Prüfung einer Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der Kindertagesstätte Spitzbergenweg und der Stadtteilschule Meiendorf Beschlussvorlage des Regionalausschusses Rahlstedt
Die „Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) mit Bezug Tempo 30 gem. § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“ beschreiben die Voraussetzungen Tempo 30 Bereiche an den genannten Einrichtungen einzuführen.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h erweitert. Sie ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auch ohne den ansonsten erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage.
Die Behörde für Inneres und Sport legte der Bezirksversammlung bereits vorgesehene zu prüfende Straßenabschnitte vor, es fehlten jedoch in Meiendorf der Bereich der Kita Spitzbergenweg (Ein- und Ausgang im Spitzbergenweg) und der STS Meiendorf. Die STS Meiendorf hat zwar ihren Ein- und Ausgang in der Straße Deepenhorn, die unmittelbar an der Ecke Deepenhorn/Nordlandweg befindliche Bushaltestelle sorgt jedoch für tägliche Drängelei am Fahrbahnrand. Die zu beobachtende verkehrliche Situation der zahlreichen Schüler die zum Schulschluss gleichzeitig aus dem Deepenhorn strömen, rechtfertigt durchaus die Anordnung einer Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung im unmittelbar angrenzenden Nordlandweg.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die Fachbehörde wird gebeten, auf Grund der Erweiterung der Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h folgende Bereiche für eine entsprechende Anordnung zu prüfen:
Zu beachten gilt der Punkt 4 zum Kapitel § 45 Abs. 9 StVO der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: „4. Der Anordnung von Tempo 30-Strecken auf Straßen mit Buslinien des ÖPNV steht grundsätzlich nichts entgegen. Belange des ÖPNV sind im Rahmen der Gesamtabwägung aber zu berücksichtigen, wenn eine Busdichte von mindestens sechs Fahrten innerhalb einer Stunde in einer Fahrtrichtung in der Hauptverkehrszeit (7 – 8 Uhr) vorliegt. Dies kann sowohl durch eine einzelne Buslinie bedingt sein, aber auch durch die Summe mehrerer Buslinien. In diesem Fall wird wegen der negativen Auswirkungen zum
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auf die Anordnung einer Tempo 30-Strecke grundsätzlich verzichtet. Damit wird auch der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ Abschnitt I Ziffer 2 entsprochen, wonach der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Randnummer 5). Sofern im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten trotz o. a. vorliegender Indikatoren keine Beeinträchtigung einer Buslinie zu erwarten ist, kann in Ausnahmefällen eine Tempo 30-Strecke angeordnet werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Buslinie auf Höhe der Einrichtung abbiegt und die Länge der Tempo 30-Strecke dies berücksichtigt.“ |
Im Zuge dieser Gesamtabwägung überwiegt hier augenscheinlich die Sicherheit der Schüler.
Das Ergebnis möge dem Regionalausschuss mitgeteilt werden.
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