Querung des Saseler Mühlenwegs sicherer gestalten Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.01.2019 (Drs. 20-6905.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird gebeten in der Zeit von 7-8 Uhr zu prüfen,
Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS)/Polizeikommissariat 35 (PK):
Bei der Prüfung der Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) durch die örtliche Straßen-verkehrsbehörde sind die bundeseinheitlich geltenden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) zu beachten; dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen.
Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn unter anderem die aus der beigefügten Ta-belle ersichtlichen Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Die Kraftfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche Stunde und gilt für die in einem Zug zu überquerende Fahrbahn unter Berücksichtigung des Fahrverkehrs aus beiden Richtungen.
Fg/Fhzg/h |
0 - 200 |
200 - 300 |
300 - 450 |
450 - 600 |
600 - 750 |
über 750 |
0 - 50 |
||||||
50 - 100 |
FGÜ mög- lich |
FGÜ mög- lich |
FGÜ emp- fohlen |
FGÜ mög- lich |
||
100 - 150 |
FGÜ mög- lich |
FGÜ emp- fohlen |
FGÜ emp- fohlen |
|||
über 150 |
FGÜ mög- lich |
zu 1.:
Im Saseler Mühlenweg in Höhe Wickenweg führte die örtliche Straßenverkehrsbehörde zwei Verkehrszählungen durch, die folgende Ergebnisse brachten:
13 Fußgänger + 6 Radfahrer querten die Straße
12 Fußgänger/ Radfahrer querten die Straße
Die in der R-FGÜ 2001 geforderten Stärken werden im fraglichen Bereich nicht erreicht, so dass die Anordnung und Neuanlage eines FGÜ rechtlich nicht zulässig ist.
zu 2.:
Im Saseler Mühlenweg zwischen Alsterredder und Saseler Chaussee führte die Straßenver-kehrsbehörde an mehreren Werktagen zwischen 07:00 und 08:00 Uhr Verkehrsbeobachtungen durch.
Gemäß R-FGÜ 2001 setzt die Anordnung eines FGÜ voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt.
Im genannten Bereich wurden keine Stellen erkannt, an denen ein erhöhter Querungsbedarf durch Fußgänger besteht.
Insofern besteht dort kein Bedarf für Anordnung eines FGÜ.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
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