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Prüfung neuer Tempo-30-Zonen aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung i.V. mit den neuen HRVV Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.06.2018 (Drs. 20-5950)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Angesichts der nun vorgelegten neuen Ausführungsverordnung zur geänderten StVO bittet der Regionalausschuss die Straßenverkehrsbehörde,

das Teilstück Poppenbüttler Chaussee von der Ampel/Mesterbrooksweg bis zum Kreisel sowie

die Straße Alsterblick/Bredenbekstraße vom Zebrastreifen bis zum Haselknick

in die Prüfung als Tempo 30-Zone aufzunehmen.

Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport (BIS)/Polizeikommissariat (PK) 35:

Vorbemerkung: PK 35 geht davon aus, dass mit dem Antrag die Anordnung von Tempo- 30-Strecken und nicht von Tempo- 30- Zonen gemeint ist.

Die Anordnung von Tempo-30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

Mit der Neuregelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

Auf Grundlage der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige Oberste Landesbehörde Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.

U. a. steht der Anordnung von Tempo 30-Strecken auf Straßen mit Buslinien des ÖPNV grundsätzlich nichts entgegen. Belange des ÖPNV sind im Rahmen der Gesamtabwägung aber zu berücksichtigen, wenn eine Busdichte von mindestens sechs Fahrten innerhalb einer Stunde in einer Fahrtrichtung in der Hauptverkehrszeit (7 – 8 Uhr) vorliegt. Dies kann sowohl durch eine einzelne Buslinie bedingt sein, aber auch durch die Summe mehrerer Buslinien.

In diesem Fall wird wegen der negativen Auswirkungen zum

  • Erhalt der Attraktivität und Förderung des ÖPNV,
  • betriebliche Nachteile durch erhöhte Kosten bei Einsatz zusätzlich notwendiger Fahrzeuge,
  • Gewährleistung zum Erreichen der Anschlüsse,

auf die Anordnung einer Tempo 30-Strecke grundsätzlich verzichtet. Damit wird auch der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ Abschnitt I Ziffer 2 entsprochen, wonach der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Randnummer 5).

Diese Ausschlusskriterien treffen grundsätzlich für das Altenpflegeheim „Haus Duvenstedt“ in der Poppenbütteler Chaussee 23 und für den Evangelischen Kindergarten „Am Kirchberg“ in der Bredenbekstraße 57 zu.

In der Poppenbütteler Chaussee verkehren die Buslinien 176, 276, 474 und 574 in beide Richtungen, so dass die Taktung von mindestens sechs Fahrten mehrerer Linien in beide Fahrtrichtungen deutlich überschritten wird.

Daher wird die Straßenverkehrsbehörde am PK 35 in der Poppenbütteler Chaussee keine Tempo- 30- Strecke vor dem fraglichen Altenheim anordnen.

Die HRVV lässt aber auch Ausnahmen von dem erläuterten Grundsatz zu: Sofern im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten trotz der beschriebenen Indikatoren keine Beeinträchtigung einer Buslinie zu erwarten ist, kann in Ausnahmefällen eine Tempo 30-Strecke angeordnet werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Buslinie auf Höhe der Einrichtung abbiegt und die Länge der Tempo 30-Strecke dies berücksichtigt.

Die HRVV sieht vor, dass in solchen Ausnahmefällen eine Tempo- 30- Strecke nur nach vorheriger Zustimmung durch die Oberste Landesbehörde (BIS-A3) von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden darf.

PK 35 wird nach erfolgter individueller Prüfung der Gegebenheiten in der Bredenbekstraße 57 einen entsprechenden Ausnahmeantrag an BIS-A3 übersenden. Das Ergebnis bleibt dann abzuwarten.

Nachtrag PK 35 zur obigen Stellungnahme:
Der in der Stellungnahme vom 04.07.2018 angekündigte Ausnahmeantrag des PK 35 bezüglich der Anordnung von Tempo 30 vor der Kita Bredenbekstraße 57 ist von der Behörde für Inneres und Sport (BIS-A3) nach Rücksprache mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) und der Hochbahn positiv beschieden worden:

Die Hochbahn hat einer Tempo-30-Strecke auf dem Abschnitt zwischen der Einmündung Bre-denbekstraße/ Timms Hege und Bredenbekstraße/ Diestelstraße zugestimmt.

Die vorhandenen Stadtbusse verkehren dort mit sechs Fahrten pro Stunde nur in eine Fahrtrichtung. Außerdem wird durch die Temporeduzierung ggf. auch das Abbiegen der in Gegenrichtung verkehrenden Buslinien von der Bredenbekstraße in die Straße Timms Hege vereinfacht.

Eine Metrobuslinie ist nicht betroffen. Es wird erwartet, dass geplante Umsteigebeziehungen gehalten werden können, so dass dort keine längeren Reiseketten entstehen sollten.

PK 35 hat am 19.07.2018 die entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung erlassen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

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