20-3579

Radverkehr stärken - Wohnungsbau fahrradfreundlich gestalten Beschluss der Bezirksversammlung vom 15.09.2016 (Drs. 20-3279)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

  1. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, wie unter Federführung der Fachbehörden mit den Bezirken, der Wohnungswirtschaft, den Radverkehrsbeauftragen von Bezirks- und Landesebene und den Fahrradverbänden ein Leitfaden "Fahrradabstellplätze bei Wohngebäuden" analog zum Potsdamer Modell erstellt werden kann und dem Planungsausschuss zu berichten
  2. Dem Planungsausschuss zu berichten, wie Fahrradabstellmöglichkeiten in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden
  3. Den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zu den Vorträgen zu Punkt 1. und 2. zuzuladen.

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) nimmt auf der Grundlage eines Beitrages der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) wie folgt Stellung:

 

Der Senat verfolgt das Thema aktiv. Im Bündnis für das Wohnen für Hamburg ist unter § 2 (Klimaschutz und Energieeffizienz) folgende Vereinbarung getroffen worden:

 

Quartiersbezogenes umweltgerechtes Mobilitätsangebot

 

„Bei der Entwicklung von Quartieren sollen zukünftig verstärkt Optionen für Fahrradstellplätze und Lastenräder sowie Lademöglichkeiten und Parkraum für elektrisch betriebene Fahrzeuge, vorzugsweise in Gemeinschaftsnutzung, berücksichtigt werden. Dabei wird eine Kombination mit dem städtischen Angebot des Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), Car-Sharing und StadtRAD sowie den sogenannten switchh-Punkten der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) angestrebt. Ziel der Bündnispartner ist es, in möglichst vielen Quartieren ein umweltgerechtes Mobilitätsangebot zu schaffen. Die Wohnungsverbände wirken auf ihre Mitgliederinnen und Mitglieder ein, sich hierzu aktiv einzubringen.

 

Erfolge sowie Hindernisse bei der Planung und Umsetzung des Angebotes teilt die Wohnungs­wirtschaft den Bündnispartnern mit. Ziel ist es, etwaige Hindernisse zeitnah auszuräumen. Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) beabsichtigt, über den Stand mit der Fortschreibung des Hamburger Klimaplans 2018 sowie zum Ende der Laufzeit des Bündnisses zu berichten.“

 

Zur Umsetzung der Vereinbarungen im Bündnis für das Wohnen finden jeweils Fachgespräche unter Beteiligung der zuständigen Behörden statt. Derzeit wird in Abstimmung mit den Bündnis­partnerinnen und –partnern eine Prioritätenliste für diese Fachgespräche festgelegt.

 

In der Mietwohnungsneubauförderung werden bereits jetzt im ersten und zweiten Förderweg neben Kfz-Stellplätzen optional auch Stellplätze für Fahrräder gefördert. Das Fördermodul für Fahrrad­stell­plätze innerhalb der Gebäudehülle gewährt zinsvergünstigte Darlehen analog zur Kfz-Stellplatz­förderung. Es können sowohl gesonderte Fahrrad-Abstellräume als auch Stell­plätze innerhalb des individuellen Abstellraums gefördert werden.

 

Zu 1.:

In Hamburg wurde am 1. Januar 1996 die gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Fahrrad­plätzen durch Ergänzung des § 48 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) eingeführt. Die Höhe der für ein Bauvorhaben nachzuweisenden Fahrradplätze wird durch die Fachanweisung (FA) „Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze“ geregelt. Des Weiteren bestimmt § 45 Abs. 2 HBauO, dass Mehrfamilienwohnhäuser über leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für die Aufnahme von Kinderwagen und Fahrräder verfügen müssen. Flächen für das Abstellen von Lastenfahrrädern werden nicht gefordert.

 

Zum Vollzug der Anforderungen der §§ 45, 48 HBauO hat die zuständige Behörde den Bauprüfdienst (BPD) 5/1996 „Anforderungen an Fahrradplätze und Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen“ herausgegeben. Der BPD konkretisiert die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschriften und enthält Handlungsempfehlungen für die Bauaufsichtsbehörden. Darüber hinaus wird der BPD als Planungshilfe von den  Entwurfsverfassern genutzt. Sowohl die FA als auch der BPD sind im Internet unter www.hamburg.de/baugenehmigung einsehbar.

 

Die bestehenden Regelungen und Empfehlungen werden somit als ausreichend angesehen. Der im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans (NRVP) erfolgte vorliegende Leitfaden wird als eine weitere Arbeitshilfe bei der Planung von Fahrradabstellanlagen angesehen. Insbesondere die dort aufgeführten Praxis­beispiele können für Bauvorhaben der Hamburger Wohnungs- und Immobilienwirtschaft angewendet werden:

https://nationaler-radverkehrsplan.de/de/aktuell/nachrichten/leitfaden-zur-planung-von-fahrradabstellplaetzen

 

Zu 2.:

In Hamburg muss für die Schaffung von Fahrradabstellmöglichkeiten bereits im städtebaulichen Entwurf grundsätzlich Platz für diesen Zweck vorhanden sein. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen lassen sich i. d. R. auf dem Grundstück erfüllen. Der Nachweis, dass Fahrradabstellmöglichkeiten gemäß HBauO hergestellt werden, ist im Zuge des Bauantrages zu erbringen. Die Neufassung der am 1. April 2006 in Kraft getretenen HBauO sieht zwei bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren vor, die sich im Anwendungsbereich und im Prüfumfang wesentlich voneinander unterscheiden:

 

  • Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO für komplexe Baumaßnahmen mit der „Baugenehmigung aus einer Hand“ und dem größtmöglichen Service für den Bauherrn: In diesem Verfahren wird u. a. die Einhaltung der Anforderungen an Fahrradplätze nach § 48 bzw. § 45 Abs. 2 HBauO von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

 

  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO für Wohngebäude und kleine gewerbliche Vorhaben mit einem reduzierten Prüfumfang, kurzen Bearbeitungsfristen und einer hohen Eigenverantwortung der Bauherrn und Entwurfsverfasser. In diesem Verfahren gehört der Nachweis der Fahrradplätze nicht zum Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde. Im Jahr 2010 wurde das Vereinfachte Genehmigungsverfahren evaluiert, um Aufschluss darüber zu geben, ob und in welchen Umfang die nicht bauaufsichtlich geprüften Anforderungen eingehalten wurden. Im Ergebnis ist festgestellt worden, dass Fahrradplätze in 69 % der Fälle in ausreichender Zahl und Größe hergestellt wurden. In 17 % der Fälle wurden die Anforderungen teilweise erfüllt. Dieses Ergebnis wurde als hinreichend bewertet, so dass von einer Aufnahme der Fahrradplätze in den Prüfumfang des Vereinfachten Genehmigungs­verfahrens nach § 61 HBauO abgesehen wurde.

 

 

Das Bezirksamt weist ergänzend darauf hin, dass im Rahmen der Bebauungsplanverfahren über etwaige vertragliche Regelungen hinaus in der Regel keine Handhabe besteht, den Nachweis von Fahrradabstellanlagen vorab an bestimmter Stelle festzulegen. Dies ist der konkreten Vorhabenplanung und Genehmigung, bzw. bei Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum der konkreten Straßenplanung vorbehalten.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n