20-2259

Radwege, zukunftsweisende Stadtplanung in Duvenstedt und Umgebung sowie Tempo 30-Zonen Eingabe (20-1485.2) Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

 

Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss bat in seiner Sitzung am 03.12.2015 hinsichtlich der Tempo-30-Zonen um eine Einschätzung seitens der Straßenverkehrsbehörde.

 

Unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 35 nimmt die zentrale Straßenverkehrsbehörde zur Anordnung einer Tempo-30-Zone im Duvenstedter Damm wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung

Die Einrichtung von Tempo 30-Zonen basiert auf den Bestimmungen des § 45 (1c) Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach werden Tempo 30-Zonen insbesondere in Wohngebieten angeordnet. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel „rechts vor links“ gelten.

Bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen ist laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu beachten, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht kommen, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.

Zudem soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz festgelegt werden. Das heißt, dass auch Tempo 50-Strecken vorhanden sein müssen, um dem öffentlichen Personennahverkehr und dem Wirtschaftsverkehr gerecht zu werden.

 

Zur Errichtung von Tempo 30-Zonen ist ein überbehördlicher Abstimmungsprozess erforderlich, an dem die Behörde für Inneres und Sport (die Polizei als Straßenverkehrsbehörde) und die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) beteiligt sind.

Dieser Abstimmungsprozess wurde zuletzt im Jahr 2011 durchgeführt. Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone wurde mit dem Hinweis auf die Funktion als Haupterschließungsstraße und die dort verkehrenden Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs abgelehnt. An dieser Situation hat sich bis dato nichts geändert.

 

aktuelle Verkehrssituation

Sollte im Duvenstedter Damm Tempo-30 angeordnet werden, so würde dieser Teil einer bestehenden Tempo-30-Zone werden. Folglich wären dann die Bestimmungen des § 45 Abs. 1c StVO anzuwenden.

Der Duvenstedter Damm ist eine Sammelstraße, die der Erschließung der beidseitig gelegenen Wohngebiete (Tempo-30-Zonen) dient. Er ist als Vorfahrtsstraße klassifiziert und verbindet die Stadtteile Duvenstedt und Wohldorf-Ohlstedt.

Auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt verkehren nach wie vor die Buslinien 176 und 276.

Am Duvenstedter Kreisel nimmt der Duvenstedter Damm den Verkehr von der Hauptverkehrs-straße Lohe, bzw. Poppenbüttler Chaussee auf oder verteilt ihn nach dort.

Am Duvenstedter Damm befindet sich das Geschäftszentrum Duvenstedts, geprägt von kleineren Lokalen, Einzelhandel, einem Penny-Verbrauchermarkt sowie dem samstäglichen Wochen-markt.

 

Auswertung der Verkehrsunfalldaten

Eine aktuelle Auswertung der Verkehrsunfälle wurde für den Zeitraum vom 01.Januar 2012 bis zum 30. September 2015 mit Hilfe der Verkehrsunfalldatenbank EUSKa (Elektronische Unfalltypensteckkarte) durchgeführt.

Die Verkehrsunfalllage ist hier unauffällig; die Missachtung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit war lediglich in drei Fällen ursächlich für den Verkehrsunfall.

 

Fazit

Wie bereits dargestellt, erfüllt die Straße die wichtige Funktion einer Sammelstraße für die anliegenden Tempo-30-Zonen; die aktuelle Verkehrsunfalllage ist unauffällig.

Die in § 45 (1c) StVO geforderten Voraussetzungen liegen nicht vor; daher ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone im Duvenstedter Damm rechtlich nicht zulässig.

 

Petitum/Beschluss

Der Wirtschafts- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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