22-2995

Schnee von gestern? - Verantwortung klären und den Winterdienst sichern! Beschluss der Bezirksversammlung vom 11.12.2025 (Drs. 22-2728.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 05.02.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.49

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die Verwaltung wird gebeten:

  1. Die Eigentümer in der Fußngerzone Schweriner Straße, Rahlstedter Straße und Boizenburger Weg aufzufordern, ihrer Räumpflicht nachzukommen und auf die Grundstücksgrenzen, die im Geoportal nachzuvollziehen sind, hinzuweisen.
  2. Die Deutsche Bahn aufzufordern, Zuwegungen und Treppen, die sich im Eigentum der DB befinden, durch umung bei Schnee und Glätte zu sichern.
  3. Die Stadtreinigung zu bitten, dem Regionalausschuss Rahlstedt mitzuteilen, welche städtischen Flächen geräumt werden und warum das im Dezember 2024 nicht passiert ist.

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt wie folgt Stellung:

Zu Punkt 2:

Am Regionalbahnhof Rahlstedt befinden sich die beiden Zugangstreppen und die Bahnsteige im Eigentum der Betreiberin, der Deutschen Bahn AG (DB). Für diese Flächen hat die DB den Winterdienst beauftragt.

Die DB beauftragt den Winterdienst jährlich für die Zeit vom 01.11. bis zum 30.04. des Folgejahres.

Dieser beinhaltet das Räumen und Streuen der DB-Flächen, um eine durchgängige Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Bei festgestellten Mängeln, z.B. bei fehlender Räumlänge oder Räumbreite fordert die DB die hiermit beauftragten Dienstleister auf, die Defizite umgehend zu beseitigen.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)/ Stadtreinigung Hamburg (SRH) nimmt wie folgt Stellung:

In Zuständigkeit der SRH liegt ein Teil der genannten Flächen etwa in der Rahlstedter Bahnhofstraße der Gehweg auf der Westseite vor der Fußngerzone Boizenburger Weg (ehemalige Straße), der sich zwischen zwei Anliegern befindet.

Bereits im Dezember 2024 hatte die Bezirksversammlung Wandsbek mit der Drs. 22-1025 zum Winterdienst in der Schweriner Straße in Rahlstedt einen Antrag u. a. auf eine Übernahme des Winterdienstes durch die SRH eingebracht. Diese wurde von der BUKEA unter Beteiligung der SRH umfassend beantwortet.

Bezüglich des Winterdienstes ist folgendes anzumerken:

Das Winterdienstkonzept des Senats beruht auf den Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Dieses sieht vor, dass die SRH an gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen Winterdienst durchführt (§ 28 Abs. 2 und 3 HWG). Gesetzlich liegt der Schwerpunkt auf der Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des ÖPNV. Darüber hinaus wird auch die Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Geschäften, Ärzten, Krankenhäusern, Behörden u.v.m. nach Möglichkeit berücksichtigt. Dies sind in der Hauptsache Fahrbahnen auf Hauptverkehrsstraßen mit Buslinienverkehr, dazugehörige wichtige Verbindungsstraßen (Regiewege derSRH), Kreuzungsbereiche, Überwege und Bushaltestellen sowie anliegerfreie Gehwegstrecken. Neben- bzw. Wohnstraßen gehören nicht zu den verkehrswichtigen Wegen. Diese können im Rahmen freier Kapazitäten nachrangig geräumt werden.

Auf Gehwegen und diesen gleichgestellten Anlagen (z.B. Fußngerzonen) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Anliegerinnen und Anliegern (§ 31 Absatz 1 HWG). Nicht zuständig sind die Anliegerinnen und Anlieger für den Winterdienst auf Fahrradwegen (vgl. § 31 Absatz 1 HWG).

Gemäß § 31 Absatz 1 HWG liegt die Zuständigkeit für den Winterdienst auf Gehwegen und diesen gleichgestellten Anlagen (z.B. Fußngerzonen) grundsätzlich bei den Anliegerinnen und Anliegern. Soweit diese nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, führt die SRH den Winterdienst nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch. Das sind beispielsweise Gehwege ohne winterdienstpflichtige Anliegerinnen und Anlieger (z.B. an Wasserläufen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen, die nicht zu Wohnzwecken dienen). Anliegerinnen und Anlieger sind im Übrigen gesetzlich nicht verpflichtet, baulich abgesetzte Fahrradwege zu räumen und glatte Stellen mit abstumpfenden Mitteln zu streuen (§ 31 Absatz 1 HWG).

r den Winterdienst auf den Gehwegen in dem in Rede stehenden Bereich sind überwiegend die Anliegerinnen und Anlieger zuständig.

Eine Ausweitung des von der SRH zu erbringenden Winterdienstes auf Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen ist aktuell nicht möglich

Das Bezirksamt Wandsbek prüft Anliegerinnen- und Anliegerpflichten durch die Wegeaufsicht im Rahmen festgelegter Begehungsintervalle und in Einzelfällen aufgrund externer Veranlassung. Aufgrund begrenzter Kapazitäten ist es dem Bezirksamt an Schneetagen nicht möglich, sämtliche Straßen im Bezirk zu begehen und ggf. Hinweise zu erteilen; in der Regel haben Hauptverkehrsstraßen, Bustrassen, Bushaltestellen und Schulwege Priorität.

Die BUKEA nimmt unter Beteiligung der SRH zu Ziffer 3 des o.g. Beschlusses wie folgt Stellung:

Im Hinblick auf die erbetenen öffentlichen Flächen, die im Winterdienst durch die SRH bzw. die Anliegerinnen und Anlieger bearbeitet werden, wird auf die beigefügte Auflistung zu den Streckenabschnitten verwiesen.

Die Radwege in diesem Bereich sind nicht in dem mit der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, der BUKEA sowie der SRH abgestimmten Radwegenetz, auf dem ein Winterdienst durchgeführt wird, enthalten.

Laut Auskunft der SRH hat sie die in ihre Verantwortung fallenden in Rede stehenden Straßen bzw. Streckenabschnitte der Schweriner Straße, Rahlstedter Bahnhofsstraße und des Boizenburger Weges zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit bearbeitet.

Aus fachlicher Sicht gibt es keinen erkennbaren Anlass, an den Aussagen der SRH zu zweifeln.

Im Übrigen siehe auch Drs. 22-1025.

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

Aufgrund der Anzahl an zu begehenden Straßen kann bei Schneefall nicht jede Straße zeitgleich auf tatsächlich erfolgten Winterdienst kontrolliert werden, dazu sind die jeweiligen Reviere der Wegewarte zu umfangreich und setzt Tauwetter meist zu rasch wieder ein, um wirkungsvoll kontrollieren und zum Winterdienst auffordern zu können. In diesem o.a. Beschluss können nachträgliche Ermahnungen nur dann erfolgen, wenn bereits begangene Versäumnisse belegbar sind.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
05.02.2026
Ö 14.49
Anhänge

Planauszug

Anlage_Winterdienstzuständigkeit SRH in Hamburg-Rahlstedt

Lokalisation Beta
Schweriner Str. Rahlstedter Str. Rahlstedter Str. Boizenburger Weg Rahlstedt Rahlstedter Bahnhofstraße

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