisen. Die Querungshilfe wurde gebaut, damit die Kinder nicht die gesamte Fahrbahn überqueren müs-sen.

In diesem Bereich darf im Rahmen der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auf beiden Fahrbahnseiten geparkt werden. Vor den in der Nähe der Querungsstelle liegenden Grund-stückszufahrten mit abgesenktem Bordstein ist das Parken gem. § 12 (3) StVO verboten.

Personen, die im Bereich der Einengung die Straße überqueren wollen, müssen bis zur Bord-steinkante der Einengung vorgehen und können dann an den parkenden Fahrzeugen vorbei-schauen. Dies ist eine normal übliche Querungssituation in Straßen mit am Fahrbahnrand par-kenden Fahrzeugen. Im Trilluper Weg muss der Fußgänger an der fraglichen Einengung nur die halbe Fahrbahnbreite queren.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind gemäß § 45 (9) StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor; nach Einschätzung des PK 35 ist die Querungsstelle sicher, eine Verkehrsunfalllage gibt es hier erfreulicherweise nicht. Deshalb dürfen dort keine Haltverbote angeordnet werden.

Die Straßenverkehrsordnung kennt als „Parkverbotsstreifen“ nur das Verkehrszeichen (VZ) 299 (Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbot / sog. „Zickzacklinie“). Grenzmarkierungen bezeich-nen, verlängern oder verkürzen gem. § 41 (1) Anlage 2 StVO ein an anderer Stelle vorgeschrie-benes Halt- oder Parkverbot.

Ein solches Erfordernis liegt – wie bereits beschrieben – nicht vor.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n